Was die Besteuerung des Arbeitseinkommens anbelangt: Die Schweiz erhebt eine Steuer auf das weltweite Einkommen von natürlichen Personen, die in der Schweiz eine persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz haben. Die persönliche Zugehörigkeit erlangt eine Person durch einen Wohnsitz (egal ob Erst- oder Zweitwohnsitz), oder durch den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz.
Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt, oder sich während mindestens 90 Tagen in der Schweiz aufhält und keine Erwerbstätigkeit ausübt. In diesen Fällen erstreckt sich das Besteuerungsrecht auf die weltweiten Einkünfte nicht nur dieser Person, sondern darüber hinaus auch auf die weltweiten Einkünfte des Ehegattens oder des eingetragenen Lebenspartners. Ein Wahlrecht zur getrennten Veranlagung besteht nicht.
Die Schweizer Steuerbehörden vertreten hingegen oft die Ansicht, dass nur ein Erstwohnsitz die persönliche Zugehörigkeit begründet und dies obendrein nur dann, wenn über diesen melderechtlichen Erstwohnsitz auch im Sinne der DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) die steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz gegeben sei. Diese Interpretation ist durch nichts gerechtfertigt.
Die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit erstreckt sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. Solche Einkünfte und auch die, welche über ein DBA nicht in der Schweiz besteuert werden dürfen, werden in der Schweiz nur satzbestimmend berücksichtigt. Hinsichtlich der Schulden und Zinsen aus dem Auslandsvermögen ist dennoch ein direkter Einfluss auf die schweizer Steuer gegeben.
Auch im Übrigen beantwortet die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit noch nicht die Frage, ob aus dem erzielten Einkommen, Steuern in der Schweiz anfallen. Die Schweiz könnte nämlich aufgrund eines DBA gehindert sein, ihr Besteuerungsrecht auszuüben. Das wirkt sich auf die Besteuerung des Arbeitseinkommens aus. Denn ein DBA regelt über die Bestimmung der Ansässigkeit und die Bestimmungen zu den einzelnen Einkunftsarten, und somit welcher der beiden Staaten ganz oder teilweise auf die Ausübung seiner Rechte verzichten muss.
Voraussetzung dafür, dass sich die Bürger und Unternehmen auf ein DBA berufen können, ist, dass sie in einem der beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz bzw. geschäftlichen Sitz haben. So paradox es klingt, man muss also einen Wohnsitz haben, um über ein Doppelbesteuerungsabkommen hinsichtlich bestimmter Einkünfte nicht im Ansässigkeitsstaat besteuert zu werden.
Die Behörden der beteiligten Länder können zum Beispiel, hinsichtlich der steuerlichen Ansässigkeit, zu völlig unterschiedlichen Bewertungen kommen. Es bleibt dann lediglich der Weg über ein langwieriges Verständigungsverfahren. Dieses findet ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen und auch ohne Mitwirkung der zuständigen Steuerbehörde auf oberster staatlicher Ebene statt. Das Ergebnis wird den Beteiligten nur mitgeteilt, nicht begründet.