Joint Venture

Ein Joint Venture (JV) ist eine dauerhafte vertragliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindung zweier Unternehmen.

Der ausländische Investor und das chinesische Partnerunternehmen sind in unterschiedlichen Rechtsumgebungen und Kulturen zuhause. Während westliche Unternehmen privatwirtschaftlich orientiert sind und Entscheidungen vorzugsweise auf betriebswirtschaftlichen Überlegungen fundieren, wird ein chinesisches Unternehmen, das gilt besonders für Staatsunternehmen, nicht zuletzt auch volkswirtschaftliche Interessen Chinas vertreten müssen.

Das kann in Einzelfällen in Übereinstimmung zu bringen sein, tendenziell ist aber aufgrund der unterschiedlichen inneren Antriebskräfte einem JV in solchen Fällen eher mit Vorsicht zu begegnen.

Inhaltsverzeichnis

Joint Venture mit einem chinesischen Unternehmen

Ein JV kommt deshalb nur in dann Betracht, wenn der Wille und die Fähigkeit zur qualifizierten Besetzung der im JV vereinbarten board-Positionen besteht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass staatliche oder halbstaatliche Unternehmen in China dafür bekannt sind, die eigenen board-Mitglieder beliebig und unangekündigt auszutauschen, was eine gemeinsame Unternehmensstrategie und Führung sehr oft behindert.

Es sind auch positive Fälle bekannt, bei denen sich unternehmerisch und weniger politisch orientierte Unternehmensführung durchgesetzt hat. Es handelt sich insoweit aber meist um Ausgründungen ehemaliger Staatsbetriebe.

Risiken für den Mittelstand

Für den Mittelstand erwiesen sich Joint Ventures durchweg als problematisch. Der Grund lag nicht nur darin, dass man von der chinesischen Seite mit ständig wechselnden Partnern zu tun hatte, unternehmerische Entscheidungen blockiert wurden.

Ein Hauptgrund für die Probleme war der Umstand, dass die Einblicke in das Innenleben der Gesellschaft oft genutzt wurden, um Technologien auszuspähen und mit dem erlangten Wissen eigene Produktionen aufzubauen, die in der Folge in Wettbewerb zu dem ausländischen Unternehmen traten.

Die Gründung eines Joint Ventures

Die Gründung eines Joint Ventures kann nach sorgfältiger Prüfung des Partners dennoch durchaus sinnvoll sein.

Denn der chinesische Partner kennt den chinesischen Markt und die Gepflogenheiten, er wird von den Chinesen als einer von ihnen anerkannt und hat vielleicht gute Beziehungen zu den örtlichen Behörden. Man unterscheidet in Eqzuity Joint Ventures, die eine gesellschaftrechtliche Verflechtung darstellen und in contractual Joint Ventures, welche auf Unternehmensverträgen basieren.

Da Joint Ventures keine 100 % ausländisch investierten Einheiten darstellen, gelten für sie teils abweichende Vorschriften über Rechnungslegung und Fördermöglichkeiten.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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