Das berührt die Frage beziehungsweise den Umstand, dass bei Darlehensverträgen zur Finanzierung von Immobilien de facto immer zwei Verträge abgeschlossen werden. Zum einen wird der Darlehensvertrag geschlossen, und zum anderen der Sicherungsvertrag, sprich Grundschuldbestellung. Beide Verträge stehen wie eingangs beschrieben losgelöst nebeneinander. Das ist in Spanien nicht anders als in Deutschland.
Nach dem zitierten Urteil des EUGH ist es jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn sich ein Kreditinstitut das Recht einräumen lässt, ohne vorheriges Erkenntnisverfahren, d.h. ohne gerichtliche Feststellung darüber, dass eine fällige Forderung vorliegt und diese obendrein durch die Grundschuld besichert ist, in die Immobilie und gegen ihren Kunden zu vollstrecken. Dies gilt laut EUGH in besonderem Maße, wenn es dabei um das Familienheim und die Existenzgrundlage des Verbrauchers geht.
Die vom EUGH monierte Rechtspraxis wird in Deutschland dennoch fortgesetzt praktiziert. Denn die Banken können ohne Erkenntnisverfahren / Festellung der Rechtmäßigkeit der Kündigung und Höhe der Forderung in die Immobilie und gegen ihren Kunden selbst dann vollstrecken, wenn es sich um das Familienheim und die Existenzgrundlage handelt.
Geprüft wurde vom EUGH aufgrund eines Vorlageschlusses des spanischen Zivilgerichts:
1. ein Verstoß gegen die 93/13/EWG vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
2. ein Verstoß gegen RICHTLINIE 2009/22/EG vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen