Versandhandel Schweiz

Werden Gegenstände aus dem Ausland in die Schweiz geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrages von 5 CHF oder weniger von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin (Versandhändler im Versandhandel) die Umsatzgrenze von 100’000 CGF aus solchen Lieferungen erreicht hat. 

Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle (Beförderungs- und Versand-) Lieferungen des Versandhändlers vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen. Er muss sich in der Folge im MWST-Register eintragen lassen. Die Versandhändler können sich mittels “Unterstellungserklärung Ausland” bereits vor Erreichen der für die obligatorische Steuerpflicht maßgebenden Umsatzgrenze freiwillig der Steuerpflicht unterstellen und sich im Mehrwertsteuerregister der Schweiz eintragen lassen. 

Bei diesem Verfahren gilt der steuerpflichtige Versandhändler als Importeur und dieser kann auch die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Lieferung an den inländischen Käufer gilt in der Folge als Inlandlieferung (analoges Vorgehen zur Regelung im Versandhandel).

Inhaltsverzeichnis

Versandhandel in der Steuerpflicht

Die Liste der eingetragenen Versandhändler ist auf der Internetseite der eidgenössischen Steuerverwaltung einsehbar. Diese Versandhandel Liste ermöglicht es den mit der Verzollung betrauten Unternehmen zu unterscheiden, ob die Einfuhrsteuer dem Empfänger eines Pakets oder dem steuerpflichtigen Versandhändler zu belasten ist. Eine Entscheidung über den Zeitpunkt der Registrierung hat nicht nur Einfluss auf den Ort der Lieferung und damit die in Bezug auf die MWSt, sondern vor allem auch hinsichtlich der Administration hinsichtlich der Ausfuhrnachweise, der Importpapiere und auch in Bezug auf die Preisgestaltung.

Beim Versandhandel aus der Schweiz in die EU gelten andere Grundsätze. Diese ändern sich voraussichtlich zum 1. Januar 2021 in der Weise, dass die bisher in Europa unterschiedlichen Lieferschwellen auf einheitlich 10.000 Euro abgesenkt werden. Sie haben noch Fragen? Schreiben Sie uns gerne eine Nachricht über das Kontaktformular.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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