Erbrecht Liechtenstein

Liechtenstein ist nicht Mitglied der EU. Daher gelten viele Regeln der EU in Liechtenstein nicht unmittelbar. Daher ist Liechtenstein nicht direkt an die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) gebunden. Die gesetzliche Erbfolge und das Erbrecht wurden zum 1. August 2024 neu geregelt. Nach Landesrecht ist und bleibt es allerdings so geregelt, dass gemäß Artikel 29 des liechtensteinischen Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG) das Erbrecht des Landes angewendet wird, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern keine anderweitige Rechtswahl getroffen wurde. Ob man liechtensteinisches Erbrecht wählen kann und ob in welchen Fällen das sinnvoll ist, beleuchtet dieser Artikel. 

Das alte Liechtensteiner Erbrecht war stark an das österreichische Erbrecht anlehnt. Für Todesfälle ab dem 1. August 2024 gilt nun generell das neue Erbrecht in Liechtenstein Recht.  Die Modernisierung zielt darauf ab, das Erbrecht flexibler, klarer und gerechter zu gestalten. Kern der Reform sind eine neue Flexibilität bei Pflichtteilen, Berücksichtigung moderner Familienstrukturen (Patchwork-Familien), die Erbrechtliche Gleichstellung sowie eine Erweiterung der Testierfreiheit. In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich durch die Modernisierungen des Erbrechts in Liechtenstein verändert hat.

Inhaltsverzeichnis

Was gehört überhaupt zum Erbe

Man könnte meinen, dass all das, was dem Verstorbenen gehört hat, automatisch zur Erbmasse gehört. Doch das ist weder in Liechtenstein generell so, und auch nicht in Deutschland oder in der Schweiz. Sofern der Verstorbene verheiratet war oder in einer Lebenspartnerschaft lebte, gilt zunächst: Zwischen dem Todesfall und dem Erben steht noch der Zugewinnausgleich! Ob und wie ein solcher Ausgleich zu erfolgen hat, bestimmt sich in erster Linie nicht nach dem Erbrecht, sondern nach dem ehelichen Güterrecht. Dazu muss man wissen, dass sich die allgemeinen Wirkungen der Ehe beim Umzug in ein anders Land ändern. Jedoch behält man sein Leben lang den gesetzlichen Güterstand des Landes, das der Ehe am Anfang das Gepräge gegeben hat. Ein Paar, das am Beginn der Ehe in Kalifornien gelebt, später nach Deutschland und von dort nach Liechtenstein umgezogen ist, hat mehrfach andere Wirkungen der Ehe durchlebt. Es gilt aber immer noch Kalifornisches Güterrecht. Sollte später in einem notariellen Ehevertrag das deutsche gesetzliche Güterrecht gewählt worden sein, so gilt das auch dann noch, wenn nach Jahren des gemeinsamen Lebens in Liechtenstein einer der Ehegatten stirbt. Bevor also nach dem Erbrecht welchen Landes auch immer geerbt wird, muss man im deutschen Eherecht nachschauen, wie der Zugewinnausgleich ermittelt wird.  

Um es einfach zu machen, in Deutschland ist der Zugewinnausgleich vorzugsweise nach dem tatsächlichen Vermögenszuwachs beider Ehegatten zu ermitteln und in Geld auszugleichen.  Das kann für die Erben zum existenziellen Problem werden, wenn nur Sachwerte, z.B. Immobilien oder Betriebsvermögen vorhanden ist. Um es vorwegzunehmen: das gilt auch bei Pflichtteilsansprüchen. Hat der überlebende Ehegatte einen höheren Vermögenszuwachs, müsste er sogar noch etwas in die Erbmasse einzahlen. Allerdings hätte er /sie das Wahlrecht, den Zugewinnausgleich nicht zu verlangen. Denn der Ausgleich wird nur auf Antrag durchgeführt.  Mit dem Antrag kann man sich Zeit lassen und ihn ab dem Ende es Jahres, in den der Ehegatte verstorben ist noch innerhalb der nächsten drei Jahres stellen und so die Erben hinhalten 

Eine Besonderheit im deutschen Güterrecht ist der Bezug zum deutschen gesetzlichen Erbrecht. Wer sowohl den deutschen gesetzlichen Güterstand hat als auch die Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts bestimmt, kann den Zugewinnausgleich abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen vornehmen. Dem überlebenden Ehegatten steht das einseitige Wahlrecht zu, statt den Zugewinnausgleich zu berechnen, vorab ein Viertel des hinterlassenen Vermögens zu beanspruchen.   

In der Schweiz ist der gesetzliche Güterstand die Errungenschaftsbeteiligung. Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen, aber das während der Ehe erworbene Vermögen wird im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehepartners geteilt. In der Schweiz hat der überlebende Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Bei der Errungenschaftsbeteiligung wird das, während der Ehe erworbene, Vermögen (Errungenschaft) zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Der überlebende Ehegatte erhält vorab seinen Anteil an der Errungenschaft und zusätzlich einen Pflichtteil des Nachlasses des verstorbenen Ehepartners. Auch in der Schweiz wird somit das Erbe durch den vorab vorzunehmenden Ausgleich der Errungenschaft gemindert. Anders als in Deutschland ist der Ausgleich kein Geld-, sondern ein Sachanspruch.  

Wiederum anders sieht es aus, wenn ein Ehepaar den Güterstand von Liechtenstein hat. Der gesetzliche Güterstand ist die Gütertrennung, was bedeutet, dass jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen behält. Nach Liechtensteiner Güterrecht findet kein gesetzlicher Zugewinnausgleich statt, es sei denn man hätte dies in einem Ehevertrag geregelt. Wenn ein solcher Ausgleich vereinbart wurde, dann hat der überlebende Ehegatte wie in Deutschland beginnend ab dem Ende des Todesjahres drei Jahre Zeit für den Antrag. Solange das nicht geregelt ist, können die Erben nicht auf das Vermögen zugreifen.  

 Zwischenfazit: 

Das eheliche Güterrecht und das Verhalten des Ehegatten bestimmen, was überhaupt Umfang des Erbes ist und wann das Erbe verteilt werden kann. Der Zugewinnausgleich ist nicht Teil des Erbes und unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Das gilt international. Denn der Zugewinnausgleich ist zivilrechtlich die Erfüllung einer Schuld des Erblassers.  

Auch andere steuerliche Vorteile wie z.B. der Freibetrag für Betriebsvermögen selbst bei Vererbung an nicht verwandte Personen sind an zivilrechtliche Vorgaben geknüpft.  

Bei der Abfassung von Testamenten ist zu beachten, dass nicht jedes Testament in jedem Land anerkannt wird, nicht einmal innerhalb Europas. Und selbst notariell abgeschlossene Eheverträge können durch Richter in anderen Staaten einfach negiert und dort rechtskräftige gewordene Urteile dann in einem Land durchgesetzt werden. Ein Paradefall hierzu sind die USA.

 

Das neue Erbrecht in Liechtenstein

Hier sind die wichtigsten Details zur Erbrechtsreform in Liechtenstein, die am 1. August 2024 in Kraft getreten sind:

1. Abschaffung des Pflichtteilsrechts der Vorfahren: Das Pflichtteilsrecht der Vorfahren (Eltern, Großeltern) wird aufgehoben. Dies ermöglicht eine flexiblere Gestaltung des Nachlasses, da vor allem kinderlose Erblasser nun mehr Freiheit haben, ihren Nachlass nach ihren Wünschen zu verteilen. 

2. Neue Regelungen für Schenkungen und Pflegeleistungen: Es werden neue Regelungen eingeführt, die Schenkungen und Pflegeleistungen berücksichtigen. Dies bedeutet, dass Pflegeleistungen, die von Angehörigen erbracht wurden, bei der Erbteilung stärker berücksichtigt werden können.

3. Erweiterte Rechte des überlebenden Ehegatten: Der überlebende Ehegatte erhält erweiterte Rechte, insbesondere in Bezug auf den gemeinsamen Wohnsitz und das gemeinsame Vermögen. Dies soll sicherstellen, dass der überlebende Ehegatte besser abgesichert ist. 

4. Modernisierung der Erbfolge: Die gesetzliche Erbfolge wird modernisiert, um den aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Dies umfasst unter anderem klarere Regelungen für Patchwork-Familien und unverheiratete Paare.

Das Erbrecht in Liechtenstein regelt die Vermögensverteilung nach dem Tod einer Person. Erben können testamentarisch oder durch gesetzliche Erbfolge bestimmt werden. Testamente mussten bislang handschriftlich verfasst oder notariell beglaubigt werden. Diese gelten auch weiterhin. Durch die Modernisierung sind nun auch digitale Testamente möglich. Zudem wurden Verfahren zur Abwicklung von Erbfällen effizienter gestaltet, um die rechtliche Handhabung zu vereinfachen und langwierige Streitigkeiten zu vermeiden. 

Liechtenstein bietet zudem die Möglichkeit der Stiftung als Nachfolgeinstrument. Hierdurch können Vermögenswerte im Todesfall in eine Stiftung übergehen, um die Familieninteressen langfristig zu sichern. Die Stiftung bleibt dabei von staatlicher Kontrolle weitgehend verschont, was Liechtenstein als Standort für internationale Nachfolgeplanung attraktiv macht. 

Zudem gibt es in Liechtenstein keine Erbschaftssteuer, was das Land für Erbschaften besonders interessant macht. Durch diese steuerlichen Vorteile und flexiblen Strukturen ist Liechtenstein ein beliebter Ort für Vermögensnachfolgen, insbesondere im internationalen Kontext. 

Allerding gilt Liechtenstein aus deutscher Sicht als niedrig besteuertes Gebiet im Sinne des Außensteuerrechts (AStG). Wer von Deutschland nach Liechtenstein umzieht, sollte das von langer Hand planen, um nicht 10 Jahre nach dem Wegzug erweitert beschränkt steuerpflichtig zu sein.  

Da Liechtenstein eine bedeutende Rolle im internationalen Finanzwesen spielt, musste das Erbrecht außerdem an internationale Entwicklungen und Standards angepasst werden. Dazu gehörte die bessere Integration von Nachlassplanungen mit Vermögensverwaltungen, wie etwa Stiftungen und Trusts, die oft in der internationalen Vermögensnachfolge eingesetzt werden.

 

Erbrecht Liechtenstein: Modernisierung des Pflichtteilsrechts

Die größte Änderung des Erbrechts wurden in der Bestimmung über den Pflichtteil vorgenommen, wo eine Abschaffung des Anspruchs des Pflichtteilsrechts für Eltern und Großeltern erfolgte. Erblasser können nun leichter entscheiden, ob und in welchem Umfang Pflichtteilsansprüche bestehen sollen. Das ist besonders wichtig für moderne Familienmodelle, in denen zum Beispiel Lebenspartner ohne Trauschein oder im Haushalt lebende Kinder eine Rolle spielen. 

Die Verzichtsmöglichkeit kann sowohl vor als auch nach dem Erbfall vereinbart werden, was vor allem in Familienunternehmen von Bedeutung ist, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden und den Unternehmensfortbestand zu sichern. Die Modernisierung des Erbrechts in Liechtenstein ermöglicht es außerdem, Pflichtteilsansprüche unter bestimmten Umständen zu kürzen oder auszuschließen, etwa wenn ein Erbe den Erblasser erheblich verletzt oder vernachlässigt hatte. 

Darüber hinaus wurde der Pflichtteil teilweise gesenkt, um den Erblassern mehr Spielraum bei der Verteilung ihres Vermögens zu geben. Die Reform erlaubt es ihnen nun, größere Teile ihres Nachlasses frei zu vererben, etwa an Partner oder gemeinnützige Organisationen. 

In bestimmten Fällen kann der Pflichtteil auch in Raten gezahlt werden, um die Belastung für die Erben, die den Nachlass antreten, zu verringern, insbesondere wenn Vermögenswerte schwer liquidierbar sind (z. B. Immobilien).

Zuwendungen unter Lebenden werden gleichbehandelt

Durch die Erbschaftsreform 2024 in Liechtenstein wurde die Gleichbehandlung von Zuwendungen unter Lebenden klarer und transparenter geregelt, um eine faire Verteilung des Nachlasses sicherzustellen. Mit der Möglichkeit, Zuwendungen unter Lebenden gleich zu behandeln und in die Erbmasse einzubeziehen, wird eine gerechte Vermögensverteilung gefördert. Die Modernisierung trägt dazu bei, Spannungen und Konflikte zwischen den Erben zu reduzieren und sorgt dafür, dass alle Beteiligten entsprechend ihrer Beziehungen zum Erblasser behandelt werden. 

1. Strengere Anrechnung von Schenkungen: Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an bestimmte Erben gemacht hat, müssen nun konsequenter bei der Berechnung des Pflichtteils und der Erbanteile berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass einzelne Erben durch frühere Schenkungen ungerechtfertigt begünstigt werden.

2. Einheitliche Anrechnungsregeln: Vor der Reform gab es oft Unklarheiten darüber, welche Zuwendungen in die Erbmasse einbezogen werden sollten. Die Reform führt klarere und einheitlichere Anrechnungsregeln ein, um sicherzustellen, dass sowohl größere als auch kleinere Zuwendungen unter Lebenden gleichmäßig berücksichtigt werden. Diese Regeln umfassen auch Geschenke, die an Dritte, wie nicht verwandte Personen oder gemeinnützige Organisationen, gegeben wurden. 

3. Bessere Nachvollziehbarkeit von Zuwendungen: Um den Überblick über alle Zuwendungen zu gewährleisten, wurden Verfahren zur Dokumentation von Schenkungen verbessert. Dadurch wird verhindert, dass frühere Schenkungen oder Vermögensübertragungen übersehen oder absichtlich verschwiegen werden.

4. Berücksichtigung von Vermögensübertragungen in Stiftungen: Ein wichtiges Merkmal der Reform ist auch die Einbeziehung von Zuwendungen, die in Form von Stiftungen oder Trusts erfolgen. Diese Vermögensübertragungen werden nun ebenfalls bei der Nachlassverteilung und Pflichtteilsermittlung berücksichtigt, um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Die Liechtensteiner Erbschaftssteuer

Ein wesentliches Merkmal des liechtensteinischen Erbrechts ist die Erbschaftssteuerfreiheit. Diese blieb auch nach der Reform 2024 bestehen, was Liechtenstein weiterhin als attraktiven Standort für Nachfolgeplanungen und Vermögensübertragungen machte.  

Die Erbschaftssteuerfreiheit bedeutet, dass das in Liechtenstein belegenes Vermögen, das im Todesfall an Erben übertragen, die nur in Liechtenstein steuerpflichtig sind, nicht versteuert werden muss – unabhängig von der Höhe oder Art des Vermögens. Diese Regelung gilt sowohl für direkte Erben (wie Kinder und Ehepartner) als auch für entfernte Verwandte oder nicht verwandte Personen. 

Lebte der Erblasser oder leben die Erben allerdings in einem anderen Land, oder wird Vermögen vererbt, das nicht in Liechtenstein ist, kann das Erbschafsteuerrecht der jeweiligen Länder umfassend oder partiell eine Besteuerung vornehmen.    

Auch Schenkungen zu Lebzeiten unterliegen in Liechtenstein keiner Schenkungssteuer. Dieser Umstand macht das Land besonders interessant für Personen, die zu Lebzeiten Vermögen übertragen möchten, ohne steuerliche Belastungen befürchten zu müssen. 

Aufgrund der fehlenden Erbschafts- und Schenkungssteuer ist Liechtenstein ein bevorzugter Standort für internationale Vermögensübertragungen und Nachlassplanungen. Personen mit Vermögen in mehreren Ländern oder komplexen Vermögensstrukturen nutzen diese Vorteile, um Steuerbelastungen in anderen Ländern zu reduzieren oder gar zu vermeiden. Auch für Familienunternehmen ist die fehlende Erbschaftssteuer vorteilhaft, da es keine steuerlichen Belastungen gibt, wenn Unternehmensanteile an Nachkommen übertragen werden. Das erleichtert den Generationswechsel und sichert den Fortbestand des Unternehmens. 

Liechtenstein bietet überdies besondere rechtliche Instrumente wie Stiftungen und Trusts an, die oft in Nachfolgeplanungen genutzt werden. Diese können Vermögen effektiv verwalten und an Erben übertragen, ohne dass abgesehen vor der erstmaligen Dotierung der Stiftung Erbschaftssteuern anfallen. Durch diese Strukturen bleibt das Vermögen in vielen Fällen langfristig steuerfrei und außerhalb der direkten staatlichen Kontrolle. Ohne kompetente Beratung gerade im internationalen Steuerrecht sollte man sich jedoch nicht auf eine Stiftung orientieren.

Testamentsgestaltung

Die Reform ermöglicht flexiblere Formen der Testamentserstellung. Neben der handschriftlichen und notariellen Form können nun auch digitale Testamente einfacher rechtsgültig erstellt werden. Erblasser haben nun mehr Freiheiten, individuelle und kreative Regelungen in ihren Testamenten zu treffen. Die Anforderungen an die Gestaltung von Testamentsverfügungen wurden gelockert, sodass auch weniger formelle, aber dennoch klare und verständliche Verfügungen rechtlich anerkannt werden können. Die Reform fördert außerdem die Verwendung von Stiftungen als Teil der Nachlassplanung. Testamentarische Verfügungen können nun einfacher so gestaltet werden, dass Vermögenswerte direkt in eine Stiftung überführt werden, was die Vermögensverwaltung und -übertragung erleichtert.

Fazit

Mit der Modernisierung des Erbrechts in Liechtenstein wurde ein bedeutender Schritt in Richtung eines zeitgemäßen und flexiblen Erbrechts vollzogen. Die Reform reagiert auf die Veränderungen in der Gesellschaft und den unterschiedlichen familiären Strukturen, die zunehmend komplexer werden. Durch die neuen Regelungen können Erblasser sicherstellen, dass alle Familienmitglieder fair behandelt werden und die Vermögensverteilung den tatsächlichen familiären Bindungen entspricht. Die Reform fördert auch die Nutzung von Stiftungen als Instrument zur Nachlassplanung. Besonders für Familienunternehmen oder größere Vermögen bietet die Stiftung eine Möglichkeit, Vermögenswerte über Generationen hinweg zu erhalten und gleichzeitig die individuelle Gestaltung des Nachlasses zu unterstützen. 

Zu beachten bleibt, dass nicht jeder die Anwendbarkeit des Erbrechts in Liechtenstein festlegen kann und sich andere Länder auf ihr eigenes Recht berufen. Die Steuerfreiheit in Liechtenstein bedeutet damit nicht die generelle Steuerfreiheit.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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