Verwaltungsrat
Inhaltsverzeichnis

Der Verwaltungsrat ist oberstes Aufsichts- und Gestaltungsorgan der Aktiengesellschaft. Gemäß Obligationenrecht (OR) führt er die Geschäfte selber oder überträgt die Geschäftsführung an Dritte (was die Regel ist).

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Nach Gesetz hat der Verwaltungsrat 7 unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

  1. Der Verwaltungsrat ist die Oberleitung der Aktiengesellschaft und erteilt die dafür nötigen Weisungen.
  2. Er legt die Organisation der Aktiengesellschaft fest.
  3. Er ist verantwortlich für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung.
  4. Dem Verwaltungsrat obliegt die Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung und der Vertretungsberechtigten.
  5. Der Verwaltungsrat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsleitung. Dies im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Statuten, Reglementen und Weisungen.
  6. Er ist verantwortlich für die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
  7. Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft.

Risiken

Für den Verwaltungsrat ergeben sich aus dieser Oberleitungsfunktion gewisse Risiken. Er muss einstehen für verschuldete Pflichtwidrigkeiten, die zu einer Schädigung von Gesellschaft, Aktionären oder Gläubigern geführt haben. Klassisches Beispiel dafür ist die unterlassene Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung. Die Verwaltungsräte haften solidarisch, jedes Mitglied kann für den vollen Schaden belangt werden.

Die Vergütungen eines Delegierten einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft und damit Mitglied deren Verwaltungsrats können im Ansässigkeitsstaat des Delegierten insgesamt der Besteuerung unterworfen werden. Eine Aufteilung der Vergütungen in solche für eine geschäftsführende und in solche für eine überwachende Tätigkeit ist nach zwei aktuellen, aber mit Revision angefochtenen Urteilen des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht vorzunehmen. Das führt bei Ansässigkeit in Deutschland zu erheblichen Nachteilen, wenn ansonsten die Vergütung für die Geschäftsführung in der Schweiz zu besteuern wäre.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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