MoPeG

Das am 1.1.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften – MoPeG ist ein trojanisches Pferd und bedeutet vor allem im Steuerrecht eine Falle für Gesellschafter, auch für nicht beteiligte Geschäftsführer und für die Beraterschaft. Es besteht dringender Handlungsbedarf.

Seit 1.1.2024 regelt das sog. MoPeG das Recht der Personengesellschaften neu.Es scheint, dass sich viele Gesellschaften und auch die Berater teils etwas viel Zeit lassen, abwarten und sich das Ganze erstmal in Ruhe ansehen wollen. Allerdings ist das vor allem wegen der erweiterten Haftung im Steuerrecht brandgefährlich. Betroffen sind u.a.:

  • Die grundbesitzende GbR
  • Familien-Holding
  • Erbengemeinschaften mit Grundbesitz
  • Geschäftsführer deutscher Unternehmen mit Tochtergesellschaften im Ausland
Inhaltsverzeichnis

Grundbesitzende GbR und Familien-Holding GbR

Deutschland Schweiz Spanien Liechtenstein China

Diese Gesellschaften sollten sich wegen des drudch das MoPeG eingetretenen Wegfalls der gesamthänderischen Bindung von Gesellschaftsvermögen schleunigst im neu eingeführten Gesellschaftsregister eintragen lassen. Denn ohne Eintragung werden weder das Grundbuch-amt noch das Handelsregister irgendwelche Eintragungen mehr vornehmen. Damit ist der Vollzug eines Grundstückskaufs oder -Verkaufs praktisch nicht mehr möglich, wenn keine Eintragung im Gesellschaftsregister vorliegt.

Die Anmeldungen zum Gesellschaftsregister müssen in öffentlich beglaubigter Form, d.h. vor dem Notar, erfolgen. Problematisch wird dies, wenn nicht alle Gesellschafter verfügbar sind, oder sie aus welchen Gründen auch immer nicht mitwirken (können). Bei im Ausland lebenden Gesellschaftern muss ggf. mithilfe von Registervollmachten und Apostille gearbeitet werden.

Eine Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Die eGbR muss im Zweifel unter Hinnahme sämtlicher steuerlicher Wirkungen liquidiert werden.

Um bei den grundbesitzenden Gesellschaften zu bleiben: Hinsichtlich der Grunderwerbsteuer wurde eine dreijährige Übergangsfrist eingeführt, in der die Grundstücks-Gesellschaften bisheriger Bauart weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand behandelt werden. Danach sind die §§ 5 und 6 GrEStG mangels Vorliegen eines Gesamthandvermögens nicht mehr anwendbar und die Anteile gelten als an die Gesellschafter übertragen und führen ggf. zum Entstehen von GrESt.

Wie bei Kapitalgesellschaften erfolgt seit dem 01.01.2024 eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter. Die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften ändert sich dadurch jedoch nicht, außer dass man künftig auch als eGbR (aber nur als solche) zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft optieren kann. An dem Punkt ist Vorsicht bei der Vertretung der eGbR geboten, weil ein gestellter Antrag bei den Gesellschaftern auch zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Wegzugsbesteuerung nach dem AStG und je nach Land dort zur Dividendenbesteuerung führt. Insoweit sind die nationalen Gesetze zur Quellenbesteuerung der Dividenden und zu den fristgebundenen Erstattungsanträgen zu beachten. Beispielsweise werden in der Schweiz 35% Verrechnungssteuer erhoben. Im Ausland ansässige Bezieher der Dividende können lediglich bis 30.6. des Folgejahres einen Antrag auf Erstattung von 20% stellen. 15% bleiben in der Schweiz und werden im Land der Ansässigkeit des Berechtigten max. in dieser Höhe angerechnet.

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Umwandlung vorwärts und rückwärts

Die eGbR ist seit 1.1.2024 in den Wirkungsbereich des Umwandlungs-Steuerrechts einbezogen. Engliedrige GmbH´s weiterhin auf den Alleingesellschafter verschmolzen werden, mehrgliedrige GmbH`s kann man neuerdings nicht nur auf eine eingetragene OHG oder KG, sondern auch acht Monate rückwärts – und somit schon auf einen Zeitpunkt vor der Rechtsänderung – steuerneutral auf eine mehrgliedrige eGbR verschmelzen. Damit kann seit 1.1.2024 auch eine mehrgliederige GmbH ohne Liquidation aufgelöst werden.

Die eventuelle bilanzielle Überschuldung, nicht zur anzutreffen im Zuge der enormen Prozesse zur Unstruktutierung der Wirtschaft, sondern oft auch anzutreffen bei Startups, löst damit keine Insolvenz-Antragspflicht mehr aus und wendet Schaden vom Unternehmen wie auch von den Geschäftsführern und Gesellschaftern ab (beachte den neuen § 34 Abs. 3 AO). Vor der Umwandlung sollte selbstverständlich eine Analyse über die übergehenden Risiken erfolgen, weil der Einzelkaufmann wie auch die Gesellschafter einer eGbR persönlich haften. Oft ist das aber bereits zu GmbH-Zeiten schon der Fall, wenn persönliche Bürgschaften oder Garantien an die Geldgeber ausgereicht wurden.

Internationaler Bezug, § 14b AO

Gesellschaften mit statuarischem Sitz im Ausland, deren Geschäftsleitung aber in Deutschland erfolgt, oder die nach der Definition in den DBA in Deutschland eine steuerliche Betriebsstätte haben und die deshalb hierzulande steuerpflichtig sind, werden seit 1.1.2024 unabhängig vom Ergebnis des Rechtstypenvergleichs selbst Inhaltsadressat von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten. Die Geschäftsführer einer solchen Gesellschaft haften seit dem 1.1.2024 unbeschränkt für die von der Gesellschaft geschuldeten Steuern. Damit liegt wegen der Haftung für Steuern eine Gesellschaft mit teilweise beschränkter Haftung vor.

Tochtergesellschaften im Ausland

Persönliche Haftung der Geschäftsführer, Gesellschafter, sowie deren Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern

Die gesetzlichen Vertreter sowohl von Personen- als auch von Kapitalgesellschaften, auch die Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter einer nicht rechtsfähigen Personen-vereinigung sowie die Vermögensverwalter stehen seit 1.1.2024 im Verhältnis zu deutschen Finanzbehörden persönlich und unmittelbar in der Pflicht. Sie haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen auferlegt sind. Dazu gehören z.B. die Buchführungs-, Erklärungs-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten (§§ 140 ff., 90, 93 AO), die Verpflichtung, Steuern zu zahlen, und die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden (§ 77 AO). Bei Auslandssachverhalten sind daher völlig neue Maßstäbe an die Aufbauorganisation, an die Erstellung der ausländischen Abschlüsse, Nachweise über die Stückkosten, Marktpreise, über die Kalkulation zu führen. Die in Deutschland geforderten Sorgfaltspflichten sind auch im Ausland zu beachten und ein Nachweis über deren Einhaltung zu führen.

Die Geschäftsführer und geschäftsführenden Gesellschafter riskieren, strafrechtlich belangt zu werden, riskieren ihr persönliches Vermögen, wenn sie in die Pflicht genommen werden. Gerade im Verhältnis beispielsweise zu China wird das brandgefährlich, wenn man dort infolge

der zu beobachtenden Entwicklung und nicht ausreichender Steuerung und Kontrolle Nachweispflichten der deutschen Behörden nicht erfüllen kann. Denn fehlende oder mangelhafte Beweisvorsorge geht zu Lasten des Unternehmens und neuerdings sogar zu Lasten der Geschäftsführer deutscher Gesellschaften. Diese werden die Schadensursache im Zweifel beim Steuerberater sehen und deren Berufshaftpflicht-Versicherung in Anspruch nehmen. Die Berater sollten prüfen, ob ein solcher Schaden überhaupt versichert wäre.

Internes Kontrollsystem und Compliance stärken

Der Inanspruchnahem aus der Haftung kann man nur damit wirksam begegnen, dass man die gesetzlichen Pflichten der ausländischen Gesellschaft in Deutschland erfüllt. Es gelten dabei nicht die üblichen regeln zur Verteilung der Beweislast. Weil es sich um einen Auslandssachverhandelt, sind nach § 90 Abs. 3 AO erweiterte Mitwirkungspflichten zu erfüllen, was de facto eine Umkehr der Beweislast zur Folge hat. Das ist ein zienlich scharfes Schwert, mit dem die Betriebsprüfer bzw. die Finanzämter auch deshalb ei nstarkes Druckmittel haben, weil die Finanzgerichte überfordert sind und man eine rechtliche Klärung meist erst nach jahrelangen Verfahren und damit in ständiger Ungewissheit erreichen kann. Bisher konnten die Finanzämter nur Ansprüche gegen die deutsche Gesellschaft durchsetzen. Neu ist, dass nun auch die in Deutschland gegen eine ausländische Gesellschaft festgesetzten Steuern direkt bei den Geschäftsführern eingetrieben werden können. Das Finanzamt kann neuerdings auch in das Vermögen der ausländischen Gesellschaft pfänden und z.B. bei deren Kunden vorstellig werden.

 

Beispiel: Rückkehr des Managers, Verrechnungspreise cost+

Die deutsche Muttergesellschaft hat eine Tochtergesellschaft in China. Ein leitender Mitarbeiter aus Deutschland ist dort als Manager eingesetzt und hat lange Jahre in China gelebt. Im Zuge der Corona-Pandemie ist er wie viele andere Ausländer auch in seine Heimat zurückgekehrt. Aufgrund der Möglichkeit, im Home Office zuu arbeiten, ist die persönliche Anwesenheit auch nicht mehr wie früher erforderlich. Der Manager wird nach Deutschland zurückversetzt, bleibt aber für China verantwortlich

Mutter- und Tochtergesellschaft stehen Liefer- und Leistungsbeziehungen zueinander. Es liegt auch eine Dokumentation zur Methodik und Gestaltung der Verrechnungspreise für die Intercompany-Geschäfte vor. Im Ergebnis kam man zur Kostenaufschlagsmethode, bekannt auch als cost+, weil das Tochterunternemen in China nur Routinefunktionen ausübt.

Im Zuge einer Betriebsprüfung unterstellt das Finanamt, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des chinesischen Unternehmens und Deutschland befindet, weil die wesentlichen Entscheidungen des täglichen Geschäfts in Deutschland getroffen werden. Es hätte sich gegenüber früher inhaltlich ja nichts geändert, außer dass der Manager jetzt an seinem Schreibtisch in Deutschland sitzt.

In der Folge behandelt das deutsche Finanzmt das chinesische Tochterunternehmen als in Deutschland ansässig. Das deutsche Finanzamt verlangt die Vorlage einer nach HGB erstellten Buchhaltung, einer deutschen Steuerbilanz und Abgabe deutscher Steuererklärungen für das chinesische Unternehmen. Wenn das nicht innerhalb gesetzter Frist erledigt ist, setzt das Finanzamt Zwangsgelder fest und schätzt die Besteueurungsgrundlagen. Da eine Vollstreckung in das chinesische Unternemen allenfalls der in Deutschland belegenen Vermögenswerte (z.B. Forderungen gegenüber Kunden) möglich ist, nimmt das Finanzamt die Muttergesellschaft in Haftung und vollstreckt in deren Vermögen. Das Recht dazu ergibt sich aus dem neuen § 14 b Abs. 3 AO. Für die Vollstreckung genügt der Steuerbescheid, ein gerichtlicher Titel ist nicht erforderlich. Diese Haftung bestünde nicht, wenn keine deutsche Gesellschaft oder in Deutschland lebende Person unmittelbarer Anteilseigner der chinesischen Gesellschaft wäre. Dieselbe Problematik stellt sich auch im Verhältnis zu Tochtergesellschaften in anderen Ländern.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass man durch Vorlage einer tatsächlich auch gelebten Verfahrensdokumentation und durch ein dokumentiertes Kompetenz-Regime die Gefahr der Verlagerung der Ansässigkeit vermeiden oder zumindest reduzieren kann. Es bleibt aber auch dann zu prüfen, ob bei steuerlicher Ansässigkeit der Gesellschatt im Ausland (Art. 4 DBA) dieses ausländische Unternehmen nicht in Deutschland einen „Ort der Leitung“ und damit eine steuerliche Betriebsstätte nach Artikel 5 DBA hat. Es muss sich insoweit nicht um den einzigen Ort der Leitung handeln. Die Probleme, die sich daraus ergeben, sind dem Grunde nach dieseleben, wie bei Verlagerung der steuerlichen Ansässigkeit. Nur das Volumen ist ein anderes, was sich bei Schätzung der Besteeurungsgrundlagen allerdings relativiert.

Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft

Bei jeglicher Beteiligung an ausländischen Gesellschaften ist nach dem sog. Rechtstypen-vergleich zu prüfen, wie die Gesellschaft nach deutschem Recht einzuordnen wäre. Je nach Satzung oder Ausübung von steuerlichen Wahlrchten (z.B. Check the box nach US-amerikanischem Recht, oder bei Beteiligung an bestimmten Fonds in Frankreich), wird diese Gesellschaft aus deutscher Sicht entweder als Personen- oder als Kapitalgesellschaft behandelt. Soweit es zu Eingruppierung als Personengesellschaft kommt ist weiter zu prüfen,

ob diese ausländische Gesellschaft nach deutschem Recht als rechtsfähig oder als nicht rechtsfähig behandelt wird. Steuern gegen nicht rechtsfähige Gesellschaften können nach § 14 b Abs. 4 AO nun auch direkt bei den beteiligten Personen vollstreckt werden.

Tochtergesellschaften auslagern?

Wer sich dieser Gefahr nicht aussetzen will, kann als eine der Möglichkeiten dafür sorgen, dass kein Geschäftsführer der ausländischen Tochtergesellschaft in Deutschland wohnt. Denn auf im Ausland lebende Geschäftsführer hat die deutsche Finanzverwaltung keinen drekten Zugriff. Das beseitigt zwar nicht die Inanspruchnahme der Gesellschaft, erschwert aber die Durchsetzung der Fiskalansprüche beim Geschäftsführer. Eine dauerhafte Lösung ist das somit nicht wirklich. Der Geschäftsführer könnte ggf. auch im Ausland oder bei Rückkehr nach Deutschland in Anspruch genommen werden.

Eine weitere Möglichkeit, sich aus der Haftung zu befreien wäre die eine Neuordnung der Wertschöpfungs- und Lieferketten, verbunden mit Auslagerung der Anteile an der in- oder ausländischen Tochtergesellschaft z.B. in eine Liechtensteiner oder Schweizer Gesellschaft. Gegenüber der deutschen Unetrehmensbesteuerung liegen diese Ländern um rund 20 Prozentpunkte günstiger. Je nach Art der Geschäfte kann man zudem eine steuerbefreite Gesellschaft in HongKong zwischenschalten. Anders als Deutschland hat die Schweiz z.B. mit HongKong ein DBA, sodass diese Gestaltungen zusätzlich durch internationales Recht abgesichert sind. Die Umtrukturierung kann selbst unter Hinnahme der Aufdeckung stiller Reserven Sinn machen. Die Auslagerung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft aus dem Vermögen einer deutschen UG, GmbH oder AG kostet wegen der Steuerbefreiung in § 8b KStG ohnehin kaum Steuern.

Mit einer Verlagerung der Anteile in eine ausländische Gesellschaft reduziert zudem man weitere steuerliche Gefahren, die nur in Deutschland lauern. Denn die oft zitierte Wegzugsbesteuerung droht nach dem Urteil des BFH zur grenzüberschreitenden Wirkung der Betriebsaufspaltung praktisch an jeder Ecke, und zwar auch ohne Wegzug.! Das soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden. Direkt auf das Urteil angesprochen konnten auch BFH-Richter nur mit den Schultern zucken und schweigen. Nicht nur der Gesetzgeber, auch höchste Gerichte denken die Dinge hier und da scheinbar nicht bis zum Endet. Manches kommt einem vor wie die Axt im Walde. Aber auch die hat bekanntlich ihr Gutes:

Wegzugsbesteuer ohne Wegzug - Vermeidung der Betriebsaufspaltung

Das Home-Office ist auch bei Unternehmern gang und gäbe. Je nach Lebensart zieht es den einen an die Ost- oder Nordsee, andere bevorzugen südliche Gefilde, leben zumindest zeitweise in Florida, Südfrankreich, in der Toskana oder auf Mallorca. Das kann steuerlich hoch brisant werden, wenn der Unternehmer an einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Aus deutscher Sicht kann das Home-Office im Ausland selbst dann zu einer Wegzugsbesteuerung führen, wenn der Unternehmer steuerlich noch in Deutschland ansässig ist.

Beispiel: Herr M lebt in Deutschland und ist zu mehr als 50% an einer in Deutschland ansässigen GmbH beteiligt. Er hat sich ein Domizil auf Mallorca gekauft und arbeitet dort öfters in seinem Home-Office. Das Haus gehört ihm zu 100%. Aus deutscher Sicht, jüngst bestätigt durch den BFH (BFH v. 17.11.2020 – I R 72/16, BStBl. II 2021, 484), liegt eine Betriebs-aufspaltung vor. Das Büro wird als unternehmerisch tätige Besitzgesellschaft behandelt, die Anteile an der deutschen GmbH werden zu steuerlichem Betriebsvermögen der spanischen Besitzgesellschaft.

Folglich könnte Deutschland den Verkauf der nun steuerlich in Spanien beheimateten Anteile nicht mehr besteuern und besteuert deshalb zum Zeitpunkt des Beginns der Nutzung des Home-Office die Steuer auf den Wertzuwachs der Anteile (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG). Da hilft es auch nicht wie beim echten Wegzug, wenn man es sich später anders überlegt und zurückkehrt oder das Home-Office aufgibt und in dem Haus nur noch Ferien macht. Wer in diese Falle tappt, kann bei entsprechenden Werten seine Finca gleich wieder abgeben und zusehen, woher er den Rest des Geldes beschafft, um die Steuer zu bezahlen. Der BFH hatte den umgekehrten Fall zu entscheiden, also inländische Besitz- und ausländische Betriebsgesellschaft. Wenn der BFH erklärt, die Wirkungen der Betriebsaufspaltung gelten grenzüberschreitend, dann gilt das jedoch in alle Richtungen. Das wurde offensichtlich nicht bedacht.

Es geht insoweit um Rechtsprechung und die ist bekanntlich auch rückwirkend anzuwenden. Spannend wird es deshalb, wenn man das Home-Office schon viele Jahre hat. Man kann nach Prüfung der Verjährungsfristen dem Finanzamt mitteilen, dass seit vielen Jahren ein Home-Office in Spanien besteht. Damals hat niemand, auch nicht die Finanzämter und Finanzgerichte, darüber nachgedacht, dass fortan eine Betriebsaufspaltung zu beachten sei. Nach dem neuesten Urteil des BFH hätte man damals die Anteile versteuern müssen. Allerdings lag kein Verschulden darin, dass man das in der Steuererklärung nicht angegeben hat. „Leider“ ist die Steuer inzwischen verjährt. Spanien kennt keine Betriebsaufspaltung und die anderen Länder auch nicht. Ergo kann man die Anteile jetzt bei weiterhin bestehender oder

bei neu begründeter Ansässigkeit in Deutschland steuerfrei verkaufen, wenn man die Anteile z.B. durch Beendigung der sachlichen Verflechtung steuerlich wieder nach Deutschland verortet. Denn die sog. steuerliche Entstrickung erfordert bei der durch reines Richterrecht entstehenden zwangsweisen Zuordnung zu einem ausländischen Besitzunternehmen keine aktive Handlung oder Meldung an das Finanzamt. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes würden nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten der Anteile berücksichtigt, sondern die fiktive Entnahmegewinn der Anteile aus dem Besitzunternehmen. Die Besteuerung des Entnahmegewinns obliegt dem Staat, in dem das Besitzunternehmen liegt, wo allerdings regelmäßig keine Besteuerung durchgeführt wird, weil man die künstlich erdachte und auch vom deutschen Gesetzgeber nie wirklich bestätigte Erfindung der Betriebsaufspaltung nicht kennt. Damit kann man Millionengewinne steuerfrei stellen. Das ist das Gute an der Axt, die man in Ansehung des MoPeG und der neueren Rechtsprechung prüfen und ggf. an die bestehende Struktur anlegen sollte.

Fazit

Wer immer auch an Gesellschaften jedweder Art beteiligt ist, soll diese einem kompletten Check-Up unterziehen. Es ist notwendig, reicht oft jedoch nicht, sich im Gesellschafts- oder Handelsregister eintragen zu lassen. Es ist vor dem Hintergrund der neuen Gesetzeslage in vielen Fällen angeraten, die Satzung zu ändern. Abr auch das reicht nicht, jedenfalls nicht bei Tochtergesellschaften im Ausland. Hier müssen die tatsächlichen Zuständigkeiten und Entscheidungswege überprüft und ggf. neu geregelt werden. Eine nicht nur formelle, sondern ordentlich gemachte Verfahrensdokumentation liefert dazu eine gute Grundlage.

Sehr entscheidend ist die Organisation und die Buchhaltung samt Jahresabschluss des ausländischen Tochterunternhemens und deren Kontrolle durch eine Person oder ein Unternehmen, das die Rechtsordnung beider Länder, insbesondere das deutsche Steuerrecht in seinem international relevanten Anwendungsbereich kennt.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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