Einzelunternehmer bzw. Selbstständiger (Empresario Individual oder Autónomo) in Spanien geschäftlich tätig zu werden.
Zu den Personengesellschaften zählen:
- die Sociedad Regular Colectiva (kurz S.R.C.), vergleichbar einer OHG und
- die Sociedad Comanditaria Simple [Sociedad en Comandita] (kurz S.C./S.Com.), vergleichbar einer KG oder Kollektivgesellschaft.
Beide Gesellschaften gelten nach Artikel 28 des spanischen Zivilgesetzbuchs als juristische Personen und werden als solche besteuert. In Deutschland und in der Schweiz gelten sie gerade nicht als juristische Personen und werden auf Ebene der Gesellschafter besteuert.
Anders als in Deutschland oder in der Schweiz wird die Betriebsstätte einer ausländischen Personengesellschaft in Spanien analog einer Kapitalgesellschaft besteuert und zahlt 25% Steuern auf den nach spanischem Recht ermittelten Gewinn. Es handelt sich jedoch anders als bei der Kapitalgesellschaft nicht um eine Unternehmenssteuer, sondern um die persönliche Einkommensteuer nichtansässiger und damit in Spanien beschränkt steuerpflichtiger Personen. Diese Gewinne sind in Spanien endgültig besteuert, sie werden in Deutschland oder in der Schweiz freigestellt und unterliegen dem Progressionsvorbehalt bzw. werden satzbestimmend berücksichtigt.
In Deutschland ist jedoch eine oft übersehene Verwaltungsanweisung zu beachten. Es geht dabei um das generell angewandte Schreiben der OFD Frankfurt/Main vom 28. Mai 1998. Für die Besteuerung spanischer Personengesellschaften (Sociedades Regulares Colectivas — S.R.C., Sociedades en Commandita — S.C.) und in Spanien belegener Betriebsstätten deutscher Personengesellschaften werden nach Artikel 28 des spanischen Zivilgesetzbuchs wie juristische Personen behandelt und werden wie oben dargestellt auch als solche in Spanien besteuert.
Im Sinne des deutschen Steuerrechts sind diese Einheiten dennoch als Personengesellschaften einzustufen. Das DBA-Spanien knüpft an diese Einstufung an. Nach Artikel 3 (1e,f) und Artikel 4 werden spanische Personengesellschaften für Zwecke des DBA als in Spanien ansässige Personen angesehen. Wenn sie in Deutschland eine Betriebstätte haben, dann gilt Deutschland insoweit als Quellenstaat. Soweit ihre Einkünfte in Deutschland als dem Quellenstaat der Besteuerung unterliegen, fällt auf Ebene der Gesellschaft unter Umständen Gewerbesteuer an. Die auf die Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile werden in einer gesonderten Steuererklärung ermittelt (gesonderte und einheitliche Ermittlung der Einkünfte. Die von der Gesellschaft getragene Gewerbsteuer wird bei den Beteiligten nach einem pauschalierten Verfahren angerechnet.
Geht es um die Besteuerung von in Deutschland lebenden Gesellschaftern einer spanischen Betriebsstätte oder Personengesellschaft, werden diese Einkünfte in Spanien besteuert und unterliegen in Deutschland positiv wie negativ nur dem Progressionsvorbehalt.
Entnahmen aus der spanischen Personengesellschaft oder Betriebsstätte werden nach dem deutsch-spanischen DBA wie Dividenden einer Kapitalgesellschaft behandelt. Dividenden unterliegen in Spanien der Quellensteuer. Aus deutscher Perspektive handelt es sich um nicht steuerbare Entnahmen. Die aus spanischer Sicht als Dividenden behandelten Beträge bleiben in Deutschland jedoch nur dann steuerfrei, wenn die Einkünfte als „aktive Einkünfte“ im Sinne des deutschen Außensteuergesetzes — AStG gelten.
Denn die Aktivitätsklausel ist nach dem sog. Notenwechsel, einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Ministerien auch auf spanische Personengesellschaften anzuwenden. Sind die Voraussetzungen der Aktivitätsklausel nicht erfüllt, wird die Doppelbesteuerung nach dem sog. Notenwechsel in der Weise vermieden, dass die anteilige spanische Steuer vom laufenden Gewinn der Personengesellschaft auf die entsprechende deutsche Steuer des inländischen Gesellschafters angerechnet wird. Damit wird die Steuer auf das deutsche Niveau angehoben. Die spanische Quellensteuer auf die Ausschüttungen der spanischen Personengesellschaft wird dabei nicht angerechnet.
Allerdings: der deutsche Bundesfinanzhof hat in einem Urteil zum DBA Schweiz erklärt, dass Vereinbarungen zwischen den obersten Finanzbehörden keine Gesetzeswirkung haben. Was nicht im DBA selbst steht, gilt nicht.
Zinsen und Lizenzgebühren, die von spanischen Personengesellschaften an in Deutschland ansässige Gesellschafter gezahlt werden, werden nicht nach Artikel 23 (1a) a DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommen. Es wird lediglich die spanische Quellensteuer auf die deutsche Steuer angerechnet. Entsprechendes gilt bei Einnahmen aus stillen Beteiligungen an spanischen Personengesellschaften.
Sondervergütungen werden nach Artikel 23 (1a) DBA Deutschland von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, sofern Spanien darauf Steuern erhebt. Wenn ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an spanischen Personengesellschaften erzielt, werden diese in Deutschland nicht freigestellt, sondern die spanische Steuer angerechnet.
In einigen steuerlichen Bereichen knüpft das deutsche Steuerrecht an die Rechtsform einer ausländischen Gesellschaft an. Dies gilt für die Anwendung des AStG sowie des § 26 KStG und § 9 Nr. 7 GewStG. Dann wird die spanische Personengesellschaft nicht als Kapitalgesellschaft, sondern als Personengesellschaft eingestuft.
Bei einer in Spanien ansässigen Person werden ausländische Gewinne generell nicht freigestellt, es wird lediglich die im Ausland gezahlte Steuer auf die spanische Steuer angerechnet. Die Anrechnung erfolgt jedoch nur bis zur Höhe der spanischen Steuer. Daher bleibt man wirtschaftlich auf der höheren ausländischen Steuer sitzen.
Bei Personengesellschaften ist daher die Bestimmung der Ansässigkeit und die Ermittlung einer DBA-Betriebsstätte nicht nur notwendig, wenngleich komplex, sondern oft auch lohnend.