b) Gesellschaft
Die Vereinbarung eines ESOP soll dem Mitarbeiter einen Vorteil zuwenden. Sofern der virtuelle Anteil an dem Unternehmen im Zeitpunkt der Zeichnung schon einen gewissen Wert hat und zudem verkehrsfähig ist, muss der Mitarbeiter diesen Wert als Lohn versteuern. Die Lohnsteuer ist vom Unternehmen abzuführen, belastet somit die Liquidität. Das kann schnell in die Hunderttausende gehen. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die steuerauslösenden Momente beachtet und eine Sofortversteuerung vermieden wird.
Der Anspruch der Berechtigten an einem ESOP richtet sich gegen die Gesellschaft, nachfolgend GmbH genannt. Die GmbH muss diese Verpflichtung in ihrem Jahresabschluss ausweisen. Die erstmalige Bildung, wie auch die späteren Zuführungen oder Minderungen der Rückstellung sind auch mit steuerlicher Wirkung erfolgswirksam zu buchen. Soweit das Start-up sich bereits in der Gewinnphase befindet, können die Zuführungen steuerwirksam werden, d.h. das zu versteuernde Einkommen wird geringer. Es besteht jedoch im Rahmen des § 248 Abs. 2 HGB auch die Möglichkeit, die Zuführungen nicht zu Lasten den handels- und steuerrechtlichen Ergebnisses zu buchen, sondern die Aufwendungen als Herstellungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes (IP= intellectual property) zu buchen und diesen Wert dann ab Nutzung des IP dann steuerlich wirksam abzuschreiben. Mit diesem Wahlrecht nähert sich das deutsche Handelsrecht internationalen Normen. Nach IFRS ist die Aktivierung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen auf IP‘s Pflicht. Wird ein selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstand aufgrund des Wahlrechts in § 248 HGB aktiviert, sind auch die Entwicklungskosten einbeziehungspflichtig, während Forschungskosten immer als Aufwand zu behandeln sind.
Soweit die Tätigkeit des ESOP-Berechtigten sich unmittelbar auf die Entwicklung eines Produkts („hardware“) richtet, so besteht kein Wahlrecht. Dann ist sein Gehalt und damit auch die Zuführung zu „seiner“ anteiligen Rückstellung aktivierungspflichtig.
Soweit die GmbH nicht selbst über die Mittel zur Erfüllung des ESOP verfügt und sie die Mittel z.B. im Rahmen des Verkaufs von Anteilen von den Gesellschaftern (aus deren versteuertem Einkommen) erhält, sind die Mittelzuführungen nach Bestimmung des Zahlenden entweder Darlehen und somit Verbindlichkeiten oder Einlagen, mithin Eigenkapital zu buchen. Kommt das Geld von Nicht-Gesellschaftern wie z.B. mit verpflichteten nahestehenden Unternehmen oder reinen Kapitalgebern, wird man prüfen müssen, ob Darlehen gewährt wurden (steuerneutral) oder ob nicht etwa eine Schenkung vorliegt. Dann könnte Schenkungsteuer anfallen. Wenn Kunden, dazu können auch nahestehende Unternehmen gehören, aus eigenem Vertriebsinteresse das ESOP mitfinanzieren, dann könnten die Mittelzuführungen jedoch auch dem Leistungsaustausch zuzuordnen und damit umsatzsteuerlich wie auch ertragsteuerlich relevant werden.
c) Mitarbeiter in Deutschland
Bei reinen Stock Options gehen die Finanzverwaltung und Rechtsprechung bislang davon aus, dass eine Besteuerung erst im Zeitpunkt der Ausübung der Options zu dem dann gültigen Wert stattfindet. Weitgehend übereinstimmend wird daher davon ausgegangen, dass Stock Options als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerbar sind und nicht etwa der Wertzuwachs ab Zusage als Veräußerung von Anteilen besteuert wird — was oft günstiger wäre. Konsequenterweise wird eine Endbesteuerung, d.h. eine Besteuerung bei tatsächlicher Ausübung der Optionen, praktiziert.
Nach Ansicht des BFH kann ein Zufluss jedoch bereits bei Einräumung der Optionen vorliegen, sofern das Optionsrecht selbst verkehrsfähig ist, d.h. die Mitarbeiter die Rechte auch veräußern können. Denn ein Zufluss erfolgt im Rahmen der Überschusseinkünfte des EStG durch das Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Als zugeflossen gelten Einnahmen in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügt oder verfügen kann. Hinreichend für den Zufluss des geldwerten Vorteils von echten oder unechten „Stock Options“ ist das Vorliegen der Veräußerungsmöglichkeit.
Die Wertsteigerung wird ab dem Zeitpunkt des steuerlichen Zuflusses, spätestens ab der Ausübung des Optionsrechts nicht mehr als Arbeitseinkommen, sondern bei Veräußerung im Rahmen der Kapitaleinkünfte besteuert.
Die Wertsteigerung wird ab dem Zeitpunkt des steuerlichen Zuflusses, spätestens ab der Ausübung des Optionsrechts nicht mehr als Arbeitseinkommen, sondern bei Veräußerung im Rahmen der Kapitaleinkünfte besteuert. Das bestätigte zuletzt der BFH im Urteil vom 4.10.2016 – IX R43/15, veröffentlicht am 25.1.2017
d) Mitarbeiter mit internationalem Einsatz
ESOP werden oft Mitarbeitern angeboten, die durch einen Auslandsaufenthalt, z.B. durch Entsendung in ein ausländisches verbundenes Unternehmen zum Erfolg beitragen. Wird die mit dem ESOP verbundene Tätigkeit physisch in anderen Ländern ausgeübt, so ist nach den Kriterien der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen, welches Land für welchen Teilbetrag das Besteuerungsrecht hat. Nach den meisten Abkommen muss dann Deutschland den im Ausland besteuerten Teil freistellen.
Das BMF-Schreiben vom 12.11.2014 zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen stellt dazu die Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung dar, die aber nicht uneingeschränkt die richtige ist und zudem auch international nicht mit den Vertragsländern abgestimmt ist.
Die inländische Freistellung wird Personen, die im Zeitpunkt der Ausübung (meist also beim Exit) in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind nur dann gewährt, wenn sie die Besteuerung im Ausland nachweisen oder beweisen können, dass sie die Einkünfte dem zuständigen Fiskus zwar offengelegt, dieser aber sehenden Auges auf eine Besteuerung verzichtet hat. Das ergibt sich aus § 52d Abs. 9 EStG. Im Zeitpunkt der Ausübung nicht (mehr) in Deutschland lebende Berechtigte sind nicht unbeschränkt, sondern ggf. nur beschränkt steuerpflichtig. Sie können mit dem Erlös aus dem ESOP nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Deutschland (ggf. anteilig, s.o.) besteuert werden, wenn und soweit der Erlös der physischen Arbeitsausübung zuzuordnen ist.