Das IOSS Verfahren ermöglicht im Drittland ansässigen Onlinehändlern (z.B. Schweiz, USA, Russland, China) bei Fernverkäufen im Wert bis zu 150 Euro in verschiedene Länder der EU die Abgabe von nur einer Umsatzsteuermeldung für alle Staaten zentral bei einer Stelle. Damit ist eine klare Abgrenzung zum OSS-Verfahren gegeben, das nur für Fernverkäufe + Dienstleistungen innerhalb der EU, aber ohne Umsatzbegrenzung eingerichtet wurde.
Der Onlinehandel und auch digital erbrachte Dienstleistungen sind schnell wachsende Marktsegmente. Vor allem im B2C Geschäft führt das zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn lokal ansässige Anbieter ihre Steuern bezahlen, die digital getätigten Umsätze aber nicht der Umsatzsteuer im Bestimmungsland unterworfen werden. Das ist in der EU schwierig, weil jedes Land seine eigenen Umsatzsteuersätze hat. Ein und derselbe Artikel oder Dienstleistung kostet einmal 19%, oder 22%, 7% oder gar keine Umsatzsteuer. Es kommt immer darauf an, wo der Endkunde die Ware oder die Dienstleistung in empfang nimmt. Deshalb sollte man einen Artikel oder eine Dienstleistung auch nicht in jedem Land zu demselben Brutto-Endpreis anbieten. Denn am Ende bleibt dem Verkäufer nur der Netto-Preis nach Abzug der Umsatzsteuer.
Bevor man eine Ware in der EU verkaufen kann, muss sie entweder aus der EU stammen oder erst einmal in die EU importiert werden. Beim Import fallen neben den in Europa einheitlichen Zollgebühren auch Einfuhrumsatzsteuern an.
Die frühere Freigrenze für Waren unter 22 Euro betreffend Zoll und Einfuhrabgaben für Warensendungen gibt es nicht mehr. Für Warensendungen unter 150 Euro Sachwert wird nach wie vor kein kein Zoll erhoben. Auch wenn kein Zoll anfällt, verlangen die Kurierdienste dennoch oft eine Service-Pauschale für die Zollanmeldung. Bei der Einfuhr-Umsatzsteuer gibt es de facto keine Freigrenze mehr. Sie wird erhoben, wenn die Steuer mindestens 1 Euro beträgt. Die Höhe der Einfuhr-Umsatzsteuer hängt einerseits von dem importierten Artikel, zum anderen aber auch von den Steuersatz des Landes ab, in das importiert wird. Der Lieferweg hat deshalb Einfluss auf die Höhe der Einfuhr-Abgaben. Allerdings kann jeder Unternehmer sich die Einfuhr-Umsatzsteuer erstatten lassen oder mit seinen zu zahlenden Umsatzsteuern verrechnen, sodass man am Ende nur die Zollgebühren zu tragen hat.
Es kursiert immer noch das Gerücht, dass man Geld sparen würde, wann man z.B. Ware aus China über Rotterdam in die EU importiert. Das stimmt nicht, das Gegenteil entspricht der Wahrheit. Richtig ist, dass man die Einfuhrumsatzsteuer nicht zahlen muss (sie dafür aber auch nicht erstattet bekommt oder anrechnen darf), wenn man im Einfuhrland einen Fiskalvertreter einschaltet. Der kostet natürlich zusätzlich.
Allerdings klappt das nicht, wenn man in dem Einfuhrland selbst ansässig ist oder in dem Einfuhrland (z.B. bei Einfuhr über Rotterdam in den Niederlanden) auch Umsätze tätigt. Unmittelbar nach der Verzollung muss die Ware außerdem in das eigentliche EU-Bestimmungsland weitertransportiert werden, dürfte also nicht in den Niederlanden gelagert werden (§ 5 Abs. 1 Nr. UStG). Der innergemeinschaftliche Versand und Empfang müssen per INTRASTAT gemeldet werden. Der Nachweis (gezeichneter Frachtbrief, bestätigte Anlieferquittung) muss dem Fiskalvertreter zur Verfügung stehen. Ziemlich viel Aufwand also, der jedoch vergebens ist, wenn ein Teil der Ware in dem Einfuhrland verkauft wird.
Wird ein Teil der Ware in dem Einfuhrland verkauft, dann ist man sofort wieder in der Situation, dass man die Einfuhrumsatzsteuer zahlen muss und sie mit der zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnen darf.
Wer also Ware aus einem Drittland wie China, USA, UK oder aus der Schweiz in möglichst allen Ländern der EU verkaufen will, der sollte sich am besten in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen und sich mit der erteilten Umsatzsteuer-ID dann als OSS registrieren. (artax erledigt komplett). Mit diesem Setup kann jeder in- und ausländische Unternehmer über einen One Stop Shop mit einer einzigen abzugebenden Erklärung seine Umsatzsteuer in sämtlichen EU-Staaten erledigen und die Differenz aus der zu zahlenden Umsatzsteuer und der Einfuhr-USt sowie nach Abzug weiterer, von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Vorsteuern an eine einzige Stelle, das Bundeszentralamt für Steuern entrichten. Der OSS kann nur für alle EU-Länder einheitlich beantragt werden. Dieses seit 1.Juli 2021 eingeführte Verfahren eist wesentlich einfacher und kostengünstiger, zudem absolut rechtssicher.
B2B-Lieferungen können nicht über den One Stop Shop gemeldet werden. B2B-Lieferungenier sind wie bisher mit lokalen Meldungen im Ursprungsland bzw. dem Land der Einfuhr zu versteuern. Dabei hilft jedoch die Registrierung in Deutschland.
Der Verkauf an Unternehmer in Deutschland erfolgt dann mit einer Rechnung mit deutscher USt, die der Empfänger jedoch gleich wieder als Vorsteuer abziehen darf. Der verkauf an Unternehmer in anderen EU-Staaten erfolgt als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Der Verkauf an Unternehmer in Nicht-EU-Staaten wie Schweiz oder UK unterliegt ebenfalls nicht der Umsatzsteuer. Trotzdem darf der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer in vollem Umfang abziehen. Da man nie wissen kann, ob der Kunde die Ware für sich privat oder für sein Unternehmen bezieht, lohnt es sich beim Absatz in mehrere EU-Staaten auf jeden Fall, eine USt-ID + OSS zu beantragen.