Standort Deustchland

Möglichkeiten eines unternehmerischen Engagements am Standort Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsformen, Tax-Compliance und des Arbeitsrechts.

Inhaltsverzeichnis

Der Standort Deutschland wird mit der neuen Regierung hoch innovativ und damit noch attraktiver

Der Standort Deutschland steht international in der Beliebtheit ganz oben. Ein Unternehmenssitz in Deutschland öffnet Tore zu Märkten, die sonst nur schwer zugänglich oder gar völlig verschlossen wären. Die Mitgliedschaft Deutschlands in der EU wiederum ist der Türöffner und Garant für die geschäftliche Nutzung des gesamten EU-Raumes. Die innerhalb der EU erzielten Fortschritte zur Deregulierung machen sich positiv bemerkbar zum Beispiel bei der organisatorischen und finanziellen Abwicklung von Importen aus Drittstaaten wie USA oder China.Die Welt schaut auf Deutschland, wenn es um Maßnahmen zum Klimaschutz geht. „Made in Germany“ hat immer noch einen hohen Stellenwert. Nachdem man ein paar Jahre im allgemeinen Wohlstand verschlafen hat, nimmt Deutschland gerade einen mächtigen Anlauf, wieder zu einem hoch innovativen Land zu werden. In dem gerade erst neu gewählten Bundestag sind sehr viele junge Abgeordnete vertreten, die über Parteigrenzen hinweg denken und handeln. Das Land bietet ein hohes Maß an Rechtssicherheit und politischer Stabilität. 

Die Welt steht vor einem gewaltigen Umbruch. Wertschöpfungsketten verändern sich in unglaublichem Tempo. Bestehende Unternehmen überprüfen ihre Wertschöpfungsketten und ihre Strukturen. Hier hilft die hohe Flexibilität, um strukturelle Veränderungen steuerneutral oder steuergünstig zu vollziehen. Allerdings ist bei Strukturveränderungen auch handwerklich saubere Arbeit gefordert, ansonsten es auch recht teuer werden kann. Das Klima für Anpassungen ist jedoch vorhanden. Auch in Deutschland machen sich die Störungen in den Lieferketten bemerkbar, ganze Fabriken schließen wegen des Mangels an Bauteilen ihre Produktion für mehrere Monate. Baumaterial ist knapp, selbst die Regale in den Supermärkten sind auffallend leer. Daraus wird man seine Lehren ziehen, es werden neue Unternehmen auf den Plan treten, welche die Lücken schließen. 

Vielleicht bracht man auch gar nicht mehr so viele Supermärkte. Der elektronische Handel mit Waren und Dienstleistungen erlebt nicht zuletzt aufgrund der Corona-Pandemie einen wahren Höhenflug. Daher hat auch die Frage nach der Besteuerung des Umsatzes / MWSt, VAT) und die Frage der Besteuerung der Gewinne eine neue Dimension erreicht. Am 1.7.2021 ist in der gesamten EU der MWSt- Digitalpakt in Kraft getreten. Ausländische Händler, die über Dropshipping oder eine Plattform wie Amazon oder Alibaba, aber auch im Direktgeschäft Ware in der EU verkaufen, müssen sich für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren und in jedem Land, in das man liefert auch Umsatzsteuererklärungen abzugeben.

Es lohnt sich, innerhalb der EU getätigte Verkäufe von Gegenständen oder Dienstleistungen an Privatleute oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen (z.B. E‑Books, Software und Downloads von Musik oder Filmen) über einen One-Stop-Shop mit Anmeldung in Deutschland abzuwickeln. artax hat die Zulassung des Bundeszentralamt für Steuern, die Registrierung als OSS vorzunehmen.

Damit man das Geld in Europa lassen und aufgrund der liberalen Devisenrechts auch investieren kann, lohnt es sich, über eine Unternehmensgründung in Deutschland nachzudenken. 

 

Was die Besteuerung der Gewinne angeht, so sah sich Deutschland durch den teilweise ruinösen Wettbewerb der Länder benachteiligt. Der jüngst auf Ebene der OECD und der G20 vereinbarten Mindeststeuersatz von 15% für große international tätige Unternehmen zeigt, wo die Reise hingeht. Für mittelständische Unternehmen sind 15% Steuern ohnehin attraktiv. Mit richtiger Gestaltung lassen sich auch in Deutschland die Steuern auf ein erträgliches Maß reduzieren. Eine Holding in Deutschland zahlt so gut wie gar keine Steuern und auch hohe Immobiliengewinne kann man privat und selbst auf Ebene einer Kapitalgesellschaft steuerfrei vereinnahmen.

Niederlassungsfreiheit in der EU

Die EU-Grundrechts-Charta enthält als wesentliche Elemente die Personenfreizügigkeit und die Kapitalverkehrsfreiheit.

Damit soll es jedem EU-Bürger freigestellt sein, in welchem Land er sich niederlässt und sich beruflich oder geschäftlich engagiert. Nationale Gesetze, die insoweit Einschränkungen enthalten, werden durch EU-Recht überlagert.  Verbraucherrecht sowie Steuerrecht stehen immer wieder im Fokus von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, des EuGH. Dieses Gericht ist ungeachtet der jüngsten Entgleisungen des polnischen Verfassungsgerichts die oberste Instanz in der EU. Um sich auf der Recht der Europäischen Gemeinschaft und auf Urteile des EuGH berufen zu können, muss man einen Bezug zur EU nachweisen oder herstellen. Die Schweiz ist kein Land der EU, unterhält jedoch enge Beziehungen zur Europäischen Union. Die Rechtsverhältnisse  sind maßgeblich geregelt in den „bilateralen Verträgen“. Danach ist die Schweiz zwar nicht generell, aber doch in vielen Belangen den Ländern der EU gleichgestellt. Der Schweizer Bundesrat hat betont, dass die Weiterentwicklung des bilateralen Weges, wie der Bundesrat ihn der EU vorgeschlagen hat, seine Priorität bleibt.

Rechtsformen

Es stehen am Standort Deutschland unterschiedliche Rechtsformen zur Verfügung, wobei alle in anderen Ländern der EU anerkannten Rechtsformen auch in Deutschland Rechtskraft haben.

Einzelunternehmen

  • Einfache, formlose  Gründung am Standort Deutschland
  • Es ist keine Eintragung in einem Register erforderlich , in der Schweiz ist das anders.
  • Gewerberechtliche Besonderheiten sind in bestimmten Branchen zu beachten (Genehmigungen, Zulassungen)
  • Ansonsten keine Genehmigung erforderlich
  • Anmeldung von Gewerbe bei der Gemeinde, das gilt jedoch nicht für freie Berufe (Ingenieure, Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Journalisten u.a.)
  • Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen
  • Die Besteuerung erfolgt auf Ebene der Person, nicht des Unternehmens
  • Ggf. werden gewerbliche Einkünfte von freiberuflichen Einkünften getrennt ermittelt
  • Bei Kaufmannseigenschaft erlangt das HGB Gültigkeit (Sonderprivatrecht)
  • Falls Kaufmanneigenschaft vorliegt, ist die Eintragung als e.K. im Handelsregister möglich, aber nicht zwingend
  • Die Eitragung eröffnet den Zugang zur steuerfreien Mutation in andere Rechtsformen
  • Rechnungslegungspflicht entsteht je nach Art und Größe des Unternehmens entweder gar nicht, aufgrund HGB oder nach Steuerrecht

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

  • Gründung durch mindestens 2 Gesellschafter (das auch Kapital- oder Personengesellschaften  sein
  • Die Gründung ist am Standort Deutschland formfrei, außer bei Grundstücken und Anteilen an Kapitalgesellschaften
  • Die GbR entsteht ansonsten ohne jeden Vertrag beim Zusammenschluss zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks
  • Es gilt die Gesamtvertretung, d.h. alle dürfen und müssen an jeder Handlung mitwirken
  • Im Innenverhältnis ist das abweichend gestaltbar, das macht auch unbedingt Sinn. Teils hat dies auch mit Außenwirkung
  • Kein schriftlicher Vertrag notwendig, aber unbedingt ratsam
  • Sonst gilt automatisch die (auch steuerwirksame) Beendigung bei Erreichen des Zwecks, Aufgabe des Ziels, oder Ausscheiden eines Gesellschafters 
  • Die Kündigung oder der Tod eines Gesellschafters führt zur Zerschlagung des Vermögens und Beendigung der GbR. 
  • Deshalb unbedingt schriftlichen Gesellschaftsvertrag mit entsprechenden Regelungen schließen 
  • Anmeldung des Gewerbes bei der Gemeinde, gilt nicht jedoch für freie Berufe (Ingenieure, Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Journalisten u.a.)
  • Ansonsten keine Genehmigung erforderlich
  • Unbeschränkte persönliche uns solidarische Haftung aller Gesellschafter
  • Haftung neu eintretender Gesellschafter für Altschulden
  • Nachhaftung austretender Gesellschafter
  • Besteuerung auf Ebene der GbR nur hinsichtlich GewSt und USt
  • Besteuerung der entnommenen und nicht entnommenen Ergebnisse auf Ebene der Gesellschafter, ggf. unter Anrechnung der GewSt
  • Eingeschränkte Möglichkeiten zur steuerfreien Mutation in andere Rechtsformen

 

Nicht jede GbR ist unternehmerisch tätig. Verbreitet ist die GbR auch zum Halten und verwalten von Immobilien oder Wertpapier-Depots. Soweit es sich um eine unternehmerische GbR handelt, werden alle Gegenstände im Eigentum eines Gesellschafters steuerlich wie vermögen der GbR behandelt, soweit diese Gegenstände der GbR auch nur indirekt von Nutzen sind. Das erfordert erhöhte Beachtung, wenn die Verwendung der Gegenstände sich ändert, z.B. teilweise Nutzung einer Immobilie als Büro wird beendet, weil man umzieht. Unter Umständen zahlen dann alle Gesellschafter Gewerbesteuer aus dem fiktiven Entnahmegewinn, obwohl ihnen die Immobilie gar nicht gehört. Solche und andere Fragen sollte man frühzeitig klären und in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag regeln. 

Das gilt auch für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters. Denn ohne abweichende Regelung in einem Gesellschaftsvertrag müsste das Vermögen der GbR, z.B. die gemeinsam gehaltene Immobilie verkauft und der Erlös nach Abzug der Schulden der GbR verteilt werden. In einem Vertrag kann man Kündigungs- und Abfindungsregeln vereinbaren, oder auch die Geschäftsführung und Vertretung abweichend vom Gesetz regeln. 

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Fließender Übergang von der GbR in die OHG, daher weitgehend vergleichbare Situation.


Weitere Voraussetzung gegenüber der GbR:

  • Betreiben eine Handelsgewerbes (Warenverkehr) oder
  • ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb 
(z.B. größerer Handwerksbetrieb)


Die OHG hat generell Kaufmannseigenschaft, somit gelten am Standort Deutschland neben §§ 705 ff BGB (GbR) die Regelungen des Handelsgesetzbuches HGB.

  • Eintrag im Handelsregister möglich, aber nicht Pflicht
  • Firma, d.h. Handelsname ist möglich und somit Schutz
  • Die Eintragung ist deklaratorisch, nicht konstitutiv
  • Zur Eintragung ist ein Beschluss über die abstrakte und konkrete Gestaltung der Vertretung erforderlich
  • Vertretung: OHG-Gesellschafter können die OHG einzeln vertreten.
  • Im Innenverhältnis und teils mit Außenwirkung gestaltbar
  • Erweiterte Prüfpflichten und Rechtsfolgen beim Handelskauf
  • Erweiterte Rechnungslegung
  • Austritt eines Gesellschafters beendet nicht die OHG
  • Steuerfreie Mutation in andere Rechtsformen möglich über Zugang zum UmwStG
  • Haftung und Steuern wie bei der GbR

 

Die OHG ist nicht möglich für freie Berufe (s.o.). Diese haben als vergleichbare Rechtsform die Partnerschaftsgesellschaft.

 

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe (keine stillen Beteiligungen oder bloße Anlagen) zusammenschließen. Inhaltlich ist die PartG der OHG nachgebildet. Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform. Er muss außerdem den Namen und den Sitz der Partnerschaft, den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners sowie den Gegenstand der Partnerschaft enthalten.

Die wichtigste Zielsetzung der Novellierung besteht darin, die Haftung einer Partnerschaft auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Für normale Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften nach dem Entwurf neben dem Vermögen der PartG auch die Partner als Gesamtschuldner. Die Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ist jedoch auf den jeweiligen Partner beschränkt, der innerhalb der Partnerschaft mit der Auftragsbearbeitung befasst war (Handelnden-Haftung). 

Die PartG muss anders als die OHG eine Anmeldung und Eintragung ins Partnerschaftsregister beim zuständigen Registergericht vornehmen. Eingetragen wird die PartG dann mit ihrem „Firmennamen“. Da die PartG am Standort Deutschland nur den freien Berufen offensteht, tritt GewSt-Pflicht i.d.R. nicht ein. Allerdings ist bei jeder Personengesellschaft zu beachten, dass für den Fall, dass neben den freiberuflichen Einkünften auch gewerbliche Einkünfte erzielt werden, das gesamte Einkommen „infiziert“ wird d.h. Gewerbesteuer entsteht dann auch für die freiberuflichen Einkünfte.

Auch eine in Deutschland eingetragene PartG kann eine ausländische Betriebsstätte haben und über ein Doppelbesteuerungsabkommen sogar insgesamt in einem anderen Land steuerpflichtig sein

 

 

Kommanditgesellschaft (KG)

In allen genannten Gesellschaften gelten Vertretungsregeln, wonach jeder Gesellschafter an der Vertretung zumindest beteiligt ist. Die KG steht als weitere Rechtsform zur Verfügung, wobei es sich auch hier um eine Personengesellschaft handelt. Obwohl die KG im HGB behandelt ist, hat nicht jede KG Kaufmannseigenschaft. Wichtigste Ausnahme ist die vermögensverwaltende KG. Es gelten ansonsten alle Aussagen zur OHG auch für die KG mit folgenden Abweichungen:

 

  • Mindestens ein Gesellschafter muss analog der OHG voll haften, das ist der Komplementär
  • Es können auch mehrere Komplementäre beteiligt sein
  • Komplementäre können auch haftungsbeschränkte Gesellschaften sein
  • Die KG hat zudem einen oder mehrere nur mit einem festen Betrag haftende weitere Gesellschafter, das sind die Kommanditisten

 

Ein Komplementär braucht nicht mit einer Einlage beteiligt sein, er kann vermögenslos beteiligt werden. Der Komplementär kann eine natürliche oder eine juristische Person, also eine Kapitalgesellschaft sein. Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt anders als bei den übrigen Personengesellschaften aber allein dem Komplementär. Die Kommanditisten haben nur Auskunfts- und Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung.

Es können mehrere Komplementäre Gesellschafter sein. Sind nur juristische Personen als Komplementär vorhanden, ist dies in der Bezeichnung der Firma zu führen, z.B. GmbH & Co KG. Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage, können aber eine höhere Haftsumme im Register eintragen lassen. Die Einlage hat keine gesetzliche Mindesthöhe. Die KG ist nur Steuersubjekt für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer. Das Einkommen der KG wird in einem Bescheid einheitlich für die Gesellschaft und mit gesonderter Zuordnung des jeweiligen Anteils für die Gesellschafter festgestellt. Auch Steuerliche Verluste werden einheitlich und gesondert festgestellt. Verluste können nur bis zu Höhe der Haftsumme verrechnet werden, übersteigende Verluste werden vorgetragen und mit künftigen Gewinnen verrechnet. Die Versteuerung erfolgt bei jedem Gesellschafter separat in dessen persönlicher Steuererklärung.

Vermögensverwaltende KG als Sonderform

Eine KG kann unternehmerisch tätig sein, sie kann aber auch nur eigens Vermögen halten und verwalten. Die KG erzielt dann keine gewerblichen Einkünfte, sondern solche aus Vermietung oder aus Kapitalvermögen. Hat die KG jedoch ausschließlich Komplementäre in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, dann erzielt auch die vermögensverwaltende KG gewerbliche Einkünfte. Das gilt jedenfalls dann, wenn die in Deutschland eingetragene GmbH & Co KG  auch von Deutschland aus geleitet wird und sie nicht über ein Doppelbesteuerungsabkommen als steuerlich anderswo ansässig gilt, z.B. in der Schweiz.

Unternehmergesellschaft, die „kleine GmbH“

Als Antwort auf die Flut englischer Ltd’s hat der Standort Deutschland mit der haftungsbeschränkten UG eine alternative Rechtsform in der Familie der Kapitalgesellschaften eingeführt.

 

Die Gründung der UG am Standort Deutschland erfolgt sehr schnell und einfach über eine sogenannte Protokollgründung. Ein Mindestkapital ist gesetzlich nicht vorgegeben. Das Kapital kann aus künftigen Gewinnen aufgebracht werden, wozu mindestens 25% der jeweiligen Gewinne stehenbleiben müssen. Wenn das für eine GmbH erforderliche Mindestkapital von 25.000 EUR aufgebracht ist, erfolgt auf Antrag die Umfirmierung in eine GmbH.

Die Gründung ist kostengünstig, hat aber auch gewisse Einschränkungen in der Ausgestaltung der Satzung, die sich an der im Gesetz hinterlegten Mustersatzung orientieren muss. Die UG kann nur gewählt werden, wenn max. 3 Güter zusammenkommen.

 

Weitere Eckpunkte:

 

  • Rechtsgrundlagen im BGB, HGB, GmbHG
  • Ein oder mehrere Gesellschafter (max. 3)
  • Mindestens ein Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter
  • Gesellschafterversammlung als oberstes Organ
  • Keine Sacheinlagen möglich
  • Anteile vererblich und veräußerbar
  • Rechnungswesen analog GmbH (Grundlagen im HGB gelten für alle Kap.ges.)
  • Steuerliche Behandlung als Kapitalgesellschaft, d.h. die UG versteuert ihr Einkommen mit KSt + GewSt (jeweils ca. 15%, in Summe somit ca. 30%)
  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft unterliegen in Deutschland der sog. „Wegzugsbesteuerung“ nach dem AStG

GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die meist verbreitete Rechtsform am Standort Deutschland, wenn gleich nicht unbedingt immer die richtige. Denn die Haftungsbeschränkung ist an die Einhaltung strenger formaler Handlungsweisen geknüpft, ansonsten sieht die Rechtsprechung eine Fülle von Durchbrechungen und nimmt den Geschäftsführer, nicht jedoch die Gesellschafter in die sog. „Durchgriffshaftung“.

 

  • Gründung in notarieller Urkunde
  • Mindeststammkapital 25.000 EUR
  • Aufbringung in bar oder durch Sacheinlagen
  • Aufbringung Bareinlage zu mind. 50% sofort, bei Einmanngründung 100%
  • Bei Sacheinlage: Sachgründungsbericht erforderlich 
  • Mindestens ein Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter
  • Gesellschafterversammlung als oberstes Organ

 

Die GmbH haftet mit ihrem gesamten Vermögen, also nicht nur mit dem Stammkapital. Bei geringer Kapitalisierung besteht erhöhtes Insolvenzrisiko (s.o.). Bei beherrschenden Gesellschaftern bestehen erhöhte formale Sorgfaltspflichten für Verträge mit nahen Angehörigen oder verbundenen Gesellschaften. Durch die Trennung von GmbH und Gesellschaftern als Steuersubjekte werden im Steuerrecht deren steuerliche Ergebnisse getrennt ermittelt. Verluste der GmbH sind nicht verrechenbar mit Gewinnen der Personen. Das wird besonders unschön, wenn die Verluste z.B. aus Gehältern an die Güter resultieren. Die Gehälter müssen versteuert werden, der Verlust ist nicht verrechenbar; somit wird in diesen Jahren mehr versteuert als verdient wurde.

Für Kapitalgesellschaften gelten in Deutschland besondere Vorschriften zur Rechnungslegung und externe Prüfung (Revision). Die Anforderungen sind unterschiedlich in Abhängigkeit von der sog. Größenklasse (klein, mittel. groß).

Aktiengesellschaft (AG)

Die AG hat am Standort Deutschland einen anderen Stellenwert als zum Beispiel in der Schweiz.

Neben BGB und HGB enthält das AktG die gesetzlichen Grundlagen. Die Gründung als Einmann-Gesellschaft ist zulässig. Das Mindest-Grundkapital beträgt 50.000 EUR. Die Aktien können an der Börse gehandelt werden, wenn der Handel zugelassen ist. Dann sind die Vorschriften der Kapitalmarkt-Gesetze zusätzlich zu beachten. Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Vorzugsaktien können als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Ansonsten kann die AG mit einer GmbH verglichen werden. Die Besonderheiten der AG müssen ggf. eingehender beleuchtet werden.

Weitere Rechtsformen

Neben Mischformen aus den vorgestellten Rechtsformen kennt das deutsche Recht noch die KGaA. Also die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Genossenschaft, den Verein, die Stiftung.

Rechtsformen von EU- und EWR-Staaten

Über die Niederlassungsfreiheit in Europa kommen die gesamten in der übrigen EU vertretenen Rechtsformen hinzu.

Eine in Italien oder Spanien gegründete und dort ansässige Gesellschaft kann ihren Sitz an den Standort Deutschland verlegen, sie braucht dazu nicht ihre Rechtsform zu ändern. Rechtlich und steuerrechtlich wird sie dann nach einem sogenannten Rechtstypenvergleich geprüft und in Deutschland analog der hier heimischen Rechtsformen behandelt. Als Länderübergreifende Rechtsform gibt es in der EU die „Societas Europaea“ (SE)“ als „Europäische Aktiengesellschaft“. Das deutsche Recht stellt die EU-Gesellschaften über den Rechtstypenvergleich weitgehend gleich, macht aber einen deutlichen Unterschied zu Gesellschaften, die nicht nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staates errichtet wurden.

So kann eine nach dem Schweizer Recht errichtete GmbH nicht dieselben steuerlichen Vorteile bei Mutationen in Anspruch nehmen, das UmwStG ist insoweit nicht anwendbar. Das hat z.B. Folgen, wenn ein in Deutschland ansässiger Güter an einer Schweizer GmbH beteiligt ist und diese GmbH in der Schweiz steuerneutral in eine AG umgewandelt wird. Der deutsche Gesellschafter wird dann behandelt, als hätte er seine Anteile unter Aufdeckung der stillen Reserven verkauft und hätte anschließend die neuen Anteile erworben. Die Steuerfolgen sind sehr deutlich.

 

Steuerfragen

Stufenmodelle zur Tax Compliance | Selbst unter den kleinen Mittelständlern ist fast jeder Zweite im Ausland aktiv.

Ungeachtet der Krise an den Finanzmärkten wollen sich international aktive mittelständische Unternehmen in Zukunft noch stärker im Ausland engagieren. 46 Prozent von ihnen planen, ihr Engagement zu verstärken. 42 Prozent wollen ihr gegenwärtiges Niveau halten. Dies geht aus einer gemeinsamen Studie der KfW und des Verbandes der Vereine Creditreform hervor. In der Schweiz dürften die Verhältnisse ähnlich wie in Deutschland liegen. Zahlreiche weitere Firmen planen einen ersten Schritt auf internationale Märkte.

Die Studie macht erstmalig deutlich, dass mittelständische Unternehmen bei der Entwicklung ihrer internationalen Aktivitäten sowohl im Hinblick auf die regionale Ausrichtung als auch in Bezug auf die Art ihrer Geschäfte bewusst einen „Stufenplan“ verfolgen. Dabei führt der erste Schritt in der Regel zunächst in Nachbarländer und erst dann in entfernte Regionen wie Nordamerika oder Asien. Angesichts dieser hohen Investitionsbereitschaft wundert es, dass immer wieder dieselben Fehler begangen werden. Selbst bei den führenden Großunternehmen ist zu beobachten, dass diese sich schwertun mit der Globalisierung.

Solange die Wirtschaftskraft stark und die Kasse gefüllt ist, können sich diese teure Fehler leisten und verkaufen den Märkten selbst milliardenschwere Rückzieher noch als Erfolg. Um die im internationalen Kontext deutlich höheren steuerlichen Risiken und auch die Steuerlast zu minimieren, beschäftigen diese Unternehmen nebst externen Beratern eigene Steuerabteilungen.

 

Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht – DBA

Personen mit Wohnsitz in Deutschland sind hier unbeschränkt steuerpflichtig mit ihrem Welteinkommen.

Wer am Standort Deutschland weder Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber eine Einkunftsquelle in Deutschland hat, der ist mit diesen Einkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Dies würde im internationalen Kontext zu Doppelbesteuerungen führen. Soweit ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) besteht, wird für jede Einkunftsart gesondert geprüft, welches der beteiligten Länder auf die Ausübung seiner Rechte verzichtet. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt unterschiedlich nach Einkunftsarten entweder durch Freistellung oder durch Anrechnung der im anderen Land bezahlten Steuern.

Personengesellschaften besteuern Ihr Ergebnis nur hinsichtlich der GewSt, soweit diese überhaupt anfällt. Im Übrigen wird der Gewinn bei den Gesellschaftern in deren persönlicher Einkommensteuer-Erklärung versteuert und zwar unabhängig davon, ob der Gewinn entnommen wurde oder nicht. Im Ausland ansässige Gesellschafter von gewerblichen oder freiberuflichen Personengesellschaften werden am Standort Deutschland beschränkt besteuert. Kapitalgesellschaften versteuern ihr Ergebnis hinsichtlich GewSt und KSt. Die Steuerpflicht hinsichtlich der GewSt orientiert sich auf die gewerbliche Betriebsstätte, die Körperschaftsteuer orientiert sich auf den Sitz der Gesellschaft.

Liegt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung jedoch anderswo, auch im Ausland, dann verlagert sich das Besteuerungsrecht an den Verwaltungssitz. Werden Gewinne der Kapitalgesellschaft ausgeschüttet, so erfolgt die Dividenden-Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter, wobei in Deutschland eine Abgeltungssteuer von 25% + SolZ, mithin 26,375% erhoben wird.

Den Steuerkuchen teilen

Ein Unternehmen ist mit seinem Erfolg üblicherweise steuerpflichtig am Sitz der Gesellschaft.

Die Steuerpflicht umfasst das Welteinkommen des Unternehmens, egal wo das Ergebnis erwirtschaftet wurde. Man nennt dies unbeschränkte Steuerpflicht. Die Staaten geben sich in aller Regel jedoch nicht mit der Besteuerung der dort ansässigen Unternehmen zufrieden. Es werden auch die Einkünfte von nicht ansässigen Unternehmen besteuert, allerdings beschränkt auf die inländischen Einkünfte. Man spricht deshalb von beschränkter Steuerpflicht. Bei Auslands-Engagements treffen unbeschränkte Steuerpflicht (aufgrund Sitzes) und beschränkte Steuerpflicht (Auslands- Einkünfte) zusammen.

 

Wer unternehmerisch aktiv ist, hat den jeweils nationalen Vorschriften über Rechnungslegung und Steuern Genüge zu tun. Das ist schon aufwändig genug. Schwieriger wird es, wenn man mehreren Fiskalbehörden dienen muss. Denn unabhängig davon, wie man ein Auslands-Engagement strukturell aufsetzt, ob man unselbständige Betriebsstätten im Ausland unterhält oder ob man Tochtergesellschaften gründet, de facto geht es um ein Unternehmen. Über die Zuordnung von Kunden, Märkten über die Verrechnung der internen Liefer- und Leistungsbeziehungen kann der unternehmerische Erfolg an bestimmte Einheiten gesteuert werden.

 

Das wissen auch die Finanzbehörden, die argwöhnisch darauf achten, dass nicht das jeweils andere Land zu viel vom Steuerkuchen abbekommt. Es kommt zu Diskussionen, manchmal auch zum handfesten Streit darüber, ob überhaupt etwas vom Kuchen abzugeben sei und falls ja, wie viel. Wobei allerdings offen bleibt, ob sich das andere Land mit der Größe des zugeteilten Kuchenstücks zufrieden gibt. So ist es nicht selten, dass ein Land sich auf eine maximale Höhe dessen einlässt, was es von der nationalen Besteuerung ausnimmt. Gleichzeitig hat das andere Land aber eine minimale Vorstellung davon, was es an Steuersubstrat beansprucht. Im Idealfall wird das herausgeschnittene Kuchenstück exakt in die angeschnittene Torte passen.

 

Das ist aber keinesfalls sicher und nicht einmal wahrscheinlich. Denn zumindest für den Mittelstand gelten jeweils unterschiedliche nationale Standards zur Rechnungslegung und zur Ermittlung des steuerpflichtigen Ergebnisses. Ein und dasselbe Unternehmen wird in Deutschland deshalb einen anderen steuerpflichtigen Gewinn ausweisen als in der Schweiz, in den USA oder in China. Das heraus geschnittene Kuchenstücks, um bei dem Bild zu bleiben, wird deshalb nicht 1:1 einem anderen Fiskus serviert, sondern auf dessen Standard transformiert, wodurch es nominell größer oder kleiner wird. Es kommt auf diese Weise zur Besteuerung von Scheingewinnen, was es durch gute Gestaltung und sorgfältiges Arbeiten zu verhindern gilt.

 

DBA – die Grenzen der Anwendung

Um der Wirtschaft zumindest einigermaßen Orientierung zu geben und um die Doppelbesteuerung ein und desselben wirtschaftlichen Erfolges zu vermeiden, haben die wichtigsten Industrienationen jeweils bilateral mit anderen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen.

 

Diese gelten jedoch ausschließlich für die in den Abkommen genannten Ertragsteuern. Daneben bestehen mit einzelnen Staaten noch DBA auf dem Gebiet der Erbschaft- und / oder Schenkungssteuern. Die Schweiz hat mit Deutschland ein DBA für die Ertragsteuern und die Erbschaftsteuer geschlossen, nicht jedoch für Schenkungssteuern. Bezüglich der besonders gefahrträchtigen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer haben weder Deutschland noch die Schweiz mit anderen Ländern ein DBA vereinbart. 

 

Das Wesen eines DBA ist so, dass die jeweiligen nationalen Steuergesetze ungeachtet eines DBA weiter Bestand haben. Ein DBA ist so zu verstehen, dass zwei Staaten miteinander einen Vertrag schließen, in dem Sie für jede Einkunftsart einzeln Regeln beschreiben, welche zur Zuordnung des Besteuerungsrechts zum einen oder anderen Land führen. Das Land, das nach dieser Zuordnung „unterliegt“, darf kraft DBA sein an sich weiter bestehendes Besteuerungsrecht nicht ausüben. Der Standort Deutschland hat insoweit eine besondere Bestimmung in das nationale Steuerrecht eingefügt: verzichtet Deutschland aufgrund eines DBA auf die Ausübung seines Besteuerungsrechts, nutzt der andere Staat sein Recht aber nicht, weil er zum Beispiel nichts „von seinem Glück“ weiß, dann besteuert Deutschland trotzdem. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Einkommen unversteuert bleibt.

 

Qualifizierungskonflikte

Probleme ergeben sich aus der Qualifizierung der Einkünfte.

So kommt es vor, dass ein Land meint, es handle sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, das andere Land meint dagegen, es lägen gewerbliche Einkünfte vor oder Arbeitseinkünfte. Ähnliche Abstimmungsprobleme treten auf bei der Qualifizierung von Zinsen, Dividenden, Lizenzen. Es kann sich insoweit um eine eigenständige Einkunftsart handeln, oder aber die Erträge sind eingebettet zum Beispiel in ein Unternehmen.

Auch hinsichtlich der Rechtsformen bestehen unterschiedliche Sichtweisen. Im groben unterscheiden man zwischen Personenunternehmen (OGH, KG) und Kapitalgesellschaften. Häufig werden Mischformen gewählt, zum Beispiel die GmbH & Co KG. Während ein Land meint, es handle sich insoweit um eine Personalgesellschaft, sieht das andere Land eine Sonderform von Kapitalgesellschaft und kommt deshalb zwingend zu völlig anderen Ergebnissen.

Die ungewollte DBA- Betriebsstätte als Stolperfalle

Die steuerlichen Stolperfallen mit dem größten steuerlichen Gefahrpotenzial sind vermeidbar, wenn man sich zumindest mit diesen Fragen befasst:

 

  • ungewollte Betriebsstätte

  • Vertriebsmitarbeiter im Ausland 
  • Bau- und Montage > 6, 9 oder 12 Monate 
  • Beratung durch das Mutterhaus 
  • Verrechnungspreise

  • Produktionsverlagerung

 

Ein national orientiertes Unternehmen hat mindestens eine Betriebsstätte, wobei insoweit keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Im internationalen Kontext hat der Begriff „Betriebsstätte“ eine ganz andere Bedeutung speziell im Verhältnis zu solchen Staaten, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) besteht. Es handelt sich insoweit um völkerrechtliche Vereinbarungen, die Vorrang haben vor dem nationalen Recht. Eine DBA-Betriebsstätte kann man auch in Ländern haben, in denen man überhaupt gar kein Personal einsetzt und wo man nicht einmal ein Büro hat.

Steuerliche Betriebsstätten sind oft unerkannt, weil man sie nicht gründet, sie entstehen kraft Gesetzes bzw. aufgrund der Definition im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Es haben denn zwei oder mehr Staaten ein Besteuerungsrecht. Das ist ein Umstand, den gerade Mittelständler unbedingt vermeiden sollten.

Die ungewollte Vertreter-Betriebsstätte

Ganz vorne auf der Liste stehen die Betriebsstätten, die deshalb entstehen, weil man im Ausland einen Vertriebsmitarbeiter beschäftigt.

Beispiel: Ein Unternehmen mit Standort Deutschland beschäftigt einen Vertriebsmitarbeiter in der Schweiz, um den Markt 
vor Ort zu bearbeiten. Zu beachten ist, dass 
der Vertriebsmann /-Frau den

 

  • Tarifbedingungen seines Heimatlandes unterliegt
  • Der Sozialversicherungspflicht im Tätigkeitsstaat unterliegt 
  • in seinem Heimatland persönlich steuerpflichtig ist
  • der Arbeitgeber somit im Ausland 
Arbeitgeberpflichten zu erfüllen hat

 

Da der Mitarbeiter über Kompetenzen verfügt, die das Unternehmen rechtlich binden bzw. üblicherweise die vermittelten Aufträge angenommen werden, liegt eine sog. Vertreter-Betriebstätte vor.

Berechnung des Gewinns einer Betriebsstätte

Folge: der deutsche Jahresabschluss ist für steuerliche Zwecke aufzuteilen.

Das Schweizer „Kuchenstück“ ist sodann nach eidgenössischem Recht steuerpflichtig. Das heißt konkret, dass zur Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses in diesem Fall Schweizer Recht anzuwenden ist. Die Aufteilung betrifft jedoch nicht nur Einnahmen und Ausgaben sondern auch die anteiligen Forderungen, Warenbestände, egal in welchem Land diese gebucht sind oder physisch lagern. Auch Maschinen, Patente sind davon erfasst. Es sind Verbindlichkeiten und auch das Eigenkapital in einer Betriebsstätten Bilanz entsprechend zuzuordnen. Am Ende ergeben die zwei oder mehr Kuchenstücke je nach beteiligten Ländern mehr oder auch weniger als der ursprüngliche Kuchen. Es wird unter Umständen mehr versteuert, als verdient wurde.

Beratung und andere Dienstleistungen

In den DBA mit einigen Ländern, unter anderem China ist bestimmt, dass eine Betriebsstätte in diesem Land auch dann gegeben ist, wenn Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beratung, ob durch eigene Angestellte oder durch anderes Personal des Unternehmens erbracht wird und diese Tätigkeit für das gleiche oder ein damit zusammenhängendes Projekt insgesamt länger als 6 Monate innerhalb eines beliebigen 12-Monatszeitraumes dauert.

Die ungewollte Bau- und Montage Betriebsstätte

Ein Maschinenbauer mit Standort Deutschland plant und baut eine Spezialmaschine, die nach Ägypten exportiert wird.

Zum Auftrag gehört auch die Montage und Einbindung in den vorhandenen Maschinenpark. Einen zweiten Auftrag dieser Art hat man von einem in China ansässigen Abnehmer. Der dritte Auftrag geht in die Schweiz. Der Auftrag in Ägypten dauert von Januar bis Oktober 2012, der China-Auftrag beginnt im Juni 2012 und endet im Dezember 2012. Der Schweiz-Auftrag dauert von Februar bis Oktober. Weitere Aufträge sind in dem Jahr nicht vorhanden.

 

Lösung:

 

a) Ägypten
Das DBA Ägypten sieht eine (BS) vor bei mehr als 9‑monatiger Dauer. Da der Auftrag 10 Monate dauert, liegt eine BS in Ägypten vor und das Auftragsergebnis ist dort zu versteuern. Wäre man schneller fertig geworden, würde das Ergebnis in Deutschland besteuert.

 

b) China
Im DBA China ist die Dauer mit 6 Monaten angegeben. Wegen der 7‑monatigen Auftragsbearbeitung liegt eine BS in China vor.

 

c) Schweiz

Im DBA Schweiz ist die Dauer mit 12 Monaten angegeben. Wegen der nur 8‑monatigen Auftragsbearbeitung liegt keine BS vor.

 

d) Deutschland
Deutschland geht leer aus, bis auf die Lieferung in die Schweiz. Das gesamte Ergebnis ist zwar handelsrechtlich in der deutschen Handelsbilanz auszuweisen. Die Steuerbilanz ist aufzuteilen in die Betriebsstätten-Bilanzen, Die in Ägypten, und China steuerpflichtigen Ergebnisse sind nach dortigen Bestimmungen zu ermitteln.

Einkauf im Ausland

Steuerrechtlich führen Läger im Ausland, sei es als Sammellager im Einkauf, sei es als Auslieferungslager nicht zu einer Ertragsteuer-Pflicht im Ausland.

Grund dafür sind die Regelungen in den DBA, welche die meisten Industrienationen, so auch Deutschland und die Schweiz basierend auf dem OECD-Standard vereinbart haben. Ein Schweizer Produktionsunternehmen, das in Deutschland ein Auslieferungslager unterhält, wird damit nicht Ertrag steuerpflichtig. In anderen Ländern wie z.B. China muss dagegen auch eine Einkaufsgesellschaft Standards eines Quasi-Unternehmens aufweisen, um überhaupt unternehmerisch tätig werden zu dürfen.

Zollrecht

Die Qualifizierung der Güter nach den sog. HS-Codes ist in Europa einigermaßen harmonisiert, wenngleich die Zuordnung der Produkte und damit deren zollrechtliche Einordnung nicht einfach ist.

Während die EU als Zollunion die internen Grenzen abgeschafft hat, bestehen diese im Verhältnis zu Drittstaaten wie der Schweiz, USA, China etc. weiter. Neben dem Formalismus geht es hier auch um wirtschaftliche Belastungen. EU-Erzeugnisse werden auch im Verhältnis zur Schweiz weitgehend unbehelligt gelassen, und umgekehrt. Aber zu vernachlässigen ist die Thematik selbst bei Inanspruchnahme professioneller Verzollungsbüros nicht.

 

So müssen selbst im kleinen Grenzverkehr unzählige Listen, Formulare, Anmeldung, Kautionen bewältigt werden, um überhaupt ans Arbeiten zu kommen. Und dann steht man um 20 Uhr alleine am Zoll oder in der Schlange davor. Wer einfach die Grenze passiert, ohne die erforderliche Abfertigung durchzuführen, der handelt sich Probleme ein.

Verrechnungspreise / Transfer Pricing

Immer ein heißes Eisen und Lieblingsthema der Betriebsprüfer ist die Gestaltung der Verrechnungspreise für Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen.

Während Großunternehmen hier meist gut vorbereitet sind, stolpern Mittelständler leider allzu oft darüber, dass die Preise vom Chef vorgegeben werden oder die interne Kalkulation zu „vernünftigen“ Ergebnissen kommt. Das Steuerrecht verlangt jedoch, dass die Preise gestaltet werden wie unter fremden Dritten. Ob ein Fremdvergleich überhaupt möglich ist, sei dahingestellt. Im deutschen Außensteuergesetz (AStG), in den DBA, in der Rechtsprechung und in Verwaltungsanweisungen sind Grundsätze entwickelt, die einzuhalten sind.

Im Kern lässt es sich darauf konzentrieren, dass bei verbundenen oder nahestehenden Unternehmen immer eine sorgfältige Analyse der Funktionen, des Risiko- und Chancen-Potenzials zu erfolgen hat und dies zu dokumentieren ist. Wie das im Einzelnen zu erfolgen hat, dazu sind etliche Bücher geschrieben. Es handelt sich insoweit um Expertenwissen, das man sich nicht einfach selbst aneignen kann. Die Risiko- und Chancen-Analyse führt zu einer Methodenwahl, die maßgebend ist für die Gestaltung der Verrechnungspreise. Das mag zunächst anstrengend und durchaus gefahrgeneigt sein, eröffnet aber zum anderen auch Wege, die ansonsten verschlossenen sind, zum Beispiel die Verlustverrechnung über die Grenze hinweg.

Gefahr: Nichtanerkennung – APA-Verfahren

Ein Unternehmen kauft ein Bauteil für 100 von seinem ausländischen verbundenen Unternehmen, dort werden die 100 versteuert.

Wenn der inländische Betriebsprüfer meint, 100 sei zu teuer, richtig sei eher 70, dann läuft man Gefahr, 30 zu versteuern, die nirgendwo verdient wurden. Dasselbe Problem ergibt sich, wenn der ausländische Betriebsprüfer meint, 100 sei zu wenig, man hätte 180 berechnen müssen. Gleichzeitig mehreren Herren gerecht werden zu müssen, kann nur gelingen, wenn man sehr sorgfältig und orientiert an den internationalen Normen arbeitet.

Wer Sicherheit möchte, dass „sein“ Ergebnis allseits anerkannt wird, der kann Klärung in einem „APA“-Verfahren (Advanced Pricing Agreement) erreichen. Diese Verfahren erfordern je nach Sachlage eine höheren Aufwand zu Beginn, vermeiden aber später teure und gefahrgeneigte Diskussionen und Nachbearbeitungen.

Haftung für fremde Steuern bei günstigem Einkauf

Der Waren- und Dienstleistungsverkehr unterliegt in der EU und auch in der Schweiz sowie in vielen anderen Staaten der Umsatzsteuer.

Während im Bereich der Ertragsteuern die meisten Länder die bereits erwähnten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen haben, gibt es solche Abkommen für die Umsatzsteuern nicht. Bevor eine Ware vom Erzeuger zum Endkunden gelangt, wird die Ware i.d.R. mehrfach weiterverkauft. Ein klassischer Weg, beispielhaft an einer Fliese könnte sein:

 

  • Hersteller in Portugal
  • Aufkäufer / Großhändler in Spanien
  • Importeuer mit Standort Deutschland 
  • Weiterverkauf an ein Schweizer Unternehmen, das auch in D Umsätze tätigt

 

Jedes der beteiligten Unternehmen ist Unternehmer im Sinne der nationalen Umsatzsteuer- beziehungsweise MWST-Gesetzgebung. Somit wird jedes Unternehmen dem nachfolgenden Abnehmer die USt in Rechnung stellen. Ist der nachfolgende Unternehmer regelbesteuert, so kann er die bezahlte USt wieder als Vorsteuer abziehen. Eine wirtschaftliche Belastung mit USt tritt erst auf der Stufe des Endabnehmers ein.

 

Standort Deutschland

Das gilt in Deutschland und in anderen EU-Staaten jedoch nicht, sofern einer der Vorlieferanten seine USt-Schuld nicht begleicht und der Abnehmer davon hätte Kenntnis haben müssen. Das hypothetische Kennen müssen ist nach § 25 d UStG Deutschland bereits dann gegeben, wenn der Preis unter dem marktüblichen Niveau liegt. Ein besonders günstiger Kauf birgt damit die Gefahr, dass der Abnehmer für eine fremde Steuerschuld einstehen muss. Bei Einführung des Gesetzes wollte man die sog. Karussellgeschäfte treffen, die zum bandenmäßigen Umsatzsteuerbetrug genutzt wurden. Das System machte sich zunutze, dass der Vorsteuerabzug für eingekaufte Waren allein vom Vorliegen einer Rechnung mit USt-Ausweis und von der Bezahlung der Rechnung abhing. Der Lieferant, der die erhaltene USt an das Finanzamt zahlen muss, konnte sich allerdings aus dem Staub machen und seine MWSt nicht zahlen.

 

Um das abzustellen, haftet der Abnehmer nunmehr unter bestimmten Umständen für die USt des vorangegangenen Unternehmers. Wobei damit nicht nur der unmittelbar vorangegangene Unternehmer gemeint ist, sondern auch der Umsatz auf der Stufe davor. Gehaftet wird für die in einer Rechnung ausgewiesene Steuer, nicht jedoch für Steuern, die im sogannten reversed charge-Verfahren vom Abnehmer einzubehalten und abzuführen sind.

 

Der Aussteller der Rechnung muss mit der vorgefassten Absicht gehandelt haben, die Steuer nicht zu zahlen oder den Zustand des Nicht-zahlen-könnens vorsätzlich verschuldet zu haben. Die Nachweispflichten über das Nichtvorliegen der Haftungsgründe liegen allerdings beim Abnehmer (Umkehr der Beweislast). Es sind deshalb erhöhte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, um der Haftung zu entgehen. Im Zweifel muss man ein günstig erscheinendes Geschäft liegen lassen. Denn die Haftungsnorm erweist sich in der Praxis als äußerst gefährlich.

 

Die Haftung kann durch gute Gestaltung allerdings auch vermieden werden. Denn durch Verwendung der USt-ID-Nummern kann ein mehrstufiges Handelsgeschäft auch so gestaltet werden, dass der Lieferant keine MWSt in die Hand bekommt, sondern der Abnehmer im reversed charge Verfahren die Steuer direkt einbehält und selbst an den Fiskus abführt, unter Verrechnung seines Vorsteuer-Anspruchs.

Abweichender Unternehmerbegriff im Umsatzsteuerrecht

Wer als Schweizer Unternehmer in der EU keine MWST-pflichtigen Umsätze hat, kann bis 30.6. in einigen Ländern auch bis 30.9. oder 31.12. des Folgejahres einen Erstattungsantrag stellen.

Voraussetzung unter anderem. Vorlage einer Unternehmerbescheinigung. Wer die Frist versäumt, hat Pech gehabt. Verlängerung ist nicht möglich. In Deutschland sind die Belege im Original einzureichen. Vorsichtige, die nur Kopien vorlegen, schließen sich aus verfahrensrechtlichen Gründen endgültig von der Erstattung aus, Nachfristen sind ausgeschlossen. Wer dagegen nicht nur einkauft, sondern auch MWSt-pflichtige Umsätze generiert, der hat bis zu vier Jahren Zeit und ist an weniger Auflagen gebunden.

Ein Unternehmen gründen muss man dafür nicht. Denn der Unternehmerbegriff ist im Umsatzsteuerrecht ein völlig anderer als im Ertragsteuerrecht. Die steuerlichen Pflichten eines Unternehmers treffen einen ev. sehr viel eher im Bereich der USt / MWSt als bei den Ertragsteuern. So ist in einigen Ländern, zum Beispiel in Frankreich vor jeglicher unternehmerischer Betätigung ein sogenannter Fiskalvertreter zu bestellen. In anderen Ländern, zum Beispiel Deutschland sind Fiskalvertreter zwar zugelassen, aber nicht obligatorisch zu bestellen.

Das Arbeitsrecht am Standort Deutschland

Das Arbeitsrecht in Deutschland genießt im Ausland den zweifelhaften Ruf, besonders Arbeitnehmer-freundlich zu sein und somit ein Investitionshindernis für Investoren dazustellen.

Richtig ist, dass eine hire- & fire-Mentalität nicht gewünscht ist und dass man in Deutschland im Sinne einer sozialen Marktwirtschaft auf nachhaltige Konzepte setzt. Das Arbeitsrecht wurde jedoch in den letzten Jahren stark modernisiert und flexibler gestaltet. Die Diskussion um Mindestlohn und Leiharbeit erhitzt die Gemüter, zeigt aber auch, dass eventuell ein Maß erreicht ist, an dem Teile der Arbeitnehmerschaft sich so stark zurück gedrängt sehen, dass man de facto schon lange nicht mehr von einer einseitigen Interessenverteilung zugunsten der Arbeitnehmer sprechen kann. Das Bedürfnis, gut ausgebildete und motivierte Mitarbeiter langfristig an den Betrieb zu binden, ist allerorten dasselbe.Die bilateralen Verträge der EU-mit der Schweiz regeln auch die Personen-Freizügigkeit. Das betrifft nicht nur Selbständig Erwerbende, sondern auch Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt für den Arbeitsvertrag das Recht des Staates, dem der Arbeitgeber unterliegt. Ein Schweizer Arbeitgeber kann Personal in Deutschland einstellen und am Standort Deutschland arbeiten lassen. Es gilt dann Schweizer Vertragsrecht (Kündigungsschutz etc.), aber ev. deutsches Entsenderecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht.Deutschland hat ähnlich wie die Schweiz allerdings ein Entsendegesetz, das zwar nicht für alle Branchen gilt. Dort, wo das Entsendegesetz seine Wirkung entfaltet, sind dann aber auch die definierten Mindest-Standards einzuhalten.

Vertragsfreiheit in Grenzen

Ob ein Arbeitsverhältnis bzw. ein Arbeitsvertrag überhaupt zustande kommt, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten und nicht von Formalien ab (substance over form).

Das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ist in Deutschland kraft Gesetzes an keine Form gebunden, wenngleich der Arbeitnehmer auf Antrag das Recht auf einen schriftlichen Vertrag hat. Die schriftliche Abfassung empfiehlt sich ohnehin zu Nachweiszwecken. Bei tarifgebundenen Parteien können sich aus dem Manteltarifvertrag zusätzliche Anforderungen an den Arbeitsvertrag ergeben. Ist ein Betriebsrat vorhanden oder existieren Betriebs-vereinbarungen, sind auch diese zu beachten. Die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, hängt vom Gesamtbild der Verhältnisse ab.

Dazu zählen die Integration in den Betrieb des Arbeitgebers, Weisungsgebundenheit, Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko. Nachdem die Schweiz zum 1.1.2013 ebenfalls ein Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit auf den Weg gebracht hat, sind die beiden Rechtssysteme einander noch ähnlicher geworden. Das Ergebnis einer eventuell erforderlichen Prüfung kann in Deutschland auch durch ein sog. Statusfeststellungsverfahren im Voraus geklärt werden. In bestimmten Berufen ist statt Festanstellung auch die Zusammenarbeit auf unternehmerischer Basis möglich (Freelancer, freie Mitarbeit).

 

Übergang von Arbeitsverhältnissen kraft Gesetzes

Arbeitsverhältnisse werden nicht nur geschlossen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sie können auch nach § 613 a BGB auch kraft Gesetzes von einem Rechtsträger auf einen anderen übergehen.

Das ist bei einem Betriebsübergang der Fall, unabhängig davon, wie dieser tituliert wird. Der Kauf wesentlicher Produktionsgüter kann bereits ein Auslöser für einen Übergang nach § 613 a sein, wenn durch den Verkauf die Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt werden und / oder Ansprüche der Arbeitnehmer gefährdet sind. Immer ist ein 613a-Fall gegeben bei share-deals, meist auch bei asset-deals.

Modelle flexibler Arbeitszeitgestaltung

In den letzten Jahren wurde das Arbeitsrecht am Standort Deutschland in verschiedenen Bereichen den veränderten Wettbewerbs-Situationen angepasst und flexibler gestaltet.

In der Praxis wurden alternative Modelle zur Abwandlungen der starren Arbeitszeitregelungen entwickelt. Dank flexibler Arbeitszeitmodelle ist es nun besser möglich, auf branchen‑, betriebs- und mitarbeiterspezifische Umstände und Bedürfnisse reagieren zu können. An erster Stelle sei die Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen genannt. Aber auch Arbeitszeitkonten haben sich bewährt. Diese Vereinbarungen orientieren sich an individuellen Zielen. Vereinbarungen können auch auf einen Monat, ein Jahr oder auf die Lebensarbeitszeit bezogen sein.

Befristung (Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG, in Kraft getreten am 01.01.2001)

Für die Wirksamkeit einer Befristung ist das Vorliegen eines sachlichen Grundes erforderlich. §14 I 2 TzBfG enthält eine nicht abschließende Aufzählung:

 

  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend,
  • die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  • der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt,
  • die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung,
  • die Befristung erfolgt zur Erprobung,
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen die Befristung,
  • der Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
  • die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.

 

Ausnahmsweise ist eine Befristung ohne Sachgrund wirksam. Sie darf aber höchstens 2 Jahre betragen und bis zu dreimal verlängerbar sein. Dies gilt nicht, sofern bereits ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber besteht Existenzgründer bzw., Neugründungen haben erweiterte Möglichkeiten:

 

  • Befristung auf höchstens 4 Jahre
  • bis zu 4 Jahre mehrfache Verlängerung zulässig
  • Nur für die ersten 4 Jahre der Betriebsgründung

 

Zudem können ältere Arbeitnehmer ab 52 Jahren flexibel eingestellt werden. Arbeitnehmer ab 52 Jahren können wie folgt befristet eingestellt werden:

 

  • Höchstens 5 Jahre
  • Bis zu 5 Jahre, mehrfache Verlängerung zulässig.
  • Voraussetzung: Der Arbeitnehmer ist unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen, oder hat Transferkurzarbeitergeld bezogen sowie an einer öffentlich geförderten Maßnahmen teilgenommen.

Probezeit in Unternehmen

Auch zulässig für befristete Arbeitsverhältnisse können Probezeiten vereinbart werden, die Höchstdauer beträgt 6 Monate.

Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 2 Wochen. Eine kürzere Kündigungsfrist ist nur im Tarifvertrag zulässig.

 

Mindestlohn in Deutschland

Aufgrund der Tarifautonomie nach Art.9 Abs.3 GG können Löhne grundsätzlich nur durch Tarifparteien vereinbart werden.

Einen gesetzlichen Mindestlohn für alle gibt es in Deutschland (noch) nicht. Für bestimmte Branchen gibt es tarifvertragliche Mindestlöhne, die unmittelbar nur für Tarifvertragsparteien und nur bei Vorliegen einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung auch für Nichtmitglieder der Tarifvertragsparteien gelten. Für bestimmte Branchen können die tariflichen Mindestlöhne aufgrund Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) für Nichtmitglieder der Tarifvertragsparteien gelten. Es geht darum, den heimischen Arbeitsmarkt durch die Festlegung von Mindest-Standards gegen Billig-Importe zu schützen.

Tarifbindung (Tarifvertragsgesetz) am Standort Deutschland

Auf Arbeitnehmerseite engagieren sich Gewerkschaften zur Erreichung von Tarifverträgen.

Auf Arbeitgeberseite sind es einzelne AG (Haustarife) aber auch Arbeitgeber-Verbände und deren Spitzenorganisationen. Vereinbart werden Regelungen über einzelne Rechte und Pflichten, die zwischen den Tarifvertragsparteien als solchen bestehen sollen. Zum Beispiel, welche Pflichten die Tarifvertragsparteien zur Durchführung des Tarifvertrags haben und was sie im Einzelnen zu tun und zu unterlassen haben. Zudem werden allgemeine Arbeitsbedingungen festgelegt, die unmittelbar auf die einzelnen Arbeitsverträge einwirken sollen. Es handelt sich dabei letztlich um durch die Tarifvertragsparteien einverständlich gesetzte Rechtsnormen.

Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. Das heißt, seitens der Arbeitnehmer gilt dies nur gegenüber Gewerkschafts-Mitgliedern, nicht gegenüber den so genannten Außenseitern. Nach §5 TVG kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag im Einvernehmen der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für allgemeinverbindlich, d.h. auch für Nichtmitglieder der Tarifvertragsparteien, erklären, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen 
und die allgemeinverbindliche Erklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

In größeren Unternehmen macht ein Betriebsrat ebenso Sinn wie eine einheitliche Tarifstruktur. Das spart Organisationskosten und schafft Transparenz.

Arbeitgeberpflichten betr. Lohnsteuer

Der Arbeitgeber ist am Standort Deutschland zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuern verpflichtet.

Das gilt auch für ausländische Arbeitgeber, die dann eine sog. Lohnsteuer-Betriebsstätte haben. Zuwenig einbehaltene Lohnsteuer kann nicht in jedem Fall vom Arbeitnehmer zurück gefordert werden. Die Höhe der Lohnsteuer hängt vom Familienstand und Sozialstatus der Beschäftigten ab. Ganz wichtig: die Abrechnung nach der richtigen Lohnsteuer-Klasse. Seit 1.1.2013 teilen Arbeitnehmer ihrem Chef nur noch die Steuer-Identifikationsnummer sowie ihr Geburtsdatum mit. Damit kann dieser alle für die Lohnsteuer erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abrufen. Die Abrechnung ist relativ gefahrträchtig. Die Abgabe an Steuerberater ist zu empfehlen.

Sozialversicherung am Standort Deutschland

Internationale Regelungen zur SV-Pflicht erfahren bei weitem nicht die Aufmerksamkeit wie Steuerabkommen.

Dabei ist die soziale und finanzielle Sprengwirkung bei weitem größer. In aller Regel wird ein Arbeitnehmer dort SV-pflichtig und unterliegt den arbeitsrechtlichen Bedingungen des Landes, in dem er die Arbeit physisch ausübt. Die EU hat zum 1.4.2012 eine Änderung beschlossen, welche Arbeitnehmer betrifft, die in einem EU Staat wohnen und in einem anderen EU-Staat arbeiten. Die Schweiz ist der neuen EU-Verordnung beigetreten. Es geht dabei um die Sozialversicherungspflicht, die anders als bei der Besteuerung nie aufgeteilt, sondern immer einem Staat zu 100% zugeordnet wird. Ausschlaggebend ist, wie gesagt, der Ort der physischen Arbeitsausübung, auf den Sitz des Arbeitgebers kommt es nicht an.

Wer beispielsweise in Deutschland wohnt und in der Schweiz oder in Frankreich arbeitete, seine Tätigkeit aber teilweise auch in Deutschland ausübte (zum Beispiel home-office day), der war bis März 2012 mit seinem Einkommen zu 100% in Deutschland SV-pflichtig. Selbst die geringste Tätigkeit im Wohnsitzstaat reichte dafür aus. Seit 1. April 2012 muss aber mindestens 25% der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der Arbeitszeit im Wohnsitzstaat ausgeübt werden, um die SV-Pflicht im Wohnsitzstaat zu begründen. Wer also Montag bis Donnerstag in der Schweiz arbeitet, am Freitag aber einen home-office-day nimmt oder in Deutschland eingesetzt wird, der verbringt nur 1/5 bzw. 20% seiner Arbeitszeit im Wohnsitzstaat und ist damit (neu) in dem Staat SV-pflichtig, in dem der Arbeitgeber tätig ist.

Bei Erwerbstätigkeit für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Staaten erfolgt die Unterstellung weiterhin im Wohnsitzstaat, unabhängig davon, ob dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten ausgeübt wird. Hat der Arbeitnehmer also noch einen Nebenjob, dann wird er immer in seinem Wohnsitzstaat SV-pflichtig. Das SV-System in Deutschland ist mehrfach geteilt: Anders als in der Schweiz sind hauptberuflich selbstständig Erwerbende in Deutschland nicht pflichtversichert. Sie haben die Wahl zwischen einer freiwilligen, einer gesetzlichen, privaten oder gar keinen Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeiter oder Angestellten können sich ab einem Monatsgehalt von ca. 4.000 EUR freiwillig versichern. Selbständig Erwerbende sind in Deutschland auch nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Sie können jedoch unabhängig von der Staatsangehörigkeit eine Pflichtversicherung beantragen und erlangen damit alle Rechte und Pflichten der Pflichtversicherten. Die Beitragshöhe wird aus dem jeweiligen Arbeits-einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von aktuell mtl. 5.600 EUR und dem aktuellen Beitragssatz von 18,9 Prozent berechnet. Arbeiter und Angestellte sind in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge in Höhe von 18,9% werden nur bis zu einem Monatseinkommen von 5.600 EUR erhoben und sind damit anders als in der Schweiz in voller Höhe Renten-bildend. Auch ein ausländischer Arbeitgeber hat dann eine SV-Betriebsstätte in Deutschland, wenn hier SV-pflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Lohnnebenkosten am Standort Deutschland

Hauptbestandteil der Lohnnebenkosten sind die Sozialbeiträge der Arbeitgeber, also vor allem die gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen, die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung sowie die Aufwendungen für die Lohn- und Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfall.

 

Im Jahr 2011 zahlten die Arbeitgeber in Deutschland in der Privatwirtschaft auf 100 Euro Bruttoverdienst zusätzlich 28 Euro Lohnnebenkosten. Damit lag Deutschland unter dem EU-Durchschnitt von 32 Euro und nahm mit Rang 16 einen Mittelplatz innerhalb der Europäischen Union ein. Der Vergleichswert in der Schweiz liegt bei etwa 22 Euro, solange man sich unterhalb der deutschen Beitragsbemessungsgrenzen bewegt. Bei höheren Einkommen bleibt der deutsche Wert fix, der Schweizer Wert steigt.In Schweden wurden mit 52 Euro und Frankreich mit 50 Euro die höchsten und in Malta mit 10 Euro die niedrigsten Lohnnebenkosten gezahlt.

Selbständige Erwerbstätigkeit von Schweizern am Standort Deutschland

Seit 1.4.2012 wird auch bei den Selbständigen, die in der Schweiz ebenfalls SV-pflichtig sind, für die vorausgesetzt, dass ein „wesentlicher Teil“ (25%) der Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird, um hier SV-pflichtig zu sein (AHV, Pensionskasse, dritte Säule).

 

Eine Aufteilung kommt nicht in Betracht. Wer international arbeitet, muss deshalb aufpassen, dass er weiter in den Sozialkassen bleibt. Andersrum kann man sich durch entsprechendes Verhalten auch von der AHV-Pflicht in der Schweiz befreien.

Mitbestimmung und Betriebsrat in Unternehmen

Am Standort Deutschland gilt ein Mitbestimmungs- und Betriebsverfassungsgesetz. Danach können sich Arbeitnehmer in Betrieben ab 5 Mitarbeitern in einem Betriebsrat organisieren.

Das kommt aber eher selten vor, zumindest so lange wie die Verhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern ordentlich sind. Die Größe des Betriebsrates ist abhängig von der Anzahl der Vollbeschäftigten:

 

  • Bei 5 bis 20 Wahlberechtigten: Ein Betriebsrat 
  • Bei 21 bis 50 Wahlberechtigten: Drei Betriebsräte 
  • Bei 51 bis 100 Wahlberechtigten: Fünf Betriebsräte 
  • Bei 101 bis 200 Wahlberechtigten: Sieben Betriebsräte

Betriebsvereinbarung in Unternehmen mit Standort Deutschland

In der Praxis von ähnlicher Bedeutung wie der Tarifvertrag ist die Betriebsvereinbarung.

Dabei handelt es sich um ein zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eines Betriebes für alle Arbeitnehmer dieses Betriebes festgelegtes „Gesetz des Betriebes“, das dementsprechend ebenfalls normative Wirkung hat.

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und Kündigungsschutz

Ein Arbeitsverhältnis im Unternehmen kann beendigt werden durch

 

  • Unwirksamkeit eines Arbeitsvertrags: z.B. Geschäftsunfähigkeit 
  • Anfechtung des Arbeitsvertrags
  • Ablauf der Befristung
  • Erreichung des Rentenalters
  • Aufhebungsvertrag
  • Kündigung: außerordentliche und ordentliche

 

Für die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist zwingend erforderlich

 

  1. Schriftform: Kündigung per Telefax, E‑Mail ist unwirksam
  2. Einhaltung der Erklärungsfrist gemäß § 626 II BGB

 

Und: er muss schnell handeln. Innerhalb zwei Wochen nach der Kenntniserlangung über die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen durch den Arbeitgeber hat er die Kündigung auszusprechen. Die Kündigung ist möglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, z.B.

 

  • Vorvertragliche Pflichtverletzung: z.B.: Vorlage verfälschter Zeugnisse
  • Arbeitspflichtverletzung: beharrliche und unberechtigte Arbeitsverweigerung, vorgetäuschte Krankheiten
  • Treupflichtverletzung: i.d.R. Vorsatz erforderlich. Z.B.: Verrat von Betriebsgeheimnissen, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot
  • Strafbare Handlung: primär im dienstlichen Bereich, . Z.B.: Diebstahl am Arbeitsplatz; Straftaten aus dem privaten Bereich nur ausnahmsweise relevant

Trotz des Vorliegens eines oben genannten Ereignisses ist eine Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich. Nur wenn die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeits-verhältnisses bis zur ordentlichen Kündigung vorliegt, ist eine außerordentliche Kündigung berechtigt. Die Kündigungsfrist ist abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

In den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch aus dem Kündigungsschutzgesetz. Kleinbetriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern unterliegen dem KSchG ohnehin nicht. Nur wenn einer der drei folgenden Kündigungsgründe vorliegt, ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt und somit wirksam

  • Verhaltensbedingte Kündigung, §1 II KSchG
    Erforderlich ist das Vorliegen eines Fehlverhaltens des AN: dies ist vergleichbar wie bei der außerordentlichen Kündigung, nur weniger schwerwiegend und muss zudem schuldhaft begangen worden sein. I.d.R. erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig

 

  • Personenbedingte Kündigung, §1 II KSchG
    Abgrenzung zur verhaltensbedingten Kündigung: Kündigungsgrund steht nicht zur freien Disposition des AN. Beispiel: Krankheit oder Behinderung
    Weitere Erfüllung der Arbeitspflicht durch den AN ist nicht mehr möglich
    Beeinträchtigung betrieblicher Interessen erforderlich
  • Betriebsbedingte Kündigung, §1 II, III KSchG
    Erforderlich sind ein dringender betrieblicher Grund: z.B.: konkreter Arbeitsplatzwegfall (Vorrang der Umsetzung), und ordnungsmäßige Sozialauswahl: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.

Allgemeiner Kündigungsschutz nach anderen Gesetzen

  • Maßregelungsverbot gem. § 612a BGB: danach ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie nur ausgesprochen wurde, weil der AN seine berechtigten Interessen gegenüber dem AG durchgesetzt hat.
  • Kündigungsverbot wegen eines Betriebs- oder einem Betriebsteilübergang, §613 a Abs.4 BGB

Sonderkündigungsschutz für bestimmte Personengruppen

  • Schwangere und Frauen bis 4 Monate nach der Entbindung
  • Schwerbehinderte: nur mit Zustimmung des Integrationsamtes
  • AN während der Elternzeit
  • Betriebsratsmitglieder, Wahlvorstandsmitglieder, Personalratsmitglieder usw.

Weitere Arbeitsmarkt-Instrumente am Standort Deutschland

Die Sonderkassen im Baugewerbe wie auch in anderen Branchen sowie das Umlagesystem in den Sozialkassen entlasten den Arbeitgeber.

Wie bei individuellen Risiken z.B. witterungsbedingtem Arbeitsausfall, Krankheit, etc. , bei vorübergehenden wirtschaftlichen Notsituationen wie Auftragsflaute etc. kann Kurzarbeitsgeld beantragt werden, damit geschultes Personal nicht entlassen werden muss. Zudem steht eine Fülle weiterer Instrumente, vor allem zur Qualifizierung der Arbeitnehmer zur Verfügung. In den östlichen Bundesländern werden signifikante Investitionszuschüsse gewährt, wenn Dauerarbeitsplätze geschaffen werden. Bei der Suche nach qualifiziertem Personal leistet die Bundesagentur für Arbeit wertvolle Hilfe.

Vertragsrecht Deutschland – Schweiz

Vereinbarter Leistungsstandard

Deutschland und die Schweiz sprechen weitgehend dieselbe Sprache.

Das Verständnis über die Inhalte ist jedoch geprägt von jeweiligen nationalen Denken und den unterschiedlichen Rechtsnormen. So interpretiert ein deutscher Anbieter den vereinbarten Leistungsstandard nach hiesigen Normen, nichtsahnend, dass sein Schweizer Vertragspartner von völlig anderen Inhalten und Rechtsfolgen ausgeht.

Dies wird deutlich am Beispiel von Werkverträgen wie sie z.B. bei Bauleistungen oft vereinbart werden: In Deutschland leistet der Unternehmern bzw. erwartet der Auftraggeber eine Erfüllung, orientiert an der hiesigen Norm VOB. In der Schweiz kennt man einen inhaltlich anderen Standard, die SIA. Bei nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten geht es dann um die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht. Deshalb sollte man vorab klären, welcher Leistungsstandard vereinbart werden soll.

Verträge zwischen Schweizern und Deutschen

In Deutschland wie in der Schweiz sind die meisten Vertragstypen (Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag etc.) im Gesetz geregelt und durch Rechtsprechung modifiziert.

Allerdings mit teils erheblichen Divergenzen in Bezug auf Gefahrtragung, Sachmängelhaftung, Rückgabe, Widerruf. Deshalb empfiehlt sich bei grenzüberschreitenden Verträgen immer

  • Wahl des Gerichtsstandes vereinbaren
  • Verträge richtig aufbauen
  • Unterschiede Kaufvertrag, Werkvertrag beachten
  • Besonderheiten einiger Vertragstypen im Schweizer Obligationenrecht beachten
  • Gefahrenübergang im CH-Kaufrecht anders als in D
  • Vertragliche Garantie versus gesetzliche Produkthaftung

Denn das Deutsche Internationale Privatrecht (IPR) bestimmt für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, die Anwendbarkeit Deutschen Rechts. Das Schweizer IPR regelt denselben Fall genau andersrum.

In eine Rechtsvereinbarung gehört auch eine Regelung über den Gerichtsstand und eine Währungsvereinbarung mit Aufrechnungsvereinbarung. Denn in Deutschland können ansonsten Forderungen in EUR nicht gegen Forderungen in CHF aufgerechnet werden.

Beratung: Standort Deutschland

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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