In Deutschland wie auch in den übrigen Staaten der EU und auch in der Schweiz erhalten die Unternehmen diese Steuer selbst dann auch noch nach mehreren Jahren zurück, wenn sie hier steuerpflichtige Umsätze zum Beispiel aus einem Warenverkauf, einer Dienstleistung, oder Vermietung einer Immobilie hatten. Das klappt mit Unternehmen aus der Schweiz, weil die EU mit diesem Land ein sog. Gegenseitigkeitsabkommen hat.
Wegen des nicht vorhandenen Gegenseitigkeitsabkommens sind allerdings Unternehmen aus China oder aus Russland gut beraten, wenn sie hierher Umsätze tätigen, und sei es nur, auf der Messe gebrauchte Gegenstände im Land verkaufen. Dazu muss man in der EU kein Unternehmen gründen. Durch den Verkauf des Messestandes, eines Computers oder anderer Gegenstände hat das Unternehmen steuerpflichtige Umsätze und wird damit regulär besteuert mit gleichzeitigem Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer. Es braucht dann keinen Antrag mehr auf eine Umsatzsteuervergütung, die ohnehin nicht gewährt würde. Das Unternehmen kann sich die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer auch dann erstatten lassen, wenn diese ein Vielfaches des zu zahlenden Umsatzsteuerbetrages ausmacht.
Wenn keinerlei Umsätze in dem entsprechenden Jahr vorlagen, kommt für Unternehmen aus den meisten anderen Ländern unter bestimmten Voraussetzungen ein Umsatzsteuervergütungs-Antrag in Betracht. Der Antrag ist form- und fristgerecht zu stellen.