Incoterms

Mit Incoterms legen Geschäftspartner verbindlich fest, welche Vereinbarungen Sie in Bezug auf den Übergang der Risiken und den Übergang von Besitz und Eigentum getroffen haben. Das Umsatzsteuerrecht knüpft direkt an diese Vereinbarungen an. Zur Wirksamkeit sollen bei Verkäufen in die Schweiz, aber auch nach Russland oder China die Incoterms auf der Handelsrechnung aufgeführt sein. Darüber hinaus ist es wichtig, sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erwähnen. Beachten Sie jedoch, dass manche Logistik-Unternehmen, wie auch Versanddienstleister, Paketdienste und Transportunternehmen mit der Anwendung von Incoterms wenig erfahren ist und deren Umsetzung nicht unterstützt.

Inhaltsverzeichnis

Bedeutung der Incoterms

Die Incoterms geben unter anderem an, Welcher Vertragspartner welche Kosten trägt. Diese Kosten haben Einfluss auf den Wert der Ware beim Grenzübertritt. Damit haben die Incoterms direkten Einfluss auf die Höhe von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Vor allem bestimmen die Incoterms aber den Gefahrenübergang und damit den umsatzsteuerlichen Ort der Lieferung. 

Die Incoterms werden regelmäßig angepasst.

Im Jahr 2020 gelten folgende 11 Klauseln:

1. EXW – Ex Works (Ab Werk)

Der Verkäufer muss dem Käufer Zugang zu Waren an einem vereinbarten Ort gewähren. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Käufer fast alle Kosten und Risiken während des gesamten Versandprozesses. Ort der Lieferung ist am Beginn der Abholung. Beispiel: verkauf einer Maschine aus Deutschland in die Schweiz. Ort der Lieferung ist Deutschland, der Lieferant muss sich nicht in der Schweiz registrieren. Der Käufer ist Importeur und zahlt Zoll + Einfuhr-MWSt

2. FCA – Free Carrier (Frei Frachtführer)

Der Verkäufer muss die Ware auf eigene Gefahr hin und auf eigene Kosten auf seinem Grund oder an einem vereinbarten Ort zur Verfügung stellen. In beiden Fällen ist der Verkäufer für die Freigabe der Ware für den Export verantwortlich. Es kann auch vereinbart werden, dass der Käufer den Frachtführer anweisen muss, dem Verkäufer eine “Bill of Lading (BL)” mit Vermerk an Bord auszuhändigen. Ort der Lieferung kann somit überall sein, auch auf hoher See oder in einem Drittland. Auf hoher See gilt außerhalb der 3‑Meilen-Zone gar kein Umsatzsteuerrecht. Der Umsatz ist dann nirgendwo steuerbar. Bei der Einfuhr in ein Land erfüllt der Importeuer die Meldungen und trägt die Einfuhrabgaben.

3. CPT – Carriage Paid To (Frachtfrei)

Der Verkäufer hat die gleichen Verpflichtungen wie bei FCA, trägt in diesem Fall aber zusätzlich die Versandkosten. Es gilt dasselbe wie zu 2., aber mit entsprechend höheren Werten.

4. CIP – Carriage and Insurance Paid to (Frachtfrei Versichert)

Die gleichen Verpflichtungen des Verkäufers wie bei CPT, nur in diesem Fall ist der Verkäufer dazu verpflichtet, die Versicherung mit hoher Deckung zu bezahlen. Die Beteiligten können jedoch auch eine begrenzte Deckung vereinbaren. Es gilt dasselbe wie zu 2. aber mit entsprechend höheren Werten.

5. DAP – Delivered At Place (Geliefert Benannter Ort)

Der Verkäufer trägt die Kosten und Risiken des Transports der Ware an eine vereinbarte Adresse. Sobald die Ware dort angekommen und zur Entladung freigegeben ist, übertragen sich mögliche Risiken auf den Käufer. Umsatzsteuerlicher Ort der Lieferung ist beim Empfänger. Der Lieferant muss die Ware in das Land bringen, erfüllt das zu die Meldepflichten und trägt die Einfuhrabgaben. Er muss sich bei Lieferung in die Schweiz zuvor registrieren.

6. DPU – Delivered at Place Unloaded (Geliefert an Ort der Entladung)

Der Verkäufer trägt die Kosten und Risiken für die Lieferung der Ware an einen vereinbarten Bestimmungsort, an dem die Ware für den Weitertransport entladen werden kann. Der Verkäufer veranlasst die Verzollung und entlädt die Ware am vereinbarten Ort. Der Käufer sorgt für die Zollabfertigung und alle damit verbundenen Rechte. Ort der Lieferung ist der Entladeort. Dieser kann auch in einem Drittstaat liegen. Dem entsprechend wären die umsatzsteuerlichen Folgen. Beispiel. Verkauf einer Maschine von Deutschland an einen Schweizer Kunden unter Verwendung der DPU-Klausel. Entladeort sei der österreichische Grenzort Lustenau. Für den Lieferanten wäre das eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Österreich. Er muss sich nicht in der Schweiz registrieren. Der Kunde importiert die Maschine in die Schweiz, erledigt die Meldepflichten und trägt die Einfuhrabgaben.

7. DDP – Delivered Duty Paid (Geliefert verzollt)

Der Verkäufer trägt die Kosten und die Risiken des Transports, trägt die Verantwortung für Import und Export und begleicht anfallende Einfuhrzölle. Sobald die Ware an vereinbarter Adresse angekommen und zur Entladung freigegeben ist, übertragen sich mögliche Risiken auf den Käufer. Lösung. Wie zu 7. Aber mit höheren Werten beim Import.

8. FAS – Free Alongside Ship (Frei Längsseite Schiff)

Der Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken, bis die Ware in der Nähe des Schiffs angeliefert wird. Von da an geht das Risiko an den Käufer über, der auch die Verzollung für die Aus- und Einfuhr übernimmt. Die Schweiz hat auch Häfen am Rhein, der zugleich Grenzfluss ist. Es kommt also darauf an, auf welcher Rheinseite die Beladung erfolgt.

9. FOB – Free On Board (Frei an Bord)

Der Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken, bis sich die Ware an Bord des Schiffes befindet und verantwortet auch die Ausfuhrgenehmigung. Sobald sich die Ware an Bord des Schiffes befindet, geht die Verantwortung für den Versand an den Käufer über. Vorsicht: die Ausfuhrgenehmigung ist nicht gleichbedeutend mit den Meldepflichten bei der Einfuhr. Ort der Lieferung ist der Ort des Schiffes beim Beladen, nicht der Zielort.

10. CFR – Cost and Freight (Kosten und Fracht)

Es gelten für Verkäufer und Käufer die gleichen Bedingungen wie bei FOB. Allerdings muss in diesem Fall der Verkäufer den Transport der Ware zum Hafen bezahlen. Lösung wie bei 9.

11. CIF – Cost, Insurance and Freight (Kosten, Versicherung und Fracht)

Der Verkäufer hat die die gleichen Verpflichtungen wie bei CFR, trägt aber auch die (minimalen) Versicherungskosten. Eine darüber hinausreichende Versicherung muss vom Käufer selbst getragen werden. Lösung wie bei 9. Aber höhere Zollwerte bei der Einfuhr.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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