Domizilgesellschaften sind Unternehmungen, die in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben.
Domizilgesellschaften sind Unternehmungen, die in der Schweiz nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben.
Reine Domizilgesellschaften dürfen in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten. Als Rechtsform kommen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Betriebsstätten ausländischer Kapitalgesellschaften in Frage. In Bezug auf den Gesellschaftszweck ergeben sich keine Beschränkungen.
Handelserträge aus der Schweiz sind nicht zulässig. Die Geschäftstätigkeit muss im Ausland ausgeübt werden, das heißt Ein- und Verkauf sollten grundsätzlich im Ausland erfolgen (zweidimensionale Betrachtung). Ausnahmsweise können Einkäufe in der Schweiz getätigt werden, sofern die Verrechnung wie unter Dritten gewährleistet ist. Domizilgesellschaften bezahlen keine Kantons- und Gemeindesteuern. Sie bezahlen lediglich die direkte Bundessteuer von 8.5 % auf den Reingewinn.
Daneben werden zum ordentlichen Tarif besteuert:
Die Verwaltungskosten und Steuern werden in der Regel pauschal in Abzug gebracht. Für die Satzbestimmung ist der Gesamtgewinn maßgebend.
Bei reinen Domizilgesellschaften sind die Einkünfte aus dem Ausland steuerfrei.
Nettoerträge aus maßgebenden Beteiligungen (Dividenden und Kapitalgewinne) unter Berücksichtigung der Beteiligungsverluste (Abschreibungen und Rückstellungen). Nettoverluste aus Beteiligungen können nicht mit dem In- und/ oder Auslandertrag verrechnet werden.
Die Kapitalsteuer beträgt 0,075 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals am Ende der Steuerperiode, mindestens jedoch CHF 150,00, multipliziert mit dem geltenden Steuerfuss von etwa 160 % (im Kanton Zug). Das Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien‑, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie dem Bilanzgewinn. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien‑, Grund- oder Stammkapital, einschließlich des einbezahlten Partizipationskapitals.
ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.
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