Generell soll die Hinzurechnungsbesteuerung verhindern, dass durch eine Gesellschaftsgründung in einem niedrig besteuerten Ausland die Gewinne nicht in Deutschland versteuert werden.
Generell soll die Hinzurechnungsbesteuerung verhindern, dass durch eine Gesellschaftsgründung in einem niedrig besteuerten Ausland die Gewinne nicht in Deutschland versteuert werden.
Die Schweiz ist nicht Mitglied Der Europäischen Union. Zwischen der EU und der Schweiz sind jedoch die sog. bilateralen Verträge geschlossen, die in sehr vielen Bereichen die Bürger der EU und der Schweiz so behandeln, als sei die Schweiz Mitglied. Die wesentlichen Vorteile für die Bürger bestehen in dem Anspruch auf die vier Grundfreiheiten, diese sind:
In Bezug auf das Steuerrecht ist das Recht auf freien Kapitalverkehr von besonderer Bedeutung. Diese Grundfreiheit beinhaltet, dass kein Bürger der EU oder der Schweiz Darin behindert werden darf, sein Geld in dem einen oder anderen Mitgliedsstaat der EU oder in der Schweiz anzulegen. Mit Geldanlagen sind nicht nur Guthaben bei Banken gemeint, sondern auch die Beteiligung an Kapital Gesellschaften. Hierzu zählen nicht nur börsennotierte Unternehmen, sondern auch Anteile an einer GmbH.
In Deutschland gibt mit dem Außensteuergesetz (AStG) dem Finanzamt die Grundlage dafür trotz eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) fiktive, d.h. tatsächlich gar nicht gezahlte Dividenden aus der Beteiligung an Schweizer Kapitalgesellschaften.
Immer dann, wenn mehr als 50% der Anteile an der Schweizer AG oder GmbH von Personen gehalten werden, die in Deutschland ansässig sind, muss geprüft werden, ob das Unternehmen sog. passive Einkünfte erzielt. Dazu gehören zur allgemeinen Überraschung sämtliche Einkünfte aus der Erbringung von Dienstleistungen. Wenn die Anteilseigner dann auch noch an der Erbringung dieser Leistungen beteiligt sind, unterstellt das deutsche Finanzamt de facto einen Mißbrauch und behandelt den vollständigen Vorjahres-Gewinn des Schweizer aus fiktiv ausgeschüttet. Wenn tatsächlich innerhalb der folgenden fünf Jahre eine Ausschüttung erfolgt, kann man dies gegenrechnen. Ausschüttungen nach mehr als fünf Jahren werden damit effektiv doppelt besteuert.
Wir haben in mehreren, bisher aber nicht endgültig entschiedenen Einspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass das Grundrecht der Kapitalverkehrsfreiheit nicht gewahrt ist, wenn Einkünfte einer Schweizer Kapitalgesellschaft ohne weitere Prüfung als Zwischeneinkünfte I.S.d. § 7 AStG gewertet werden und in die Besteuerungsgrundlagen des inländischen Steuerpflichtigen einbezogen werden. Der BFH hat die damit verbundenen Rechtsfragen dem EUGH vorgelegt, weil in der Hinzurechnungsbesteuerung möglicherweise ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt. Das gelte zumindest dann, wenn keine rein künstliche Gestaltung zur Vermeidung der Steuer vorliegt. Der EUGH führte die Sache unter dem AZ C‑135/17. Hierzu erging am 26. Februar 2019 das Urteil, die vom BFH gestellten Fragen wurden so beantwortet, dass es zwar Ausnahmen von der Kapitalverkehrsfreiheit geben kann, aber nur in Fällen der rein künstlichen Gestaltung zur Erlangung von Steuervorteilen.
Etliche in Deutschland ansässige IT-Experten und andere Selbständige haben ein Unternehmen in der Schweiz gegründet, um dort Aufträge zu erhalten. Das sind keine künstlichen Gestaltungen, sondern nachvollziehbare Beweggründe Für eine erfolgreiche unternehmerische Tätigkeit. Zwischenzeitlich scheinen die Finanzämter unserer Argumentation zu folgen und haben die festgesetzten Steuern ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt. Es lohnt sich auf jeden Fall, noch nicht rechtskräftige Bescheide offen zu halten und in künftigen Steuererklärungen bezüglich Hinzurechnungsbesteuerung zwar die Beteiligung anzugeben, aber den Hinzurechnungsbetrag mit null Euro einzutragen.
ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.
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