Die Entsendung von Arbeitnehmern nach China hat mit Blick auf das zwischen China und Deutschland geschlossene Sozialversicherungsabkommen üblicherweise einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren im Blickfeld.
Dies gilt für Deutschland, mit der Schweiz hingegen hat China ein solches Abkommen nicht geschlossen. Im Verhältnis zu Deutschland gelten die ersten vier Jahre einer Entsendung so, als wäre der Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt. Das Abkommen gilt jedoch nur für die Rentenversicherung und Arbeitsförderung, nicht jedoch für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Da die gesetzliche Krankenversicherung im außereuropäischen Ausland in der Regel keine Leistungen erbringt, leistet im Krankheitsfall zunächst der Arbeitgeber. Gleiches gilt für die familienversicherten Angehörigen, die den Arbeitnehmer ins Ausland begleiten oder ihn dort besuchen. Der Arbeitgeber kann die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse in dem Umfang, in dem diese auch bei einer Behandlung im Inland erstattet würden, zurückfordern.
Zwischen der Schweiz und China gibt es kein Abkommen zur Sozialversicherung in China. Arbeitet man für einen Schweizer Arbeitgeber und war zuvor mindestens fünf Jahre in der obligatorischen Versicherung für Arbeitnehmende versichert, so kann auch während des Chinaaufenthaltes dort weiter eingezahlt werden – mit Einverständnis des Arbeitgebers und ‑nehmers. Es können jedoch zusätzliche Abgaben für die Sozialversicherung in China anfallen.