Ein Unternehmen ist mit seinem Erfolg üblicherweise steuerpflichtig am Sitz der Gesellschaft.
Die Steuerpflicht umfasst das Welteinkommen des Unternehmens, egal wo das Ergebnis erwirtschaftet wurde. Man nennt dies unbeschränkte Steuerpflicht. Die Staaten geben sich in aller Regel jedoch nicht mit der Besteuerung der dort ansässigen Unternehmen zufrieden. Es werden auch die Einkünfte von nicht ansässigen Unternehmen besteuert, allerdings beschränkt auf die inländischen Einkünfte. Man spricht deshalb von beschränkter Steuerpflicht. Bei Auslands-Engagements treffen unbeschränkte Steuerpflicht (aufgrund Sitzes) und beschränkte Steuerpflicht (Auslands- Einkünfte) zusammen.
Wer unternehmerisch aktiv ist, hat den jeweils nationalen Vorschriften über Rechnungslegung und Steuern Genüge zu tun. Das ist schon aufwändig genug. Schwieriger wird es, wenn man mehreren Fiskalbehörden dienen muss. Denn unabhängig davon, wie man ein Auslands-Engagement strukturell aufsetzt, ob man unselbständige Betriebsstätten im Ausland unterhält oder ob man Tochtergesellschaften gründet, de facto geht es um ein Unternehmen. Über die Zuordnung von Kunden, Märkten über die Verrechnung der internen Liefer- und Leistungsbeziehungen kann der unternehmerische Erfolg an bestimmte Einheiten gesteuert werden.
Das wissen auch die Finanzbehörden, die argwöhnisch darauf achten, dass nicht das jeweils andere Land zu viel vom Steuerkuchen abbekommt. Es kommt zu Diskussionen, manchmal auch zum handfesten Streit darüber, ob überhaupt etwas vom Kuchen abzugeben sei und falls ja, wie viel. Wobei allerdings offen bleibt, ob sich das andere Land mit der Größe des zugeteilten Kuchenstücks zufrieden gibt. So ist es nicht selten, dass ein Land sich auf eine maximale Höhe dessen einlässt, was es von der nationalen Besteuerung ausnimmt. Gleichzeitig hat das andere Land aber eine minimale Vorstellung davon, was es an Steuersubstrat beansprucht. Im Idealfall wird das herausgeschnittene Kuchenstück exakt in die angeschnittene Torte passen.
Das ist aber keinesfalls sicher und nicht einmal wahrscheinlich. Denn zumindest für den Mittelstand gelten jeweils unterschiedliche nationale Standards zur Rechnungslegung und zur Ermittlung des steuerpflichtigen Ergebnisses. Ein und dasselbe Unternehmen wird in Deutschland deshalb einen anderen steuerpflichtigen Gewinn ausweisen als in der Schweiz, in den USA oder in China. Das heraus geschnittene Kuchenstücks, um bei dem Bild zu bleiben, wird deshalb nicht 1:1 einem anderen Fiskus serviert, sondern auf dessen Standard transformiert, wodurch es nominell größer oder kleiner wird. Es kommt auf diese Weise zur Besteuerung von Scheingewinnen, was es durch gute Gestaltung und sorgfältiges Arbeiten zu verhindern gilt.