Wer ein Grundstück in Deutschland besitzt, dieses nach Ablauf der Spekulationsfrist verkauft, könnte steuerfrei ausgehen. Wenn man jedoch zwischenzeitlich nach Spanien oder in ein anderes Land ausgewandert ist, hat man den Vorrang des Internationalen Steuerrechts. Vor allem das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
Im Prinzip gibt es zwei Arten, die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Entweder verzichtet das eine Land zugunsten des anderen auf die Ausübung seiner Rechte. Man spricht dann von einem Freistellungs-Abkommen. Die Alternative ist die, dass beide Staaten das Einkommen nach ihren unterschiedlichen, rein nationalen Gesetzen besteuern, aber die im anderen Land darauf angefallene Steuer anrechnen. Man spricht dann von einem Anrechnungs-Abkommen.
Im Verhältnis Deutschland-Spanien bedeutet dies, dass Deutschland nach Ablauf der Spekulationsfrist oder im Falle einer Ausnahme (s.o.) den Gewinn aus dem Verlauf der Immobilie steuerfrei stellt. Also fällt keine Steuer an.
Das DBA mit Spanien ist allerdings ein reines Anrechnungs-Abkommen. Spanien besteuert den Gewinn aus dem Verkauf der deutschen Immobilie voll und würde die in Deutschland gezahlte Steuer anrechnen. Da in Deutschland auf diesen Gewinn keine Steuer gezahlt wurde, gibt es nichts anzurechnen. Folglich bleibt man auf der spanischen Steuer sitzen, und die ist sogar ziemlich hoch.
Deshalb sollte man die Ansässigkeit nach Möglichkeit erst dann verlagern, wenn die Steuerfragen geklärt sind. Einen Ferienwohnsitz z.B. auf Mallorca kann man dennoch beziehen. In diesen Fällen würde das DBA Deutschland-Spanien den Gewinn allein Deutschland zuweisen, es käme nicht zur Anrechnungs-Methode.