Vermögenssteuer

Vermögensteuer in Spanien

Die Vermögenssteuer (“Impuesto sobre el Patrimonio” – kurz IP) ist eine direkte und personenbezogene Steuer, die auf das Nettovermögen von natürlichen Personen erhoben wird. Die persönliche Steuerpflicht (“obligación personal” betrifft

  • Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet haben (Steuerresidente bzw. Ansässige in Spanien).
  • Natürliche Personen mit spanischer Staatsbürgerschaft und gewöhnlichem Wohnsitz im Ausland, die der Einkommenssteuer unterworfen sind.

 

Nicht in Spanien ansässige Steuerpflichtige haben Anspruch auf die Anwendung der lokalen Sonderregelungen, wenn sich der überwiegende Teil ihrer Güter und Rechte auf spanischem Gebiet befindet, dort ausgeübt werden kann oder entsprechende Verpflichtungen erfüllt werden müssen. Von der Steuer befreit sind bestimmte Kunstgegenstände und Antiquitäten, Wirtschaftliche Rechte, Rechte aus geistigem oder gewerblichem Eigentum, Wertpapiere von Nichtansässigen, Unternehmens- und Berufsvermögen, Anteile an bestimmten Unternehmen und der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen bis zu einem Wert von 300.000 Euro. Diese Befreiung  gilt für dinglich gesicherte Nutzungs- oder Verwertungsrechte.

Die Steuer wird einzeln veranlagt, eine Zusammenveranlagung ist nicht möglich. Wenig beachtet, aber umso bedeutsamer ist deshalb bei Ehegatten deren Güterstand. Dieser richtet sich nach dem Recht des Landes, welches der Ehe während der ersten Zeit das Gepräge gegeben hat. Auch die Staatsangehörigkeit der Ehegatten kann Einfluss auf das anzuwendende Güterrecht haben. Grund muss die Biografie der Steuerpflichtigen erfragt und müssen daraus die richtigen Schlüsse gezogen werden, bevor man eine Vermögensteuererklärung erstellt und abgibt.

Nach Abzug des Freibetrages von mindestens 700.000 Euro ( je nach Region ist dieser Freibetrag höher) wird die Steuer wiederum regional unterschiedlich mit bis zu 3,5% des Vermögens festgesetzt. Die Summe aus Einkommensteuer und Vermögensteuer ist auf 60% der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer begrenzt. Das begünstigt vor allem Personen mit geringen Einkommen.

In den Regionen von Aragón, Asturien, Balearen, Katalonien, Andalusien und Madrid kommen weitere der Reduzierung der Steuerschuld hinzu. Zumindest gilt dies für die Steuer bis zum Veranlagungsjahr 2021. Bereits ab dem Jahr 2022 tritt die neue sogenannte Reichensteuer in Kraft, die den Steuerwettbewerb der Regionen beenden soll. Die neue Regelung tritt bei Vermögen ab 3 Mio. Euro in Kraft. Vermögen zwischen 3 Mio. und 5,34 Mio. Euro sollen mit 1,7 % besteuert werden, zwischen 5,34 und EUR 10,69 Mio. Euro fallen 2,1 % an und jenseits von EUR 10,69 Mio. Euro werden 3,5 % Steuer erhoben. Die sich daraus ergebende Steuer wird erstmals für das Veranlagungsjahr 2022 erhoben und ist am 30.6.2023 zu bezahlen.

Der Hintergrund der Gesetzesänderung ist die Eindämmung des Steuerwettbewerbs innerhalb Spaniens. Wenn eine Region die Steuer nicht erheben will, dann soll das ihre Sache sein. Dann greift eben der Staat zu. Auf den Balearen ändert sich nichts, denn hier wurden schon bisher entsprechende Vermögensteuern erhoben. Auf den Balearen wurden bei einem steuerbaren Vermögen von 15 Mio. Euro 375.790 Euro Steuern erhoben. Die sog. Reichensteuer wäre mit   278.364 Euro geringer, sodass keine zusätzlichen Steuern anfallen.

Ab dem Veranlagungsjahr 2022 unterliegen erstmals auch ausländische Gesellschaften mit Grundbesitz in Spanien der Vermögenssteuer. in einigen DBA wie z.B. mit Deutschland war dies schon bisher zulässig, jedoch wurden diese Gesellschaften nach spanischem Recht bis einschließlich des Jahres 2021 nicht zur Steuer herangezogen. Betroffen sind Gesellschaften, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar aus einer in Spanien belegenen Immobilie besteht, oder die ihren Eigentümer unmittelbar oder mittelbar zur Nutzung einer in Spanien belegenen Immobilie berechtigen. Durch Gestaltung des Vermögens der Gesellschaft kann die Vermögenssteuer / Reichensteuer in Spanien vermieden werden.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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