60. Wie nämlich die Generalanwältin in Nr. 50 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, könnte die Zwangsvollstreckung vor Verkündung der Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, mit dem die der Hypothek zugrunde liegende Vertragsklausel und somit das Vollstreckungsverfahren für nichtig erklärt werden, durchgeführt worden ist, diese Entscheidung für den Verbraucher nur einen nachgelagerten, lediglich in Schadensersatz bestehenden Schutz sicherstellen, was sich als unvollständig und unzureichend erweisen würde und entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes ‚noch ein wirksames Mittel wäre, um der Verwendung dieser Klausel ein Ende zu setzen.
61. Dies gilt umso mehr, wenn der Gegenstand, der mit der hypothekarischen Sicherheit belastet ist, wie im Ausgangsverfahren die Wohnung des geschädigten Verbrauchers und seiner Familie ist, weil diese Verbraucherschutzregelung, die auf die Zahlung von Schadensersatz beschränkt ist, den endgültigen und nicht rückgängig zu machenden Verlust der genannten Wohnung nicht verhindern kann.
62. Demnach könnten die Banken den Verbrauchern, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, den mit der Richtlinie beabsichtigten Schutz im Wesentlichen schon dadurch entziehen, dass sie ein solches Vollstreckungsverfahren betreiben, was sich auch als nicht vereinbar mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs erweist.
70. Insbesondere muss das vorlegende Gericht, was zunächst die Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung wegen Nichterfüllung der Schuld in einem begrenzten Zeitraum bei Verträgen mit langer Laufzeit betrifft, u. a. prüfen, ob die der Bank eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet anwendbaren Vorschriften abweicht und ob das nationale Recht angemessene und wirksame Mittel vorsieht, die es dem Verbraucher, dem gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen.
Somit kann sich nach Prüfung nichts anderes ergeben, als sämtliche in Deutschland gebräuchlichen Grundschuldbestellungen und Grundschuld-Urkunden nicht ausreichen, um daraus gegen Verbraucher zu vollstrecken.