Der jeweilige Güterstand hat weit reichende Rechts- und Steuerfolgen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, aber auch bei der Einkommensteuer. Denn selbst bei Zusammenveranlagung von Ehegatten gilt das gesetzliche Prinzip der getrennten Vermögen. Kein Ehegatte haftet für die Steuerschulden des anderen. Das kann große Bedeutung erlangen, wenn z. B. im Zuge einer Insolvenz oder Erbfolge Steuern festgesetzt werden und der eigentliche Schuldverursacher der Steuerlast diese nicht aus seinem Vermögen begleichen kann. Der andere Ehegatte kann dann beantragen, dass er nur für die Steuern haftet, die auf sein Einkommen entfallen. Und er kann sich dabei auch noch die Vorauszahlungern anrechnen lassen, die er bezahlt hat. Wurde die Vorauszahlung vom gemeinsamen Konto bezahlt, werden sie im Zweifel jedem zur Hälfte angerechnet.
Der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld muss vor Begleichung der gemeinsamen” Schuld eingestellt werden, eine nachträgliche Aufteilung und Erstattung ist nicht möglich. In den meisten Ländern gilt dies analog, wobei meistens ohnehin getrennte Steuerbescheide ergehen und eine Kollektivhaftung auch bei Ehepaaren selten anzutreffen ist.