Sozialversicherung China

So ist die Sozialversicherung in China geregelt: Wer als Arbeitnehmer oder auch als Unternehmer nach China geht, muss auch dort zumindest gegen Krankheitskosten versichert sein. Da der lokale Standard westlichen Ansprüchen kaum genügt und zudem bei allen Behandlungen Vorkasse verlangt wird, braucht man als Ausländer eine entsprechende Zusatzversicherung auch dann, wenn dem Grunde nach im Heimatland eine ausreichende Versicherung besteht.

Inhaltsverzeichnis

Entsendungsmodell und die Sozialversicherung in China

Die Entsendung von Arbeitnehmern nach China hat mit Blick auf das zwischen China und Deutschland geschlossene Sozialversicherungsabkommen üblicherweise einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren im Blickfeld.

Dies gilt für Deutschland, mit der Schweiz hingegen hat China ein solches Abkommen nicht geschlossen. Im Verhältnis zu Deutschland gelten die ersten vier Jahre einer Entsendung so, als wäre der Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt. Das Abkommen gilt jedoch nur für die Rentenversicherung und Arbeitsförderung, nicht jedoch für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Da die gesetzliche Krankenversicherung im außereuropäischen Ausland in der Regel keine Leistungen erbringt, leistet im Krankheitsfall zunächst der Arbeitgeber. Gleiches gilt für die familienversicherten Angehörigen, die den Arbeitnehmer ins Ausland begleiten oder ihn dort besuchen. Der Arbeitgeber kann die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse in dem Umfang, in dem diese auch bei einer Behandlung im Inland erstattet würden, zurückfordern.

Zwischen der Schweiz und China gibt es kein Abkommen zur Sozialversicherung in China. Arbeitet man für einen Schweizer Arbeitgeber und war zuvor mindestens fünf Jahre in der obligatorischen Versicherung für Arbeitnehmende versichert, so kann auch während des Chinaaufenthaltes dort weiter eingezahlt werden – mit Einverständnis des Arbeitgebers und ‑nehmers. Es können jedoch zusätzliche Abgaben für die Sozialversicherung in China anfallen.

Versetzungsmodell und die Sozialversicherung in China

Erfolgt der Auslandseinsatz im Rahmen des Versetzungsmodells, so richtet sich die Sozialversicherung in China nach dem Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Die deutsche Sozialversicherung besteht bei ruhenden Inlandsverträgen in der Regel nur dem Grunde nach. Da üblicherweise keine Vergütung während des Auslandseinsatzes gezahlt wird, werden auch keine Beiträge an die Sozialversicherungsträger gezahlt. Mit dem chinesischen Tochterunternehmen wird ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen.

Hinsichtlich der Sozialversicherung ist damit das Abkommen zwischen Deutschland und China nicht mehr anwendbar. Es gilt von besonderen Ausnahmen abgesehen fortan ausschließlich chinesisches Recht. Das Mutterunternehmen wird aus seinen Arbeitgeberpflichten und damit aus der Haftung entlassen.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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