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Familienstiftung
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Vermögende Unternehmer und Privatpersonen möchten ihr Kapital in sicheren Händen wissen. Das Vermögen ist jedoch oft politischen Risiken, unternehmerischen Haftungsrisiken, Steuernachzahlungen etc. ausgesetzt. Berater raten dazu gerne als Lösung die Gründung einer Familienstiftung in Liechtenstein. Immerhin ist Liechtenstein bekannt für attraktive steuerliche Rahmenbedingungen für Familienstiftungen, einschließlich niedriger Steuersätze für Kapitalerträge und Erbschaftssteuern.  

Bevor man eine solche Entscheidung trifft, sollte man sich allerdings im Klaren sein, was es für einen selbst und die Familie, auch für andere Berechtigte, z.B.  Erben außerhalb der engeren Familie bedeutet, sich zugunsten einer Stiftung von Teilen seines Vermögens zu trennen. Denn die zivilrechtlich wirksame Übertragung von Vermögen schützt einen nicht davor, gesetzliche Ansprüche z.B. aus Scheidungsfolgen, oder Pflichtteilsansprüchen zu unterlaufen. Diese müssen ggf. nach dem Stand des Vermögens vor der Einbringung in die Stiftung erfüllt werden. Wenn dem Verpflichteten das zugrunde liegende Vermögen dann nicht mehr zur Verfügung steht, kann das zum Problem werden. Deshalb gehört zu einer guten Beratung weit mehr als nur die Errichtung der Stiftung und die Freude über die vielleicht erzielbaren steuerlichen Vorteile.  

Denn das Vermögen, das in die Stiftung eingebracht wird, gehört einem nicht mehr. Man ist nur noch an den Erträgen beteiligt, wobei die Erträge vorweg in nicht unerheblichem Maß durch die Kosten der Verwaltung, Honorare für den Stiftungsrat etc. gemindert sind. 

Die Experten der Steuerkanzlei artax stellen im nachfolgenden Beitrag das Konzept der Familienstiftung Liechtenstein vor und zeigen auf, welche Vor- und Nachteile dieses Instrument bietet.  

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Stiftung Liechtenstein?

Die Familienstiftung Liechtenstein ist für viele vermögende Unternehmen und Privatpersonen eine attraktive Möglichkeit, das Vermögen langfristig zu sichern und zu verwalten. Diese spezielle Form der Stiftung bietet zahlreiche Vorteile, wie zum Beispiel flexible Gestaltungsoptionen, eine hohe rechtliche Sicherheit sowie die Möglichkeit der Vermögensübertragung auf zukünftige Generationen. Gleichzeitig lassen sich durch die Gründung einer Familienstiftung in Liechtenstein steueroptimierte Lösungen für die Familie und nachfolgende Generationen schaffen.  

Durch eine Stiftung in Liechtenstein kann das Vermögen bedingt auch von äußeren Einflüssen wie Erbschaftsstreit, Scheidung, Todesfällen oder Insolvenz geschützt werden. Allerdings ist die Gründung und Verwaltung einer Familienstiftung eine komplexe rechtliche und finanzielle Angelegenheit, die von besonders qualifizierten Fachleuten begleitet werden sollte.  

 

Wie gründe ich eine Familienstiftung in Liechtenstein?

Für die Gründung einer Familienstiftung in Liechtenstein gibt es verschiedene Optionen. Die Gründung kann sowohl durch eine Stiftungserklärung, letztwillige Verfügung oder durch einen Treuhänder erfolgen. Für die Gründung ist die persönliche Anwesenheit in Liechtenstein nicht zwingend erforderlich. 

Mithilfe spezialisierter Rechtsberater und Steuerberater können die Stiftungsverträge individuell erstellt und ohne notarielle Beglaubigung beim Liechtensteiner Register vermerkt werden. Darüber hinaus erfordert die Gründung einer Familienstiftung in Liechtenstein folgende allgemeine Schritte:  

  • Entwicklung eines Konzepts: Bestandsaufnahme der familienrechtlichen Aufstellung, Analyse des Vermögens und die persönlichen Bedarfe. Lokalisierung der Risiken, Einrichtung eines Risko-Managements.  
  • Festlegung der Ziele:  Zwecke und Struktur der Familienstiftung Liechtenstein sollten klar definiert werden. Dabei sollten auch rechtliche und steuerliche Überlegungen berücksichtigt werden.
  • Auswahl eines Treuhänders: Ein qualifizierter Steuerberater, Treuhänder oder eine Treuhandgesellschaft in Liechtenstein oder in der Schweiz kann die Gründung und Verwaltung der Stiftung unterstützen. Wichtig ist auch die Kenntnis des Steuerrechts im Ansässigkeitsstaat des Stifters. Der Treuhänder fungiert oft auch als Verwaltungsrat der Stiftung. 
  • Erstellung der Gründungsdokumente: In Zusammenarbeit mit dem Treuhänder werden die Gründungsdokumente erstellt, darunter die Stiftungsurkunde und die Statuten. Diese Dokumente enthalten Informationen über die Zwecke der Stiftung, die Namen der Begünstigten, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und andere wichtige Details. 
  • Kapitalisierung der Stiftung: Die Vermögenswerte werden gemäß den Bestimmungen der Gründungsdokumente auf die Stiftung übertragen. Diese Vermögenswerte können in Form von Geld, Immobilien, Unternehmen oder anderen Wertgegenständen auftreten.
  • Registrierung und Genehmigung: Die Gründungsdokumente werden beim Liechtensteinischen Amt für Justiz eingereicht, um die Stiftung offiziell zu registrieren. Dieser Prozess erfordert die Zahlung einer Registrierungsgebühr und die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Anforderungen.
  • Ernennung von Begünstigten und Aufsichtsorganen: Im Rahmen einer Stiftungsgründung muss festgelegt werden, wer die Begünstigten der Stiftung Liechtentstein sind und wer die Aufsicht über die Verwaltung der Stiftung führen wird, z. B. ein Verwaltungsrat oder ein Treuhänder.
  • Fortlaufende Verwaltung: Nach der Gründung muss die Familienstiftung Liechtenstein regelmäßig verwaltet werden, einschließlich der Einhaltung gesetzlicher und regulatorischer Anforderungen, der Buchführung und Berichterstattung sowie der Verwaltung des Vermögens im Interesse der Begünstigten. 

Was kostet eine Familienstiftung in Liechtenstein?

Die Gebühren für die Registrierung einer Stiftung beim Liechtensteinischen Amt für Justiz betragen in etwa zwischen 1.000 und 3.000 CHF. Die Kosten für notarielle Dienstleistungen liegen je nach Umfang und Komplexität der Dokumente zwischen 1.500 und 3.000 CHF. 

Dazu kommen Treuhändergebühren. Diese können je nach Umfang der Dienstleistungen und Ruf des Treuhänders variieren, belaufen sich aber oft jährlich bei mehreren tausend bis 10.000 CHF. Auch die Beratung durch Anwälte und Steuerberater erfolgt gegen Honorar. 

Wann lohnt sich eine Familienstiftung?

Eine Familienstiftung kann in verschiedenen Situationen sinnvoll sein. Zum Beispiel, wenn die Familie ein beträchtliches Vermögen besitzt und dieses langfristig schützen und erhalten möchte.  

Die Stiftung trennt das Vermögen rechtlich von den persönlichen Finanzen der Familienmitglieder und bietet so Schutz vor Gläubigern, rechtlichen Ansprüchen und anderen Risiken. Durch eine Familienstiftung lässt sich das Familienvermögen über Generationen hinweg erhalten. Durch klare Regelungen und Strukturen für die Verwaltung und Verteilung des Vermögens kann die Stiftung sicherstellen, dass das Vermögen nach den Wünschen und Zielen der Familie genutzt wird. 

Darüber hinaus kann eine Familienstiftung in Liechtenstein auch steuerliche Vorteile bieten. Insbesondere dann, wenn die Stiftung Vermögen in Ländern mit günstigen Steuerbedingungen hält oder wenn sie für bestimmte steuerliche Planungsstrategien genutzt wird.  

Stiftung: Vorteile und Nachteile

Eine Familienstiftung in Liechtenstein zu gründen, hat verschiedene Vorteile. Durch dieses Instrument lassen sich die langfristigen Interessen und Ziele vermögender Familien und Unternehmen schützen, Steuervorteile erzielen oder die Nachfolgeplanung regeln. Allerdings ist die Gründung einer Stiftung auch mit Nachteilen verbunden. Die Entrichtung und Verwaltung sind zum Beispiel mit erheblichen Kosten verbunden. Darüber hinaus unterliegen Familienstiftungen einer Reihe von rechtlichen und regulatorischen Anforderungen, die eingehalten werden müssen und einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.  

Das in die Stiftung eingebrachte Vermögen steht nicht mehr zur Erfüllung von Ansprüchen Dritter zur Verfügung. Solche Fälle können sein der Zugewinnausgleich bei der Scheidung oder im Todesfall, Pflichtteilsansprüche, private Interessen wie Hauskauf oder Ausgaben für Kunst oder Luxusgüter. Auch unvorhergesehene Steueransprüche, z.B. infolge Wegzug oder neuer internationaler Steuermaßnahmen können Liquidität erfordern, die einem unter Umständen nach Errichtung der Stiftung fehlt. Die Einbringung von Vermögen in eine Stiftung kann daher das außerhalb der Stiftung belassene Vermögen gefährden.  

Gründung mit geringem Mindestbetrag möglich

Die Flexibilität des Liechtensteiner Stiftungsrechts ermöglicht eine effiziente Gründung innerhalb weniger Wochen. Mit einem Mindestkapital von EUR 30.000 bietet das liechtensteinische Recht eine klare Richtlinie für die Gründung einer Stiftung. Diese Regelung schafft Transparenz und Planungssicherheit für Stifter und Begünstigte und erleichtert den Gründungsprozess. In Deutschland gibt es dagegen kein festgelegtes Mindestkapital für Stiftungen. Die Stiftungsaufsicht orientiert sich hier an der „nachhaltigen Erfüllung der Stiftungszwecks“. Je nach zuständiger Stiftungsbehörde kann das erforderliche Vermögen, das als Grundstockkapital einzubringen ist, variieren.  

Stiftung Liechtenstein: Steuern können reduziert werden

Die Liechtensteiner Familienstiftung bietet eine Reihe von potenziellen steuerlichen Vorteilen für Stifter und Begünstigte. Jedoch ist es wichtig zu beachten, dass diese steuerlichen Vorteile von verschiedenen Faktoren abhängen und von den individuellen Umständen der Stifter und Begünstigten sowie den geltenden Steuergesetzen in ihren Heimatländern beeinflusst werden können. 

  • Steueraufschub: Die in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerte werden in der Regel von den direkten Steuern befreit, solange sie in der Stiftung verbleiben. Das ermöglicht eine Steuerstundung, da Steuern erst beim Ausscheiden aus der Stiftung oder beim Empfang von Erträgen fällig werden.
  • Steueroptimierung: Durch die flexible Gestaltung der Stiftung und ihrer Vermögensstruktur können Steuerbelastungen minimiert werden. Dieser Vorteil kann durch die Wahl der richtigen Rechtsform für die Stiftung, die gezielte Nutzung von Steuerbegünstigungen oder die Optimierung der Ertragsverteilung begünstigt werden.
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer: Liechtenstein erhebt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf Vermögensübertragungen innerhalb der Familie oder auf Vermögen, das in eine Familienstiftung eingebracht wird. Dies ermöglicht eine steuerlich günstige Übertragung von Vermögen auf zukünftige Generationen. Jedoch kann je nach Ansässigkeit der berechtigten in deren Land Schenkung- oder Erbschaftsteuer anfallen.
  • Internationale Steuervorteile: Liechtenstein bietet eine günstige Steuerumgebung für internationale Vermögensstrukturen. Durch die Kombination mit anderen steueroptimierten Instrumenten können Familienstiftungen in Liechtenstein dazu beitragen, grenzüberschreitende Steuern zu minimieren und die steuerliche Effizienz zu erhöhen. Das muss aber im Einzelfall von einem Experten für internationales Steuerrecht geprüft und beurteilt werden.
  • Anonymität und Diskretion: In Liechtenstein genießen Stifter und Begünstigte einen hohen Grad an Anonymität und Diskretion, da Informationen über die Stiftung und ihre Beteiligten in der Regel vertraulich behandelt werden. Dies trägt dazu bei, die Privatsphäre der beteiligten Personen weiterhin zu schützen. Einen Schutz vor Steuern bietet dies indes nicht, denn auch Liechtenstein hat sich international und in zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen zum Informationsaustausch mit den Finanzbehörden verpflichtet.  

Flexible Änderungsmöglichkeiten

Die Liechtensteiner Familienstiftung bietet flexible Änderungsmöglichkeiten, die es den Stiftern ermöglichen, die Struktur und Bedingungen der Stiftungsurkunde und Statuen im Laufe der Zeit anzupassen. Die Stifter haben das Recht, Begünstigte und Organmitglieder zu ernennen und abzuberufen. Darüber hinaus können die Stifter unter bestimmten Bedingungen und mit entsprechenden Steuerfolgen Vermögenswerte in die Stiftung einbringen oder aus der Stiftung herausnehmen. Auch die Stiftungszwecke können geändert werden, um den sich ändernden Zielen und Werten der Familie gerecht zu werden. Dies ermöglicht es den Stiftern, die Ausrichtung der Stiftung anzupassen und sicherzustellen, dass sie weiterhin den Bedürfnissen der Begünstigten entspricht. Damit unterscheiden sich Liechtensteiner Stiftungen von deutschen Stiftungen, deren Stiftungsurkunden im Nachgang nur in besonderen Fällen verändert werden dürfen.  

Komplexe steuerliche Regelungen

Steuerliche Vorteile lassen sich durch die Familienstiftung Liechtenstein nur erzielen, wenn die Stiftung als steuerlich intransparent gilt. Das bedeutet, dass das Vermögen den Stiftern nicht direkt zugewiesen werden kann. Darüber hinaus muss das Stiftungsvermögen unabhängig vom Willen des Stifters verwaltet werden. Der Stifter darf also nicht zu viel Einfluss auf die Stiftung haben, da sonst die Steuerregelungen des Ansässigkeitsstaates des Berechtigten greifen. In Deutschland finden sich solche Regelungen u.a. im Außensteuergesetzes AStG, im Umwandlungssteuergesetz UmwStG und etlichen weiteren Gesetzen.   
Wer durch die Stiftung Liechtenstein Steuern sparen möchte, muss außerdem darauf achten, dass sich der Verwaltungssitz nicht außerhalb des Fürstentums befindet, da sonst die steuerliche Ansässigkeit in ein anders Land fallen kann.

Schenkungssteuer nach deutschem Steuergesetz

Bei der Errichtung einer Stiftung in Deutschland unterliegt das eingebrachte Vermögen des Stifters der deutschen Schenkungssteuer. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine liechtensteinische Familienstiftung handelt. Deutsche Familienstiftungen profitieren jedoch vom „Steuerklassenprivileg“, das begünstigten Ehegatten und Abkömmlingen des Stifters die günstige Steuerklasse I gewährt, die mit niedrigen Schenkungsteuersätzen einhergeht. Zudem gibt es einen Freibetrag von 100.000 Euro, sofern die entferntesten Begünstigten Abkömmlinge nachfolgender Generationen (Urenkel und deren Nachkommen) sind. 

Bei Liechtensteinischen Familienstiftungen fällt dieses Privileg weg. Bei der Erstausstattung der Stiftung mit Vermögen gilt grundsätzlich die Steuerklasse III.  Alle Zuwendungen über 20.000 Euro werden mit mindestens 30 Prozent besteuert.  

Die Übertragung von Vermögen in eine Stiftung wird alle 30 Jahre erneut besteuert.

Wegzugsbesteuerung

Ein weiteres steuerliches Hindernis, das bei der Übertragung von Betriebsvermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften, Aktienportfolios etc. auf eine Stiftung in Liechtenstein auftreten kann, ist die Wegzugsbesteuerung. Gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 2 AStG wird die unentgeltliche Übertragung einer Unternehmensbeteiligung von mindestens 1 Prozent als steuerpflichtiger Vorgang angesehen, wenn der Stifter zuvor für eine gewisse Zeit in Deutschland steuerpflichtig war. Da seit Anfang 2022 auch keine Möglichkeit mehr besteht, die Steuerlast zinslos zu stunden, ist es ratsam, die steuerlichen Konsequenzen frühzeitig mit einem erfahrenen Steuerberater zu besprechen und in die Entscheidung für oder gegen die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein einzubeziehen. 

Durch eine sorgfältige Gestaltung kann die Wegzugsteuer bei der Übertragung auf eine Stiftung in Liechtenstein vermieden werden.

Stiftung gründen: Laufende Kosten sind nicht unerheblich

Wer eine Stiftung in Liechtenstein gründen möchte, muss hohe Verwaltungskosten in Kauf nehmen. So fallen zum Beispiel regelmäßig Kosten für den Stiftungsrat, Treuhänder, Buchhaltung und Bankgebühren an. Diese sind oft höher als die Kosten für deutsche Familienstiftungen und sollte nicht unterschätzt werden.

Fazit

Die Familienstiftung Liechtenstein ist nicht umsonst eine beliebte Rechtsform zur langfristigen Vermögensverwaltung und -sicherung. Sie ermöglicht es Familien, ihr Vermögen in einer rechtlich eigenständigen Struktur zu bündeln und zu verwalten, um es über Generationen hinweg zu erhalten und zu nutzen. Eine Familienstiftung in Liechtenstein bietet eine Vielzahl von Vorteilen, darunter den Erhalt der Familieneinheit, Vermögensschutz, Steuervorteile, Flexibilität und langfristige Planbarkeit.  

Allerdings die Gründung einer Familienstiftung Liechtenstein auch mit einem hohen finanziellen Aufwand und gewissen finanziellen und steuerlichen Risiken verbunden. artax International Tax Consulting GmbH berät Sie in Fragen des für nationalen und internationalen Steuerrechts umfassend.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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