Der BFH hatte in einem Fall zu Liberia, der jedoch auf alle anderen Länder mit Ausnahme der Schweiz übertragbar ist entschieden. Es ging um eine Abfindung, die anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt wurde. Der BFH urteilte, daß für diese Abfindungen, soweit es sich nicht um Versorgungsbezüge handelt, der Staat das Besteuerungsrecht hat, in dem der Empfänger zum Zeitpunkt der Zahlung ansässig war. Zu dem Ergebnis kam der BFH weil diese Vergütung kein zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit darstellt und nicht für eine konkrete wo auch immer ausgeübte Tätigkeit gezahlt wird. Die Abfindung wird in aller Regel als Sozialausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, steht also gerade nicht mit Arbeits-Einkünften in Zusammenhang.