Der Verwaltungsrat ist oberstes Aufsichts- und Gestaltungsorgan der Aktiengesellschaft. Gemäß Obligationenrecht (OR) führt er die Geschäfte selber oder überträgt die Geschäftsführung an Dritte (was die Regel ist).
Der Verwaltungsrat ist oberstes Aufsichts- und Gestaltungsorgan der Aktiengesellschaft. Gemäß Obligationenrecht (OR) führt er die Geschäfte selber oder überträgt die Geschäftsführung an Dritte (was die Regel ist).
Für den Verwaltungsrat ergeben sich aus dieser Oberleitungsfunktion gewisse Risiken. Er muss einstehen für verschuldete Pflichtwidrigkeiten, die zu einer Schädigung von Gesellschaft, Aktionären oder Gläubigern geführt haben. Klassisches Beispiel dafür ist die unterlassene Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung. Die Verwaltungsräte haften solidarisch, jedes Mitglied kann für den vollen Schaden belangt werden.
Die Vergütungen eines Delegierten einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft und damit Mitglied deren Verwaltungsrats können im Ansässigkeitsstaat des Delegierten insgesamt der Besteuerung unterworfen werden. Eine Aufteilung der Vergütungen in solche für eine geschäftsführende und in solche für eine überwachende Tätigkeit ist nach zwei aktuellen, aber mit Revision angefochtenen Urteilen des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht vorzunehmen. Das führt bei Ansässigkeit in Deutschland zu erheblichen Nachteilen, wenn ansonsten die Vergütung für die Geschäftsführung in der Schweiz zu besteuern wäre.
ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.
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