Der Schweizer Mehrwertsteuer unterliegen Lieferungen und Leistungen im Schweizer Inland. Das hört sich einfacher an, als es sich dann bei der Ortsbestimmung ergibt. Denn im Umsatzsteuerrecht wird der Ort der Lieferung oder Leistung nicht geografisch, sondern wie schon im genannten Beispiel anhand juristischer Diktionen und Fiktionen bestimmt.
Bei Warenlieferungen ausländischer Unternehmer an Empfänger in der Schweiz wird unabhängig vom Bestimmungsortprinzip zunächst danach unterschieden, was zwischen den Vertragspartnern vereinbart ist. In B2B Geschäft ergibt sich der umsatzsteuerliche Ort der Lieferung aus den Incoterms. Maschinen- und Anlagenbauer sowie Handwerker schulden in der Regel eine Werklieferung oder Werkleistung.
Diese gilt auch bei Vorarbeiten im Ausland (z.B. Herstellung der Komponenten) insgesamt am Ort der End-Montage erbracht. Für Versandhändler, insbesondere in dem schnell wachsenden online-Handel gelten besondere regeln. Dienstleister können mit ihren Leistungen auch dann der Schweizer Mehrwertsteuer unterliegen, wenn sie nie Schweizer Boden betreten haben. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen und ggf. durch Verwendung von passender Incoterms zu gestalten, wo der Ort der Lieferung oder Leistung liegt.
Wenn beispielsweise ein deutscher Handwerker in der Schweiz steuerpflichtige Leistung ausführt, dann ist die Leistung dort bewirkt und nicht in Deutschland. In Deutschland liegt daher nicht etwa ein steuerfreier Umsatz mit entsprechenden Nachweispflichten vor. Nein, der Umsatz ist in Deutschland gar nicht erst steuerbar und erscheint deshalb auch nicht in der deutschen Umsatzsteuererklärung. Den Vorsteuerabzug in Deutschland behält der Handwerker trotzdem.
Neben den formellen Voraussetzungen liegt das größte Problem bei der Umsatzsteuer darin, den rechtlichen Ort der Lieferung oder Leistung zu bestimmen. Allein dieser fiktive Ort bestimmt darüber, ob überhaupt irgendein Umsatzsteuerrecht und wenn ja, welches anzuwenden ist. das sei an folgendem Beispiel verdeutlicht: