Umwandlung

Die Gründung einer UG oder GmbH ist relativ einfach und erfolgt oft beinahe reflexartig. Ob diese Rechtsform immer Sinn macht, sei dahingestellt. Sicher ist die Haftungsbeschränkung ein Aspekt bei der Wahl der Rechtsform. Die Beschränkung Hält so gut wie immer für die Gesellschafter, solange diese nicht mit Gesellschafterdarlehen der Finanzierung des Unternehmens beteiligt sind. kritischer wird es für die Geschäftsführung, die relativ schnell in die persönliche Haftung gerät. denn ein Geschäftsführer handelt nicht für sich, sondern wie ein Treuhänder für fremdes Vermögen. Dies gilt selbst dann, wenn ihm selbst 100% der Anteile gehören.

Inhaltsverzeichnis

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Ein häufiger Anknüpfungspunkt für die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist die Nichtabführung von Lohnsteuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. ebenso häufig werden Geschäftsführer in Anspruch genommen wegen verspäteter Anmeldung der Insolvenz. Da die UG wie auch GmbH, GmbH & Co KG und AG Bei noch vorhandener Liquidität, aber bilanzieller Überschuldung Insolvenzantrag stellen müssen, kommt der Bilanzierung in Corona-Zeiten besondere Bedeutung zu. Zur Vermeidung und Beseitigung der Bilanzierung Überschuldung lesen Sie bitte den gesonderten Aufsatz.

Ein Weg, sich der Insolvenzantragspflicht wegen bilanzieller Überschuldung zu entziehen und die strengen Bilanzierungsregeln und der Pflichtprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zu vermeiden, ist die Umwandlung des Unternehmens in eine andere Rechtsform. Das Umwandlungsrecht erlaubt 12 Monate rückwirkend und steuerneutral z. B. auf den 30.06.2020 bzw. noch weiter zurück in eine andere Rechtsform zu wechseln. So können Sie z. B. den Quartalsabschluss 1/2020 nutzen, um sich erhebliche steuerliche Vorteile zu verschaffen. Wenn damit aus einer GmbH eine OHG wird, dann haften die Gesellschafter zwar persönlich, aber da liegt oft nicht das Problem, zumal man jederzeit auch zurück umwandeln kann. Ein Einzelunternehmen, eine OHG oder KG kann bilanziell überschuldet sein und muss trotzdem keine Insolvenz anmelden, solange das Unternehmen zahlungsfähig ist.

GmbH Umwandlung

Die Umwandlung kann zu Buchwerten oder höheren Werten bis hin zu Einzelveräußerungswert erfolgen. Infolge Aufstockung der Buchwerte kommt es beim bisherigen Unternehmen, z.B. bei der GmbH, in aller Regel zu einem Umwandlungsgewinn, der mit den laufenden oder vortragsfähigen Verlusten verrechenbar ist. Die umgewandelte Gesellschaft, z.B. OHG, kann von den aufgestockten Buchwerten regulär Abschreibungen vornehmen. Auf diese Weise werden Verluste der GmbH sukzessive steuerlich verrechenbar mit dem Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers oder anderen Einkünften der Gesellschafter.

Nicht ausgeschüttete Gewinne

Hat die GmbH noch nicht ausgeschüttete Gewinne, so sollten diese vor der Umwandlung noch ausgeschüttet werden. Die Ausschüttung wird in Deutschland nicht voll besteuert, sondern je nach Höhe der Beteiligung mit der Abgeltungssteuer belegt bzw. werden nur 60% der Dividende besteuert. Bei einem Umwandlungsverlust kann die Dividende auch mit damit verrechnet und letztlich steuerfrei gestellt werden. Wenn Sie die GmbH verschmelzen auf eine andere, z.B. neu gegründete GmbH, wird der Gewinn nur zu 5% besteuert, 95% bleiben steuerfrei.

Umwandlung einer Kapitalgesellschaft im Ausland

Eine besondere Herausforderung ist die Umwandlung einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft, wenn daran auch Anteilseigner mit Sitz in Deutschland beteiligt sind. denn die Umwandlung einer Gesellschaft führt auch zur Umwandlung der Beteiligung. Sie will und handelsrechtlich bezeichnet man dies als tauschähnliche Vorgänge, die wie ein Verkauf der bisherigen Beteiligung behandelt werden. Dadurch wird im Normalfall ein Gewinn realisiert, der als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern ist. im internationalen Kontext und nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) werden diese Gewinne in dem Staat versteuert, indem der Anteilseigner ansässig ist.

Wird eine in der Schweiz ansässige AG oder GmbH in eine Personengesellschaft, z.B. in eine Kollektivgesellschaft umgewandelt, so kann dies für die in der Schweiz ansässigen Anteilseigner steuerfrei erfolgen. Die in Deutschland ansässigen Anteilseigner dieser Gesellschaft können die Steuerfreiheit aus der Umwandlung jedoch nur dann erhalten, wenn die umgewandelte Gesellschaft nach dem Recht als EWR-Staates gegründet wurde. Das sind die EU-Staaten einschließlich Großbritannien (bei Gründung bis Ende 2020) plus Norwegen, Island und Liechtenstein. Die Schweiz ist kein EWR-Staat, aber eng mit Liechtenstein verbunden. wenn die umgewandelte Gesellschaft nach Liechtensteiner Recht errichtet wurde und dann der Sitz in die Schweiz verlagert wurde, liegt der genetische Defekt nicht vor und es bleibt auch der deutsche Anteilseigner steuerbefreit.

Fazit

Die Kapitalgesellschaft erweist ausgerechnet in der Krise nicht immer als optimal. Schon das deutsche Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht (UmwStG) ist sehr formal. Nicht jeder Notar hat darin Erfahrung, ohnehin wird jeder Notar die Haftung für steuerliche Fragen ablehnen. Es kommt deshalb schon national, erst recht aber im internationalen Kontext sehr auf Erfahrung im Umgang mit der Materie an und darauf, dass man ein gut aufeinander abgestimmtes Team zwischen Steuerberater und Notar findet.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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