Umsatzsteuer
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Umsatzsteuer in Spanien

Spanien ist als EU-Mitgliedsstaat an das europäische Rahmengesetz zur Umsatzsteuer, die sog. 6. MWSt-Richtlinie gebunden. Die spanische Umsatzsteuer, impuesto sobre el valor añadido (IVA) ist daher vom Aufbau der deutschen Umsatzsteuer vergleichbar.

Steuerpflichtig sind Unternehmer aus dem In- und Ausland, die in Spanien steuerbare Lieferungen und Leistungen erbringen. Der umsatzsteuerliche Ort der Lieferung hängt im Wesentlichen von den Incoterms ab, die zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurden. Wenn beide Vertragspartner eine europäische Umsatzsteuer-ID verwenden, kommen die Regelungen über innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. innergemeinschaftlichen Erwerb zur Anwendung. In diesen Fällen wird keine Umsatzsteuer berechnet, es muss jedoch ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erfolgen.

Steuerpflichtig ist auch der Import von Waren aus dem Drittland. Die Einfuhr-Umsatzsteuer wird neben den Zollgebühren erhoben und kann als Vorsteuer von der Steuerschuld abgezogen bzw. vergütet werden. Wer als ausländische Unternehmer in Spanien Einfuhr-Umsatzsteuer oder Vorsteuerbeträge z.B. für Messekosten oder Hotelübernachtungen oder im Restaurant bezahlt hat, in Spanien aber keine Umsätze tätigt, kann sich die Vorsteuern und Einfuhrumsatzsteuern erstatten lassen. Die IVA aus Spritkosten wird nur beim Güterverkehr erstattet.

Die Erstattung erfolgt jedoch nur auf Antrag bei der zentral für ganz Spanien zuständigen Agencia Estatal de Administración Tributaria (A.E.A.T.) in Madrid. Der ist form- und fristgerecht zu stellen. Vergüten lassen kann man sich die Steuern nicht einzeln, sondern nur für einen Zeitraum der mindestens drei, höchstens zwölf Monate umfasst. Anträge sind bis spätesten 30.06. des Folgejahres abzugeben. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Für Vierteljahresanträge beträgt die Mindestantragssumme 200 Euro, für Jahresanträge reichen 25 Euro. Bei weniger als 1.000 Euro macht der Antrag aus Kostengründen jedoch eher selten Sinn.

Der Regelsteuersatz beträgt 21%, daneben gibt es zwei ermäßigte Steuersätze von 5% bzw. 4% ab Juli 2023 und 10% die hauptsächlich für Nahrungsmittel gelten. Diese ermäßigten Steuersätze wurden befristet bis Ende Juni 2023 reduziert.

Im Online-Handel aus Drittländern mit Lieferungen nach Spanien lohnt sich die Prüfung eines IOSS (Import One Stop Shop). Das IOSS Verfahren ermöglicht Onlinehändlern aus der Schweiz, USA, oder China) bei Fernverkäufen im Wert bis zu 150 Euro in verschiedene Länder der EU die Abgabe von nur einer Umsatzsteuermeldung für alle Staaten zentral bei einer Stelle. Man braucht jedoch einen Fiskalvertreter, der für die Steuern haftet.

 

Online-Händler und Dienstleister aus der EU können bei Lieferungen nach Spanien oder Leistungen dort ansässige Kunden das OSS-Verfahren nutzen.

Hier gibt es keine Umsatzbegrenzung, daher ist der Anwendungsbereich breiter.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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