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Diese Gesellschaften sollten sich wegen des drudch das MoPeG eingetretenen Wegfalls der gesamthänderischen Bindung von Gesellschaftsvermögen schleunigst im neu eingeführten Gesellschaftsregister eintragen lassen. Denn ohne Eintragung werden weder das Grundbuch-amt noch das Handelsregister irgendwelche Eintragungen mehr vornehmen. Damit ist der Vollzug eines Grundstückskaufs oder -Verkaufs praktisch nicht mehr möglich, wenn keine Eintragung im Gesellschaftsregister vorliegt.
Die Anmeldungen zum Gesellschaftsregister müssen in öffentlich beglaubigter Form, d.h. vor dem Notar, erfolgen. Problematisch wird dies, wenn nicht alle Gesellschafter verfügbar sind, oder sie aus welchen Gründen auch immer nicht mitwirken (können). Bei im Ausland lebenden Gesellschaftern muss ggf. mithilfe von Registervollmachten und Apostille gearbeitet werden.
Eine Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Die eGbR muss im Zweifel unter Hinnahme sämtlicher steuerlicher Wirkungen liquidiert werden.
Um bei den grundbesitzenden Gesellschaften zu bleiben: Hinsichtlich der Grunderwerbsteuer wurde eine dreijährige Übergangsfrist eingeführt, in der die Grundstücks-Gesellschaften bisheriger Bauart weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand behandelt werden. Danach sind die §§ 5 und 6 GrEStG mangels Vorliegen eines Gesamthandvermögens nicht mehr anwendbar und die Anteile gelten als an die Gesellschafter übertragen und führen ggf. zum Entstehen von GrESt.
Wie bei Kapitalgesellschaften erfolgt seit dem 01.01.2024 eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter. Die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften ändert sich dadurch jedoch nicht, außer dass man künftig auch als eGbR (aber nur als solche) zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft optieren kann. An dem Punkt ist Vorsicht bei der Vertretung der eGbR geboten, weil ein gestellter Antrag bei den Gesellschaftern auch zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Wegzugsbesteuerung nach dem AStG und je nach Land dort zur Dividendenbesteuerung führt. Insoweit sind die nationalen Gesetze zur Quellenbesteuerung der Dividenden und zu den fristgebundenen Erstattungsanträgen zu beachten. Beispielsweise werden in der Schweiz 35% Verrechnungssteuer erhoben. Im Ausland ansässige Bezieher der Dividende können lediglich bis 30.6. des Folgejahres einen Antrag auf Erstattung von 20% stellen. 15% bleiben in der Schweiz und werden im Land der Ansässigkeit des Berechtigten max. in dieser Höhe angerechnet.