Die Nichtrückkehr muss tatsächlich erfolgen, es kommt auf die Zahl der Übernachtung an, nicht auf die Tage. Außerdem kommt es auf die berufliche Veranlassung an und in dem Zusammenhang auf die Zumutbarkeit einer Rückkehr an den Wohnort. Die Zumutbarkeit der Rückkehr des Arbeitnehmers an seinen Wohnort ist zu verneinen, wenn die Straßenentfernung zwischen Einsatzort und Wohnort mehr als 110 km beträgt oder wenn die für die Wegstrecke benötigte Zeit (hin und zurück) mit den in der Regel benutzten Transportmitteln 3 Stunden übersteigt.
Demgegenüber gilt die Rückkehr grundsätzlich immer als zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zum Wohnort benötigte Zeit (hin und zurück) weniger als 2 Stunden beträgt und die Straßenentfernungen unter 90 km liegt. Ferner ist eine Rückkehr an den Wohnsitz in der Regel unzumutbar, wenn der Arbeitgeber die Wohn- bzw. Übernachtungskosten des Arbeitnehmers trägt.
Der deutsche Bundesfinanzhof hat sich unlängst erneut mit der Problematik der Nichtrückkehrtage befasst. Eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung werden danach gar nicht gerechnet, bei mehrtägigen Dienstreisen fällt der Rückreisetag aus der Berechnung heraus, weil an dem Tag ja eine Rückkehr an den Wohnort erfolgt. Keine Nichtrückkehrtage sind auch Krankheitstage während einer mehrtägigen Dienstreise. Dienstreisetage, die auf Wochenenden oder Feiertage entfallen, gehören demgegenüber nicht zu den Nichtrückkehrtagen.
Um einen Nichtrückkehrtag handelt es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer während der Dienstreise infolge höherer Gewalt daran gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen (Streik, Unwetter).