Der reguläre Lohnsteuerabzug bei Arbeiten im Ausland setzt voraus, dass ein inländischer Arbeitgeber oder ein ausländischer Verleiher von Arbeitnehmern an einen Arbeitnehmer Arbeitslohn zahlt. Richtig „heiß“ sind damit Leiharbeiter, die man von einem ausländischen Verleiher bezieht.
Ebenfalls vom Lohnsteuerabzug erfasst sind die Fälle von Arbeitnehmer-Entsendung vom Ausland in das Inland. Alle anderen Fälle beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer unterliegen nicht dem Abzug, sondern werden im Wege der Steuerveranlagung / Erklärung besteuert.
Für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer werden bei Arbeiten im Ausland keine ELStAM-Daten bereitgestellt. Damit der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug durchführen kann, erteilt das Betriebsstätten-Finanzamt eine besondere Bescheinigung über die Steuerklasse und die ggf. beim Abzug des Solidaritätszuschlags zu berücksichtigenden Freibeträge für Kinder sowie über Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge.
Solange eine Bescheinigung nicht vorliegt, ist nach Steuerklasse I abzurechnen. Soweit eine Arbeitgeberstellung angenommen wird (auch fiktiv), hat dieser auch die Aufzeichnungspflichten nach § 41 EStG zu erfüllen.