Sinnvoll ist immer die Vereinbarung einer Einmalgebühr, die sich auf die Kosten der Ingangsetzung, einen bestimmten Zeitraum oder über bestimmte Stückzahlen beziehen können. Ob zeitlich oder räumlich begrenzte Lizenzen vergeben werden, wird ebenfalls zu berücksichtigen sein.
Bemessungsgrundlage der Lizenz können produzierte Einheiten sein, eventuell unter Festlegung einer Mindestmenge, die vergütungspflichtig ist, ob sie nun produziert wurde oder nicht. Denn oft kann nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden, wie viele Teile pro Jahr abgesetzt werden können, gleichwohl wird der Lizenzgeber wie auch der Lizenznehmer seine Erwartungshaltung und damit seine Preisvorstellung an bestimmten Mengen orientieren.
Es wird einfach sein, die Anzahl der produzierten Einheiten zu bestimmen, zumal dann, wenn man seitens des europäischen Unternehmens dazu die Kernkomponenten liefert. In anderen Fällen wird man versuchen müssen, den Ertrag aus der Lizenzproduktion zu bestimmen.
Dasselbe gilt für das Umsatzmodell, weil z. B. über Zwischenverkäufe oder politisch motivierte Handlungsweisen ein gewisses Potenzial für Diskussionen geschaffen wird. Aber auch Synergie-Effekte, bewertet nach vorher festgelegter Methodik, eignen sich als faire Basis einer Vergütungsregelung. Je nach Sachlage wird man individuell Parameter finden, die sich alleine oder in Mischformen für die Wertfindung eignen.