Abfindung

Abfindungen im internationalen Steuerrecht

Der BFH hatte in einem Fall zu Liberia, der jedoch auf alle anderen Länder mit Ausnahme der Schweiz übertragbar ist entschieden. Es ging um eine Abfindung, die anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt wurde. Der BFH urteilte, daß für diese Abfindungen, soweit es sich nicht um Versorgungsbezüge handelt, der Staat das Besteuerungsrecht hat, in dem der Empfänger zum Zeitpunkt der Zahlung ansässig war. Zu dem Ergebnis kam der BFH weil diese Vergütung kein zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit darstellt und nicht für eine konkrete wo auch immer ausgeübte Tätigkeit gezahlt wird. Die Abfindung wird in aller Regel als Sozialausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, steht also gerade nicht mit Arbeits-Einkünften in Zusammenhang.

Inhaltsverzeichnis

Karenzentschädigungen und Ausgleichszahlungen

Dasselbe gilt für Karenzentschädigungen und Ausgleichzahlungen für Wettbewerbsverbote. Diese sind zwar Ausfluss der vorangegangenen Tätigkeit, werden aber nicht zusätzlich für die frühere Tätigkeit, sondern für das zukünftige Unterlassen gezahlt. Sie können daher wie Abfindungen anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses keiner Tätigkeit zugeordnet werden. Nach Art. 15 des OECD-MA hätte daher der jeweils aktuelle Ansässigkeitsstaat für diese Art von Entschädigungen das Besteuerungsrecht.

Das passte dem deutschen Fiskus aber nicht. Er sorgte für eine Änderung des deutschen Einkommensteuergesetzes und hat dies anschließend selbst in einem BMF-Schreiben auch noch kommentiert. Die jeweiligen DBA wurden jedoch nicht geändert, sodass wegen des Vorrangs völkerrechtlicher Vereinbarungen eigentlich die alte Rechtslage weiter gilt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Jahr 2018 ein für die Finanzverwaltung bindendes, für den Steuerpflichtigen jedoch nicht bindendes Schreiben zur Besteuerung von Arbeitslohn mit Auslandsbezug herausgegeben. Auf 95 schwer zu lesenden Seiten wird dort beinahe jedes Detail behandelt. Hinsichtlich der Abfindungen vertritt das BMF in TZ 220 ff. die Ansicht, dass Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes zeitanteilig in den Ländern zu besteuern sind, in denen die Arbeit physisch geleistet wurde. Andere Länder sehen das aber ganz anders, so z.B. Frankreich. Immerhin bestätigt das BMF-Schreiben, dass die Abfindung gezahlt für den Verlust des Arbeitsplatzes und nicht etwa für die Ausübung einer Tätigkeit. Von daher ist es bereits fraglich, ob Abfindungen vom Wirkungsbereich des Artikel 15 DBA überhaupt erfasst sind.

Abfindungen: Sonderfall Schweiz

Die Schweiz ist ein Sonderfall, hier wurde vom BMF am 25.3.2010, IV B 2 — S 1301-CHE/07/10015 eine Verständigungsvereinbarung zu Art. 15 DBA unterzeichnet: Mit der Konsultationsvereinbarung vom 17.3.2010 zur Besteuerung von Abfindungs-zahlungen wurde mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung vereinbart, dass es hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung auf den Charakter der Abfindung ankommt. 

 

Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen – z.B. wenn laufende Pensions-zahlungen kapitalisiert in einem Betrag ausgezahlt werden –, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Artikel 18 des Abkommens dem Wohnsitzstaat zu. Dagegen hat der (frühere) Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst auch teils in dem Staat, in dem er ansässig ist, tätig war, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütungen aufzuteilen.

 

Werden jedoch die Abfindungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die eine in einem Vertragsstaat wohnende Person nach Wegzug aus dem Tätigkeitsstaat, von ihrem ehemaligen, im anderen Vertragsstaat ansässigem Arbeitgeber erhält, nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert, können diese Abfindungszahlungen im Wohnsitzstaat der Person besteuert werden.”

Folge für die Besteuerung

Die Abfindung, die für das Ausscheiden aus einem Deutschen Dienstverhältnis an einen in der Schweiz lebenden Bürger gezahlt wird, kann nur in Deutschland besteuert werden. Es handelt sich nicht um eine Tätigkeitsvergütung. Sachlich sind Abfindungen auch unter den Aspekten des Art. 15 a DBA zu betrachten. Soweit die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird, liegt unseres Erachtens keine Tätigkeitsvergütung i.S.d. Art. 15a DBA vor. Der Fall ist bislang nicht gerichtlich geklärt.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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