Arbeitnehmer

Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland kann dazu führen, dass der aufnehmende Betrieb in Deutschland die Arbeitgeberpflichten übernehmen muss, obwohl mit dem hier tätigen Mitarbeiter kein Beschäftigungsverhältnis besteht.

Inhaltsverzeichnis

Entsendung von Mitarbeitern

Typischer Fall dazu ist die Entsendung eines Mitarbeiters aus einem ausländischen verbundenen Unternehmen nach Deutschland. Sehr oft werden auch Mitarbeiter von ausländischen Unternehmen Im Rahmen sogenannter Werkverträge nach Deutschland geholt. In diesen Fällen gibt es einen ausländischen Unternehmer, bei dem die Mitarbeiter angestellt sind.

Sie werden dann aber von dem Unternehmen zu ihrer Einsatzstelle im Inland gebracht. Häufig findet man dies bei Bauunternehmen, in Schlachthöfen oder in der Landwirtschaft. In der Industrie werden ausländische Mitarbeiter vorzugsweise über Leiharbeitsfirmen in das Unternehmen geholt.

In all diesen Fällen liegt mit dem, in die Mitarbeiter tatsächlich tätig sind, kein Arbeitsvertrag vor. Dennoch können nach dem Einkommensteuer- und dem Sozialversicherungsgesetz Arbeitgeberpflichten auf den inländischen Beschäftigungsbetrieb übergehen.

Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts und Sozialversicherungsrechts

Umgekehrt muss das, was zivilrechtlich als Arbeitsvertrag (§ 611 ff. BGB) gilt, im Sinne des Sozialversicherungsrechts noch lange nicht als Beschäftigungsverhältnis gelten.

So werden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hinsichtlich der Sozialversicherung dann wie Unternehmer behandelt, wenn sie direkt oder indirekt zu mehr als 50% beteiligt sind.

Und dies, obwohl zivilrechtlich zweifelsfrei ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt, das auch steuerlich anerkannt ist. Steuer- und Sozialversicherungsrechtlich fallen die Begriffe damit auseinander.

Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts und Arbeitsrechts

Damit nicht genug. Denn das Steuerrecht definiert den Arbeitnehmerbegriff in anderen Konstellationen nochmals völlig unabhängig vom Arbeitsrecht. Das rührt daher, dass im Steuerrecht sämtliche Einkommensquellen einer Einkunftsart zugeordnet werden.

In bestimmten Konstellationen werden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in eine andere Kategorie verschoben. So kommt es, dass ein bei einer KG angestellter Mitarbeiter steuerlich nicht mehr wie ein Arbeitnehmer, sondern wie ein Unternehmer behandelt wird, sobald er auch nur eine geringe Beteiligung an dem Unternehmen erhält.

Arbeitsrechtlich und auch in der Sozialversicherung wird er trotzdem weiterhin als Arbeitnehmer behandelt. Ab sofort ist jedoch keine Lohnsteuer mehr einzubehalten und abzuführen.

Nachteil für den Arbeitnehmer

Ungünstig für den Arbeitnehmer ist, dass seine Einkünfte einschließlich der Arbeitgeberanteile zur SV der Einkommens- und Gewerbesteuer unterliegen. Man sollte sich daher überlegen, ob man an einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) beteiligt sein möchte.

Pflichten des Arbeitgebers

Während in den genannten Fällen immerhin ein mündlicher oder schriftlicher Vertrag zwischen den Beteiligten besteht, dehnt das Steuerrecht zur Sicherung der Fiskalansprüche die Arbeitgeberpflichten auch auf die Empfänger von Nutzungen aus, die mit dem Beschäftigten gar kein Vertragsverhältnis haben, wohl aber mit dessen Dienstherrn.

Danach wird kurzerhand auch zum Arbeitgeber erklärt, wer in Fällen der Arbeitnehmer-Entsendung eines ausländischen Arbeitgebers an ein inländisches Unternehmen den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit „wirtschaftlich trägt“. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt. Es reicht, wenn über eine interne Verrechnung der Lohn vom Ausland an den inländischen Betrieb weiterbelastet wird.

Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritte verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des AktG sind.

Dass in diesen Fällen neben der Frage der Lohnsteuer eine unerkannte Lohnsteuer-Betriebsstätte und außerdem je nach Sachlage auch eine ertragsteuerliche Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens entsteht, macht die Sache noch spannender.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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