Das Thema “Abfindung versteuern” betrifft heutzutage mehr Menschen, als man vermuten könnte. In Zeiten wirtschaftlicher Rezession, oder auch aus anderen Gründen werden selbst langjährige Arbeitnehmer entlassen oder scheiden mit einem Aufhebungsvertrag aus dem Unternehmen aus. Wenn es einen Tarifvertrag oder einen Sozialplan gibt, werden darin die Modalitäten für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer und meist auch die zu zahlende Abfindung festgelegt. Ansonsten kann auch frei darüber verhandelt werden. Teilweise wird die Abfindung auch vor dem Arbeitsgericht erstritten.
Ob Aufhebungsvertrag oder Gerichtsurteil, es wird darin meist umfassend geregelt, wofür genau der Arbeitnehmer eine Zahlung erhält. Die Abfindung erhalten die Arbeitnehmer für den Verlust ihrer Arbeitsstelle und nicht etwa für geleistete Arbeit. Die Auszahlung von Urlaubsansprüchen ist oft in den Vereinbarungen geregelt, gehört aber rechtlich nicht zur Abfindung. Auch das, während der Freistellung von der Arbeit weiter gezahlte, Gehalt ist nicht Teil der Abfindung.
Die eigentliche Abfindung ist eine einmalige Sonderzahlung, die der Arbeitnehmer als Schadenersatz für den verlorenen Sozialstatus erhält. Denn mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb gehen Besitzstände wie Betriebszugehörigkeit, Kündigungsschutz, Tarifbindung, Nutzen aus Betriebsvereinbarungen etc. verloren. Man kann arbeitslos werden und muss bei Antritt einer neuen Stelle gegen Mitbewerber antreten, sein bisheriges Gehalt erst mal verteidigen und notfalls Abstriche hinnehmen. Man muss eine Probezeit akzeptieren und fängt bei der Betriebszugehörigkeit wieder bei null an.
Wie hoch die Abfindung ausfällt, ist gesetzlich nicht klar geregelt. Im Normalfall erhalten die gekündigten Arbeitnehmer jedoch mindestens ein halbes Monatsgehalt pro volles Jahr, in dem sie in dem Unternehmen tätig waren. Aber muss man diese Abfindung versteuern oder ist der Betrag steuerfrei?
Abfindungen sind eine finanzielle Entschädigung, die Arbeitgeber an Arbeitnehmer zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Es gibt verschiedene Arten von Abfindungen, die aus unterschiedlichen Gründen gezahlt werden.
Die wohl bekannteste Abfindungsart ist die betriebsbedingte Kündigungsabfindung. Diese Abfindung wird gezahlt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen beendet. Das kann passieren, wenn das Unternehmen Stellen abbauen muss, um Kosten zu sparen, oder wenn Abteilungen geschlossen werden.
Oft erfolgt die Zahlung auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie dient dazu, den Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes zu entschädigen. Es gibt jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, es sei denn, sie wird im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt.
Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Hierbei bietet der Arbeitgeber häufig eine Abfindung an, um den Arbeitnehmer zu einem schnellen und freiwilligen Austritt aus dem Unternehmen zu bewegen.
Diese Abfindung wird gezahlt, um eine Kündigung zu vermeiden oder einen möglichen Kündigungsschutzprozess zu umgehen. In vielen Fällen ist dies für beide Seiten eine vorteilhafte Lösung, da der Arbeitnehmer finanziell abgesichert ist und der Arbeitgeber nicht den Kündigungsschutz beachten muss.
Wenn ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vor Gericht zieht, um seinen Arbeitsplatz zu behalten, kann das Verfahren mit einer Abfindung enden. In solchen Fällen spricht man von einer Abfindung im Rahmen eines Vergleichs. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich vor Gericht darauf, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitnehmer eine finanzielle Entschädigung erhält.
Diese Abfindung wird oft gezahlt, um eine lange und teure Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Auch hier ist der Betrag oft Verhandlungssache und hängt von den Erfolgsaussichten der Klage ab.
Bei größeren Entlassungen, zum Beispiel bei einer Massenentlassung oder einer Betriebsschließung, kann ein Sozialplan zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart werden. Dieser Sozialplan legt fest, welche Maßnahmen getroffen werden, um die wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer abzufedern. Eine Abfindung ist oft ein Bestandteil dieses Sozialplans.
Die Höhe der Abfindung richtet sich dabei in der Regel nach bestimmten Kriterien, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter des Arbeitnehmers und seinen familiären Verpflichtungen.
Eine Änderungskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zwar nicht vollständig beendet, aber wesentliche Bedingungen des Arbeitsvertrags (zum Beispiel Arbeitsort oder Gehalt) ändern möchte. Lehnt der Arbeitnehmer die neuen Bedingungen ab, kann das Arbeitsverhältnis doch noch gekündigt werden.
In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Abfindung anbieten, wenn der Arbeitnehmer der Kündigung zustimmt und die neuen Arbeitsbedingungen nicht annimmt.
Manchmal bieten Arbeitgeber eine Abfindung an, um zukünftigen rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen. Diese Art der Abfindung wird häufig als freiwillige Abfindung bezeichnet. Sie wird gezahlt, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, bevor es überhaupt zu einer Klage kommt.
Häufig werden neben dem Abfindungsgrundbetrag auch weitere Zahlungen an den Arbeitnehmer geleistet, wie beispielsweise ein Kündigungsfristausgleich, ein sog. Placement-Ausgleich oder ein „Seed-Signing-Zuschlag“. All diese Bestandteile der Zahlung sind steuerlich gesondert zu untersuchen und zu beurteilen.
Generell sind Abfindungen nicht steuerfrei, aber auch nicht grundsätzlich steuerpflichtig. Man muss das schon genau prüfen.
In Deutschland ansässige Arbeitnehmer oder mit ihrem Arbeitseinkommen durchgängig in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer müssen die erhaltene Abfindung versteuern. Da es sich bei der Abfindung um eine finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes handelt, werden sie gesetzlich als eine Form des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit betrachtet. Das würde den in Deutschland progressiv geregelten Steuersatz im Jahr der Auszahlung in die Höhe treiben und damit auch das normale Einkommen höher besteuern. Um das abzufedern, wurde im Gesetz eine sogenannte Fünftelregelung aufgenommen. Dazu werden die einmaligen Zahlungen, welche für mehrere Jahre geleistet werden, durch 5 geteilt. Die Einkommensteuer, die auf dieses Fünftel entfällt, wird dann mal 5 genommen. Das ist die Steuer, die dann auf die Einkommensteuer auf das normale Einkommen drauf gerechnet werden. Man bezahlt somit die Einkommensteuer auf Abfindung zwar sofort, aber gedanklich als eine Einkommensteuer für mehrere Jahre.
Wenn die Abfindung nicht in einer Summe bezahlt wird, sondern die Auszahlung in verschiedenen Kalenderjahren erfolgt, dann wird die Fünftelregelung in jedem der Kalenderjahre gesondert angewendet. Daraus kann eine zusätzliche Steuerersparnis resultieren. Daher kann man durchaus überlegen, wie man mit dem Arbeitgeber verhandelt und wann genau welche Beträge ausgezahlt werden.
Es kommt vor, dass Arbeitnehmer in einem Land wohnen, aber während ihrer Zeit im Unternehmen auch in anderen Ländern tätig waren. Damit ist nicht gemeint, dass man für einen ausländischen Arbeitsgeber tätig war. Das ist steuerlich unerheblich für die Besteuerung der Abfindung. Es kommt darauf an, ob während der Dauer der Beschäftigung ein anderes Land aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens das während dieser Zeit verdiente Gehalt versteuert hat.
Ein in Deutschland wohnhafter Monteur war viel im Ausland eingesetzt. In einigen Ländern wurde sein Gehalt vor Ort versteuert. Im Übrigen hat Deutschland die Steuer auf das Einkommen erhoben. Wenn der Monteur entlassen wird, werden alle Monate der Beschäftigung zusammengezählt und die Abfindung durch die Anzahl der Monate geteilt. In Deutschland wird nur der Teil der Abfindung versteuert, der sich aus den anteiligen „deutschen“ Monaten ergibt. Dabei spielt es keine Rolle, dass man während all der Jahre kein einheitliches Einkommen hatte. Man hat einfach so getan, als sei das Einkommen immer gleich gewesen.
Der in Deutschland lebende Geschäftsführer einer Schweizer AG oder GmbH wird nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz so behandelt, als hätte er seine gesamte Arbeitszeit in der Schweiz zugebracht, obwohl er vielleicht gar nie dort war. Diese gesetzliche Fiktion führt dazu, dass er sein gesamtes Arbeitseinkommen in der Schweiz versteuert hat. Erhält er beim Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Abfindung, so hat dafür ausschließlich die Schweiz das Besteuerungsrecht. Die Höhe der Schweizer Steuer hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer dem Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung in der Schweiz eine Wohnung hatte und in welchem Kanton diese war. Wenn er keine Wohnung hatte, kommt es auf den Sitz des Arbeitgebers an.
Der Fall würde aus deutscher Sicht wie im Beispiel 1 entschieden werden. Es wird geschaut, welches Land während der gesamten Zeit der Beschäftigung ein Besteuerungsrecht hatte. Wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung in Deutschland ansässig ist, würde Deutschland somit zumindest anteilig den Teil der Abfindung besteuern, der auf Beschäftigungsmonate in Deutschland entfällt. Allerdings ist die Besonderheit zu beachten, dass man in Frankreich nicht Deutsch spricht sondern Französisch. Daher ist das Doppelbesteuerungsabkommen auch in beiden Sprachen abgefasst. In dem Abkommen steht, dass beide Sprachfassungen gleichberechtigt nebeneinanderstehen. Bekanntlich ist es aber so gut wie unmöglich, einen Text vom Wortlaut und von der Bedeutung her exakt in eine andere Sprache übersetzen. Und tatsächlich ist es im DBA mit Frankreich so, das in der französischen Sprachfassung in Artikel 13 das Wort „Abfindung“ nicht vorkommt. Aus deutscher Sicht handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aus französischer Sicht handelt es sich um Sonstige Einkünfte. Das hat unterschiedliche Rechtsfolgen. Der Steuerbüro kann sich auf das Recht berufen, das ihn am meisten begünstigt. Ist der Arbeitnehmer also zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung in Frankreich ansässig und beruft er sich auf die französische Sprachfassung, dann bleibt die Abfindung steuerfrei.
Das ist ausdrücklich kein Aufruf zu missbräuchlicher Gestaltung, denn das würde auch gründlich schiefgehen. Der Umzug nach Frankreich muss also schon ernsthaft vollzogen und von gewisser Dauer sein.
Auch im Verhältnis zu anderen Ländern können sich solche Situationen ergeben. Das muss man im Einzelfall prüfen. Lohnen kann sich das für Personen, die ohnehin in ein anderes Land umziehen wollten. Für viele könnte das eine Rückkehr in die alte Heimat sein. Wenn damit mehr netto von der Abfindung bleibt, begünstigt das die Entscheidung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
In aller Regel fallen keine Sozialversicherungsabgaben auf die Abfindung an. Das heißt, Sie müssen weder Kranken-, Pflege-, Renten- noch Arbeitslosenversicherung auf ihre Abfindung zahlen. Allerdings hängt auch dies davon ab, welchem Recht der Arbeitnehmer untersteht.
Während das Arbeitseinkommen und auch die Abfindung für Zwecke der Besteuerung auf mehrere Länder aufgeteilt werden können, gilt bei der Sozialversicherung zumindest innerhalb der EU das Prinzip der Einheitlichkeit. Das bedeutet, dass ein hier ansässiger Mensch mit seinem gesamten Einkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit dem Sozialversicherungssystem nur eines einzigen Landes zugeordnet wird. Geregelt ist das in der EG Verordnung EG 883/2004. Die Schweiz ist dieser Verordnung beigetreten und wird insoweit behandelt wie ein EU-Land. Die Einigkeit beschränkt sich aber darauf, die Person einem Land zuzuordnen. Das Sozialversicherungsrecht ist in jedem Land jedoch unterschiedlich. Daher kann man keine generelle Aussage treffen, ob die Abwendung der Sozialversicherung unterliegt oder nicht.
Bezüglich der Abfindungen ist es generell wichtig zu unterscheiden, ob es sich um “echte” oder “unechte” Abfindungen handelt. Echte Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes oder zur Kompensation zukünftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, unterliegen in der Regel nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Unechte Abfindungen, die zur Abgeltung bereits erworbener arbeitsrechtlicher Ansprüche gezahlt werden, können hingegen beitragspflichtig sein. Es muss somit immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden und letzten Endes kommt s auch darauf an, aus welcher länderspezifischen Sicht man das betrachtet.
Ein in Deutschland lebender Angestellter ist tätig für ein Schweizer Unternehmen. Einen Tag pro Woche arbeitet er im Homeoffice. Gerechnet auf die gesamte Woche sind das 20% der Arbeitszeit. Nach der EG-Verordnung bleibt er beim gesamten Einkommen in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. In der Schweiz gibt es anders als in Deutschland keine Beitragsbemessungsgrenze. Damit sind auch hohe Gehälter in voller Höhe beitragspflichtig. Im Normalfall werden Beiträge in den 3 Säulen der Altersversorgung fällig. Im Fall einer Abfindung aber kann die Beurteilung in der ersten Säule (AHV) anders ausfallen als bei der betrieblichen Vorsorge BVG. Deshalb muss man das immer im Vorfeld klären.
Wenn der Angestellte sein Pensum im Home-Office verdoppelt und somit an 2 Tagen in Deutschland arbeitet, kippt die Zuordnung in der Soziallversicherung von der Schweiz nach Deutschland. Damit unterliegen die gesamten Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit dem deutschen Recht. Anders als in der Schweiz greift In Deutschland die Beitragsbemessungsgrenze (BMG), so dass die Abfindung oberhalb der BMG definitiv nicht durch Beiträge zur Sozialversicherung geschmälert wird. Ohnehin würde Deutschland die Abfindung nicht als SV-pflichtig behandeln.
Eine Abfindung wird in Deutschland grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, solange das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Wenn jedoch die Kündigungsfrist unterschritten wird, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld zunächst.
Es ist wichtig, dass Sie bei einem Aufhebungsvertrag darauf achten, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht früher endet als bei einer regulären Kündigung, um eine Sperrzeit zu vermeiden. In anderen Ländern gelten eigene Regeln, die im Einzelfall geprüft werden sollen.
Eine Alternative zur sofortigen Auszahlung einer Abfindung kann auch die steuerfreie Umwandlung oder Einzahlung des Betrags in eine betriebliche Altersvorsorge sein. Das Geld, das man normalerweise durch die Abfindung erhalten würde, fließt in dem Fall direkt in den Altersvorsorgeplan des Arbeitnehmers. Das hat den Vorteil, dass man die Abfindung nicht versteuern muss. Auch hier sind jedoch länderspezifische Unterschiede zu beachten.
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