Wer sich als Ausländer in Spanien niederlässt, sei es als Mieter oder Eigentümer einer Immobilie, muss sich dort registrieren. Auch wer in Spanien erwerbstätig tätig wird, sei es freiberuflich, als Arbeitnehmer oder Unternehmer muss sich registrieren. Das gilt auch für eine Betriebsstäte im Sinne eines DBA. Ohne eine Número de identidad de extranjero, kurz: N.I.E. kann man nicht einmal einen Mietvertrag abschließen. Die N.I.E. muss in allen Dokumenten, die ausgestellt werden, sowie bei den Amtshandlungen genannt werden. Zur Beantragung der N.I.E muss der Antragsteller und mitsamt Ehegatten oder Partner persönlich beim Amt erscheinen, das geht nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Die Chance des Scheiterns ist dabei relativ hoch. Denn trotz Digitalisierung ist Spanien ein äußerst bürokratisches Land.
So müssen sich auch EU-Unternehmen durch einen Handelsregisterauszug mit Apostille ausweisen. In mehrgliederigen Gesellschaften wird auch für die Muttergesellschaft eine N.I.E erforderlich, zudem für jeden Geschäftsführer. Die Dokumente müssen durch einen amtlich zugelassenen Übersetzer in die spanische Sprache übersetzt werden. Zum Zeitpunkt der Übergabe der Apostille darf der Handelsregisterauszug aber maximal 16 Tage alt sein. Wenn man bedenkt, dass z.B. in Deutschland der Register-Auszug beim Notar angefordert und beglaubigt werden muss, der Notar dann den Auszug an das zuständige Landgericht schickt zwecks Ausfertigung der Apostille, was bis zur Erledigung 5–10 Werktage in Anspruch nimmt, dazu der Postversand innerhalb Deutschlands vom Landgericht an das Unternehmen und weiter nach Spanien, dann wird die Zeit knapp.
Die NIE Nummer in Spanien ist unerlässlich für die Durchführung von wirtschaftliche oder berufliche Handlungen, wie zum Beispiel für
- Abschluss eines Mietvertrages
- Eröffnung eines Bankkontos
- Anmeldung einer Betriebsstätte
- Gründung eines Unternehmens;
- Kauf und Verkauf einer Wohnung;
- Kauf oder Ummeldung eines Fahrzeuges;
- Abschluss von Versorgungsverträgen für Stromund Wasser
- die Erledigung der Steuererklärungoder eines Antragsformulars der Verwaltung in Verbindung mit der Ausländerbehörde
- Beantragung der Sozialversicherungsnummer
Die Erteilung der N.I.E. ist nicht gleichbedeutend mit der Erlaubnis, sich in Spanien niederzulassen. Wer sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten möchte, muss einen Antrag stellen und sich in das in das Register für Ausländer eintragen lassen. Darauf wird das „Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión“ erteilt, das die Eintragung als „residente“ in das zentrale Register der Ausländer („Registro Central de Extranjeros“) bescheinigt. Die Erlaubnis ist zeitlich auf 5 Jahre befristet und trägt daher auch den Beinamen „Residencia temporal“. Inhaber dieser Erlaubnis haben einen Steuervorteil aus dem sog. Beckham-Gesetz. Mehr dazu finden sie in der Rubrik Einkommensteuer.