Während in den genannten Fällen immerhin ein mündlicher oder schriftlicher Vertrag zwischen den Beteiligten besteht, dehnt das Steuerrecht zur Sicherung der Fiskalansprüche die Arbeitgeberpflichten auch auf die Empfänger von Nutzungen aus, die mit dem Beschäftigten gar kein Vertragsverhältnis haben, wohl aber mit dessen Dienstherrn.
Danach wird kurzerhand auch zum Arbeitgeber erklärt, wer in Fällen der Arbeitnehmer-Entsendung eines ausländischen Arbeitgebers an ein inländisches Unternehmen den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit „wirtschaftlich trägt“. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt. Es reicht, wenn über eine interne Verrechnung der Lohn vom Ausland an den inländischen Betrieb weiterbelastet wird.
Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritte verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des AktG sind.
Dass in diesen Fällen neben der Frage der Lohnsteuer eine unerkannte Lohnsteuer-Betriebsstätte und außerdem je nach Sachlage auch eine ertragsteuerliche Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens entsteht, macht die Sache noch spannender.