Ein aus Dänemark zugezogener Ingenieur tritt eine Stelle in Hamburg an. Sein Arbeitgeber firmiert in Dänemark als K/S (Kommanditselskabet), Diese Rechtsform ist mit der deutschen Kommanditgesellschaft vergleichbar. Der Arbeitnehmer wird bei einer unselbständigen Niederlassung in Hamburg eingesetzt.
Dem Arbeitnehmer wachsen im Rahmen des Vergütungsmodells erstmals im Jahr 03 Kommanditanteile an dem Unternehmen an. Folge: In den Jahren 01 und 02 hat er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ist mit diesen Einkünften Lohnsteuerpflichtig. Im Jahr 03 wird er allerdings Mitunternehmer an der in Dänemark ansässigen Gesellschaft und gilt damit steuerrechtlich in Deutschland nicht mehr als Arbeitnehmer, obgleich er arbeitsrechtlich und auch hinsichtlich der SV nach wie vor gleich gestellt ist wie bisher. Der Arbeitgeber zieht aber nun keine Lohnsteuer mehr ein. In der Steuererklärung der Hamburger Betriebsstätte sind sämtliche Aufwendungen für den „Arbeitnehmer“ nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar. Während bis zum Jahr 02 der Arbeitgeberanteil zur SV steuerfrei gewährt wurde, muss die KG jetzt dafür auch noch Gewerbesteuer zahlen. Der „Arbeitnehmer“ muss den Arbeitgeberbeitrag zur SV ebenso wie den „Arbeitslohn“ als Unternehmenseinkünfte besteuern, zahlt also mehr Steuern als bisher. Immerhin darf er pauschaliert die von der KG und somit von allen Gesellschaftern getragene Gewerbesteuer auf seine Einkommensteuer anteilig entsprechend seiner Beteiligungsquote anrechnen.