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Schenkungssteuer
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Es liegt in der Natur des Menschen, dass er das von ihm erarbeitete Vermögen an die nächste Generation oder an ihm nahestehende Personen weitergeben möchte. Damit kann man warten bis der Erbfall eintritt, oder aber schon zu Lebzeiten freigebig über sein Vermögen verfügen. Das kann Steuern auslösen. Steuerschuldner bei Schenkungen sind meist der Schenker und der Beschenkte gleichermaßen. Diese leben nicht immer im selben Land, sodass man verschiedene Ländergesetze beachten muss. Manche Länder erheben Schenkungsteuer auch dann, wenn keiner der Beteiligten in dem Land lebt, aber das verschenkte Vermögen, z.B. Immobilien sich in dem Land befinden. Es kann damit zu Doppelbesteuerung kommen. Diese wird in nur wenigen Doppelbesteuerungsabkommen vermieden. Deutschland und die Schweiz haben z.B. ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaften, nicht aber bei Schenkungen. Gerade bei internationalen Sachverhalten ist Beratung durch einen Fachberater für internationales Steuerrecht unverzichtbar.   

Erbschaft und Schenkung werden nicht in allen Ländern besteuert. Teilweise wird nur die Erbschaft, aber nicht die Schenkung besteuert. Dann ist das Interesse hoch, Schenkungen zu Lebzeiten vorzunehmen, um die im Raume stehende Erbschaftsteuer zu vermeiden. Wegen der Möglichkeit, steuerliche Freibeträge mehrfach hintereinander zu nutzen sind auch Stufen-Schenkungen mit späterer Erbschaft gut zu kombinieren. Während in Deutschland Erbschaften und Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren steuerlich zusammengerechnet werden und man damit die Freibeträge alle 10 Jahre erneut in Anspruch nehmen kann, liegt dieser Zeitraum in der Schweiz bei nur 5 Jahren. Bereits daran sieht man, dass Schenkungen an Kinder, die in verschiedenen Ländern leben, zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen führen.   

In den Augen des deutschen Gesetzgebers ist eine Schenkung unter Lebenden steuerlich mit der Erbschaft gleichzusetzen, weshalb es insbesondere bei hohen Geldbeträgen oder Werten zu einer Schenkungssteuer kommen kann. Nichtsdestotrotz hat man durch eine Schenkung deutlich größere Möglichkeiten, Steuern zu sparen, als es bei einem Erbe der Fall ist. In diesem Beitrag zeigen Ihnen die Experten der Steuerkanzlei artax, welche Gestaltungen zur Reduzierung der Schenkungssteuer und zur Nutzung der Freibeträge es in Deutschland gibt, wie die Schenkungssteuer berechnet wird und was es bei einer Schenkungssteuererklärung in Deutschland zu beachten gibt. Wir beraten auch zur Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer in anderen Ländern, vor allem bei grenzüberschreitenden Fällen.

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Was ist die Schenkungssteuer, wen betrifft das?

Eine Schenkung liegt vor und Schenkungssteuer fällt an, wenn eine Person mit Wohnsitz in Deutschland Vermögen oder Geld an eine andere Person überträgt, ohne dafür eine angemessene Gegenleistung zu erhalten. Eine Schenkung liegt daher auch vor, wenn etwas unter dem tatsächlichen Wert übertragen wird, z:B. der verbilligte Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen. Erfolgen solche Übertragungen jedoch im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, liegt unter Umständen keine Schenkung vor, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das eine schließt damit das andere aus.   

Die Übertragung von Vermögen kann in Form von Geld, Immobilien, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten, auch Immateriellen Werten wie z.B. Rechten erfolgen. Die Schenkungssteuer in Deutschland berechnet sich nach Art und Wert der Schenkung und nach der verwandtschaftlichen Beziehung. Schenkungen und Erbschaften zwischen genau denselben beteiligten Personen werden innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums zusammengerechnet. Schenkungen vom Vater und der Mutter an die gemeinsame Tochter werden daher getrennt behandelt. Stirbt der Vater 8 Jahre nach der Schenkung und erbt die Tochter, dann wird ihr Erbe mit der Schenkung des Vaters (nicht der Mutter) zusammengerechnet.  

Eine Schenkung liegt auch dann vor, wenn Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften untereinander Vermögen übertragen. Wenn der Kredit für das gemeinsame Haus aus der Abfindung eines Ehegatten, oder aus der Auszahlung aus dessen Lebensversicherung oder Pensionskasse getilgt wird, liegt anteilig eine Schenkung an den anderen Ehegatten vor. Solche Schenkungen können jedoch sachlich und damit ohne Anrechnung auf Freibeträge von der Steuerbefreit sein, wenn Gegenstand der Schenkung das Familienwohnheim oder ein Anteil daran ist. Weitere sachliche Befreiungen gibt es für die Übertragung von Betriebsvermögen selbst an Nicht Verwandte. Dazu später mehr.  

Jedoch ist nicht jede Übertragung von Vermögen eine Schenkung im steuerlichen Sinn. Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften können die Besonderheiten ihres Güterstandes nutzen, um einen vorgezogenen Zugewinnausgleich steuerfrei Vermögen zu übertragen. Dies kann auch mit einem Mehrfachwechsel des Güterstandes einhergehen, bekannt auch als Güterstandsschaukel.   

Schenkungsteuer fällt an, wenn eine der beteiligten Personen einen Wohnsitz in Deutschland hat. Der Wohnsitz der anderen Person ist unerheblich dafür, ob in Deutschland Schenkungsteuer anfällt. Sollte keine der beteiligten Personen in Deutschland leben, aber innerhalb der letzten fünf Jahre z.B. in die Schweiz oder ein anderes niedrig besteuertes Land gezogen sein, fällt trotzdem deutsche Schenkungsteuer an. Schenkungsteuer fällt dem Grunde nach auch dann an, wenn der Schenker weitere Wohnsitze im Ausland hat und eventuell dort der Hauptwohnsitz und damit die steuerliche Ansässigkeit vorliegt.  

Die Schenkungsteuer fällt zum Zeitpunkt der Übertragung des Vermögens an und berechnet sich aus dessen Wert. Wichtig: anders als viele andere Steuerarten und selbst bei der Erbschaftsteuer verjährt die Schenkungsteuer nicht nach einer gewissen Zeit. Die Schenkungsteuer verjährt nicht, solange der Schenker lebt. Damit können die Zinsen auf weit zurück liegende Schenkungen den eigentlichen Steuerbetrag und sogar den Wert der Schenkung um ein Mehrfaches übersteigen. Wegen des Vorrangs der Steuerforderung inkl. Zinsen gegenüber dem Erbe kann dies beim Erbfall dazu führen, dass das vorhandene Vermögen vollkommen aufgezehrt wird.  

 

Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

In Deutschland gibt es sachliche Befreiungen und persönliche Freibeträge die je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem variieren.

Sachliche Befreiung

Bevor man die persönlichen Freibeträge prüft, müssen sachliche Befreiungen ermittelt werden. Hausrat wird erst bei einem Wert von mehr als 41.000 Euro berücksichtigt. Wenn Ehegatten (nicht Kinder) Anteile an einem im EWR-Raum liegenden selbst bewohnten Familienheim geschenkt bekommen, ist diese Schenkung unabhängig vom Wert der Immobilie sachlich befreit, solange das Familienheim max. 200 qm Wohnfläche hat. Bei einer Überschreitung der Wohnfläche gilt die sachliche Befreiung nur anteilig. Hinweis: Häuser in der Schweiz fallen nicht unter diese Regelung, weil die Schweiz nicht Mitglied des EWR ist.  

Die Schenkung von Betriebsvermögen, Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften können sachlich befreit und somit steuerbegünstigt oder sogar steuerfrei verschenkt werden – auch an nicht verwandte Personen oder Einrichtungen. Ohne an der Stelle auf die unzähligen Bedingungen einzugehen kann man es kurz so zusammenfassen, dass nur Betriebsvermögen im EWR-Raum begünstigt ist und die Betriebe ohne Reduzierung der Lohnsumme fortgeführt werden 

Anteile an Kapitalgesellschaften sind nur dann sachlich befreit, wenn die Anteile mehr als 25% am Stammkapital repräsentieren und auch hier das Unternehmen fortgeführt wird. bzw. die Anteile nicht innerhalb gesetzlicher Fristen verlauft werden und der Beschenkte seine Ansässigkeit nicht ins Ausland verlegt. Damit soll verhindert werden, dass Deutschland das Besteuerungsrecht beim Verkauf verliert.  

Es ist nicht das gesamte Betriebsvermögen begünstigt und auch nicht immer der gesamte Wert der Anteile. Wenn sich darin vermietete Immobilien oder Geldvermögen befindet, spricht man von sog. Veraltungsvermögen, das anteilig zum steuerpflichtigen Erwerb zählt.  Das auseinanderzuhalten und sachliche Befreiungen zu beanspruchen, ist auch für Steuerberater eine Herausforderung. artax hat darin jahrzehntelange Erfahrung, gerade auch im internationalen Kontext.   

Wichtig ist auch die volle oder teilweise sachliche Befreiung von Kunstsammlungen und auch Grundstücken, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Persönliche Freibeträge und Steuersatz

Ehegatten erhalten für Schenkungen untereinander einen Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder erhalten je Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro,  seinen Enkeln können Oma und Opa je 200.000 Euro steuerfrei übertragen . Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann damit bei Schenkung vom Vater und der Mutter insgesamt 1,6 Mio. Euro im Wege der Schenkung steuerfrei auf die beiden Kinder übertragen. Nimmt man noch die Enkel dazu, erhöht sich die Möglichkeit der steuerfreien Schenkung. Das kann man alle 10 Jahre wiederholen. Alle anderen erhalten einen Freibetrag von 20.000 Euro.  

Die Beschenkten werden in drei Steuerklassen eingeteilt. Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende steuerpflichtige Teil der Schenkung wird je nach Steuerklasse mit 7% – 50% besteuert. Es lohnt sich daher unbedingt, alle Möglichkeiten im Voraus zu prüfen. Die Steuersätze sind nach Höhe des geschenkten Vermögens gestaffelt:

 

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro

Prozentsatz in der Steuerklasse I

Prozentsatz in der Steuerklasse II

Prozentsatz in der Steuerklasse III

75.000                                                             

7

15

30

300.000

11

20

30

600.000

15

25

30

6.000.000

19

30

30

13.000.000

23

35

50

26.000.000

27

40

50

Über 26.000.000

30

43

50

 

Ist jede Schenkung meldepflichtig?

Hierzulande besteht grundsätzlich eine Meldepflicht für alle Schenkungen, die der Schenkungssteuer unterliegen. Gemäß § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) müssen Schenkungen, die steuerpflichtig sind, innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung der Steuerschuld beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Die Nichtanmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat. Ungeachtet dessen verjährt die Schenkungsteuer nicht, solange der Schenker lebt und verzinst sich in der Zeit auch.  
 
Schenkungen, die aufgrund von Freibeträgen steuerfrei bleiben, sind demnach nicht meldepflichtig. Für Schenkungen, die den steuerfreien Freibetrag übersteigen, ist eine Meldung an das Finanzamt allerdings unbedingt erforderlich. Das Finanzamt prüft dann die steuerliche Behandlung der Schenkung und setzt gegebenenfalls die Schenkungssteuer fest. Bei Unsicherheiten oder Fragen zur Meldepflicht für bestimmte Schenkungen ist es ratsam, sich an einen Steuerberater zu wenden.

Was gibt es bei der Schenkungssteuererklärung zu beachten?

Bei der Schenkungssteuererklärung gibt es einige wichtige Punkte zu beachten, um sicherzustellen, dass die Steuer korrekt berechnet und abgeführt wird. Schenkungen, die steuerpflichtig sind, müssen innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Steuerschuld beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Darüber hinaus muss eine Schenkungssteuererklärung alle relevanten Informationen enthalten, einschließlich Angaben zum Schenker und zum Beschenkten, Art und Wert der Schenkung sowie das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Auch der Wert der Schenkung muss korrekt ermittelt werden, um die Schenkungssteuer exakt berechnen zu können.  

Wenn Sie einen verfügbaren Freibetrag nutzen möchten, um die Steuerlast zu minimieren, muss auch dieser bei der Berechnung der Schenkungssteuer berücksichtigt werden.  

Ist eine Stundung der Schenkungssteuer möglich?

Sofern die Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs erfolgte, hat der Beschnekte keinen unmittelbaren Zugriff auf das übertragene vermögen. Daher wird die Schenkungsteuer in solchen Fällen zinslos gestundet. Sie wird erst dann fällig, wenn der Nießbrauch z.B. wegen Tod des Berechtigten entfällt das Vermögen dem Beschenkten tatsächlich und unmittelbar zur Verfügung steht.  

Der Beschenkte hat jedoch das Recht, jederzeit die Schenkungsteuer zu bezahlen. Er darf dann in Abhängigkeit vom zwischenzeitlich erreichten Lebensalter des Nießbrauchs-Berechtigten den Wert der Schenkung um den Kapitalwert des Nießbrauchs mindern. Das kann sich durchaus lohnen.     

Das Finanzamt geht im Übrigen normalerweise von dem Fall aus, dass der Beschenkte dazu in der Lage ist, die Schenkungssteuer sofort zu bezahlen. Laut § 28 ErbStG besteht allerdings die Möglichkeit einer Schenkungssteuerstundung. Eine Stundung bedeutet, dass die fällige Schenkungssteuer zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden kann, als ursprünglich vorgesehen war. Diese Option kann insbesondere dann relevant sein, wenn der Beschenkte nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt, um die Steuer sofort zu bezahlen, oder wenn die Schenkung aus Vermögenswerten besteht, die nicht leicht in Bargeld umgewandelt werden können, wie beispielsweise Immobilien oder Unternehmen. 

Die Stundung der Schenkungssteuer wird vom zuständigen Finanzamt geprüft und genehmigt. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, darunter die finanzielle Situation des Beschenkten, die Art und der Wert der Schenkung sowie die Gründe für den Stundungsantrag. 

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Stundung der Schenkungssteuer in der Regel mit bestimmten Bedingungen verbunden ist, wie beispielsweise der Zahlung von Zinsen oder der Stellung von Sicherheiten. Darüber hinaus kann die Stundung auf bestimmte Fristen begrenzt sein. 

Die rechtskräftig festgesetzte Schenkungsteuer kann rückwirkend erlöschen, wenn der Beschenkte einen Rückgabeanspruch erfüllen musste. Wer das erhaltene Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach Erhalt in eine Stiftung einbringt oder es dem Staat zur Verfügung stellt, wird ebenfalls rückwirkend entlastet. Allerdings ist bei Stiftungen zu beachten, dass bei Einbringung von Vermögen in eine Stiftung, insbesondere in eine Familienstiftung, einige steuerliche Aspekte zu beachten sind. Denn die Einbringung unterliegt der Schenkungsteuer, und dies sogar alle 30 Jahre erneut. Man kann die Steuer aber auf 30 Jahre verteilt bezahlen, wobei dann Zinsen anfallen. Stiftungen werden manchmal als Steuersparmodell angesehen, das sind sie aber nicht. Sie können dennoch Sinn machen, das muss man im Einzelfall prüfen.    

Fazit

Wer sich den Schenkungssteuer Freibetrag zunutze macht, kann durch eine Schenkung durchaus Steuern sparen. Wer den Freibetrag nutzt, kann sein Vermögen in hohem Maße oder sogar ganz steuerfrei auf Beschenkte übertragen und das Familienvermögen ohne Einbußen verteilen. Wie hoch die Schenkungssteuer ist, hängt jedoch vom verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem, sowie von der Art des Vermögens ab. Den größten Vorteil genießen Familienunternehmen sowie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die nicht nur sachliche Befreiungen, sondern darüber hinaus hohe Freibeträge beanspruchen können und zudem von den geringsten Steuersätzen profitieren. 

Eine besondere Herausforderung stellt sich dann, wenn das Vermögen sich teilweise im Ausland befindet, einer der Beteiligten im Ausland lebt oder Deutschland in mittelbarer Zukunft verlassen möchte.    

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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