Wer in einem Land neu zuzieht bzw. den Mittelpunkt der Lebensinteressen dorthin verlagert, gibt damit gleichzeitig die entsprechende Position in einem anderen Land auf. Daher ist Vorsicht geboten, denn etliche Länder, die eine Wegzugsbesteuerung kennen, so z.B. Deutschland. Österreich, Niederlande, Belgien besteuern die bis zum Wegzug entstandene Wertsteigerung in den Anteilen. Man wird so behandelt, als habe man die Anteile beim Wegzug verkauft. Dabei muss man nicht einmal die alte Wohnung oder das Haus aufgegeben haben. Es reicht, wenn der Mittelpunkt sich der Lebensinteressen sich verlagert hat. Das lässt sich ist oft nicht an einem festen Datum oder einer Urkunde festmachen, nicht selten ist das ein schleichender Prozess. Mit der Inanspruchnahme der Steuervergünstigung gibt man jedoch eine informelle Erklärung ab, die steuerrechtlich bindend ist.
Die Folgen der Wegzugsbesteuerung lassen sich auch bis zu acht Monaten rückwirkend beseitigen, wenn man die Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen umwandelt. Das geht besonders einfach, wenn die GmbH nur einen Gesellschafter hat. Die Verschmelzung auf den Alleingesellschafter geht schnell vonstatten, die GmbH erlischt dann auch rückwirkend ohne Liquidation. Die Wegzugsbesteuerung entfällt rückwirkend.
Die Schweiz kennt keine Wegzugsbesteuerung in diesem Sinne, besteuert jedoch auf nationaler Ebene die „unechte Teilliquidation“ und „Transponierung“. Daher ist beim Umzug von Geschäftsführern, egal aus welchem Land kommend, ob mit oder ohne Beteiligung am Unternehmen höchste Vorsicht geboten.
Bei einem Umzug nach Spanien behandeln die lokalen Behörden den Steuerpflichtigen so, als sei er das ganze Jahr in Spanien ansässig. Nach spanischer Verwaltungspraxis kann man entgegen der Regelungen in den DBA nicht nur für einen Teil eines Kalenderjahres als ansässig gelten. Dies kann sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, denn er gilt im Jahre der Einreise als nicht ansässig, wenn er in dem Jahr weniger als 183 Tage in Spanien verbracht hat, unabhängig davon, wie lange er danach in Spanien bleibt.
Für einen in Spanien lebenden Unternehmer, der seine Tätigkeit vorzugsweise im Ausland ausübt und damit ausländische Einkunftsquellen hat, bieten sich Gestaltungen an. So kann man eine Kapitalgesellschaft ausserhalb Spaniens errichten und sich dort anstellen lassen. Die ersten 60.100 Euro des Gehalts werden nach den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen in Spanien nicht besteuert. Der übersteigende gewinn kann als Dividende ausgeschüttet werden und unterliegt dann ebenfalls einer ermäßigten Besteuerung in Spanien.
Art. 7 p) des spanischen Einkommensteuergesetzes sieht einen Freibetrag von 60.100 Euro vor für natürliche Personen, die in Spanien steuerresident (unbeschränkt steuerpflichtig) sind und außerhalb Spaniens Einnahmen erzielen.
Voraussetzungen:
Die mit dem Gehalt verbundenen Arbeiten werden für ein nicht in Spanien residentes Unternehmen erbracht und auch nicht für deren ausländische Betriebsstätte.
Im Ausland, in dem die Arbeiten erbracht werden, existieren dem spanischen Einkommenssteuergesetz vergleichbare Regelungen und es handelt sich nicht um ein sog. Steuerparadies. Im Falle von Ländern mit denen Spanien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterzeichnet hat, liegen diese Voraussetzungen vor. Damit können sich steuerliche Vorteile für in Spanien „residente“, also unbeschränkt steuerpflichtige Personen ergeben, die Einkünfte aus mehreren Ländern erzielen, ohne dabei regelmäßig – im Falle von höheren Einkommen – an die erstgenannte Regelung mit der Anwendbarkeit des fixen Steuersatzes von 24 % heranreichen zu können.
Zu beachten ist, dass in jedem Falle der Anwendung des Pauschalsteuersatzes als unbeschränkt Steuerpflichtiger in Spanien, mithin auch in Fällen der Antragstellung und nachfolgender Einstufung unter die so genannte Lex-Beckham-Regelung durch die Behörde, im Rahmen der spanischen Steuererklärung keine Freibeträge oder sonstigen Vergünstigungen Anwendung finden.
Wer als Ausländer nach Spanien zieht, muss sich mit seiner N.I.E (siehe oben) in das Register für Ausländer eintragen lassen. Darauf wird das „Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión“ erteilt, das die Eintragung als „residente“ in das zentrale Register der Ausländer („Registro Central de Extranjeros“) bescheinigt. Die Erlaubnis ist zeitlich auf 5 Jahre befristet und trägt daher auch den Beinamen Beckham-Gesetz, offiziell „Residencia temporal“.
Die Sonderregelung ist für Personen gedacht, die als hochqualifizierte ausländische Arbeitskräfte nach Spanien umziehen und ein überdurchschnittliches Einkommen erzielen. Sie haben einen Steuervorteil in der Weise, dass man sechs Jahre lang bis zu einem Einkommen von 600.000 Euro eine lineare Einkommensteuer von 24 % zahlt. Darüber hinaus gehende Einkommen werden mit bis zu 47% regulär besteuert.
Voraussetzung dafür ist zunächst, dass man in den letzten 10 Jahren nicht in Spanien ansässig war, daher können auch aus dem Ausland zurückkehrende Spanier den Vorteil in Anspruch nehmen. Zudem muss die Umsiedlung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erfolgen, wobei nicht relevant ist, ob der Arbeitgeber ein spanisches Unternehmen ist oder ob eine Entsendung eines ausländischen Unternehmens vorliegt. Alternativ kann die Person die Rolle eines „administrador“ (Geschäftsführer) in einem Unternehmen einnehmen, wobei eine eigene Beteiligung von maximal 25% vorliegen darf.
Dividenden werden in aller Regel in dem Land besteuert, in dem der Empfänger steuerlich ansässig ist. Jedoch kann je nach Doppelbesteuerungsabkommen auch der Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden Gesellschaft eine Steuer erheben, Der Quellenstaat erhebt dann eine Kapitalertragsteuer (Deutschland 25%, Schweiz 35%). Nichtresidenten wird auf Antrag (fristgerecht zu stellen) ein Teil davon erstattet. Der Rest der Steuer bleibt im Quellenstaat, wird aber in Spanien auf die lokale Steuer angerechnet, max. aber in Höhe der spanischen Steuer. Wirtschaftlich trägt man nach Durchführung der regulären Besteuerung und Erstattungsantrag im Quellenstaat somit die höhere der beiden Steuern. Entweder die reguläre spanische Steuer oder den nach Erstattung im Quellenstaat verbleibenden Betrag.
Dividenden werden in Spanien nicht regulär besteuert, sondern nach linearen Steuersätzen
Nicht in Spanien ansässige Eigentümer von selbstgenutzten Immobilien werden mit dem Eigenmietwert besteuert. Der Wert bestimmt sich aus dem Katasterwert. Die festzusetzende Steuer beträgt im Jahre 2022 19% der Bemessungsgrundlage. Es ist ratsam, einen Fiskalvertreter zu benennen, der die Erklärungen einreichen und entgegennehmen darf. Verwaltungsakte werden ansonsten durch öffentliche Zustellung wirksam und ohne Kenntnis des Zustellungsempfängers rechtskräftig.
Wird die Immobilie gelegentlich an Urlauber vermietet, ist diese jeweils nach Erhalt der Mieteinnahme mit 19% zu versteuern. Diese Steuer ist innerhalb eines Monats zu zahlen. Bei dauerhafter Vermietung erfolgt eine Unterscheidung in Wohnungsvermietung und gewerbliche Vermietung. Die dauerhafte Vermietung zu Wohnzwecken erfolgt ohne Berechnung der Umsatzsteuer von 21%, die gewerbliche Vermietung ist umsatzsteuerpflichtig. In Eigentümergemeinschaften bedarf die gewerbliche / berufliche Nutzung der Zustimmung durch die Eigentümergemeinschaft.
Eine gewerbliche / berufliche Nutzung bedingt eine feste Betriebsstätte, wenn ein Büro mit mindestens einem Vollzeit-Arbeitnehmer besetzt ist. Die Betriebsstätte wird steuerlich behandelt wie jede andere spanische Betriebsstätte auch.
Bei Vermietung können nachgewiesene Betriebsausgaben und Abschreibungen in Abzug gebracht werden.
Wer seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Spanien hat, oder sich in dem Land mehr als 183 Tage im Jahr aufhält, ist in Spanien formal unbeschränkt steuerpflichtig mit dem Welteinkommen. jedoch kann Spanien durch ein DBA an der Ausübung seiner Rechte partiell gehindert sein. Ungeachtet dessen ist eine Steuererklärung abzugeben.
Die IRPF (lmpuesto sobre la Renta de las Personas Fisicas) ist eine persönliche Steuer, die im Rahmen einer Einzelveranlagung festgesetzt wird. Familieneinheiten, die ebenfalls als in Spanien ansässig gelten, können zusammen veranlagt werden. Aufgrund der EU-Grundrechte und damit der Personenfreizügigkeit kommt die Zusammenveranlagung bei Ansässigkeit in den EU-Mitgleisländern und der Schweiz unter bestimmten Bedingungen ebenfalls in Betracht.
Ehegatten haben das Wahlrecht zur getrennten Veranlagung oder Zusammenveranlagung als Familieneinheit. Eine Familieneinheit in diesem Sinne wird auch ein De-facto-Paar «Pareja de hecho» behandelt. Dies gilt auch für Alleinerziehende mit ihren minderjährigen oder unterhaltsberechtigten Kindern, die bei dem Elternteil leben. Eine Aufteilung der Steuerlast erfolgt nicht, alle zusammen veranlagten Personen haften solidarisch für die Steuer.
Im internationalen Kontext ist zu beachten, dass die jeweils bilateralen DBA für jede Einkunftsart einzeln bestimmen, welches der beteiligten Länder auf die Ausübung seiner Rechte verzichten muss. Innerhalb ein und desselben DBA kann die Doppelbesteuerung entweder dadurch vermieden werden, dass beide Länder die Steuer erheben, jedoch ein Land die im anderen Land erhobene Steuer ganz oder teilweise anrechnet. Alternativ werden einzelne Einkunftsarten in einem Land von der Steuer freigestellt, jedoch werden diese Einkünfte satzbestimmend zur Berechnung des auf steuerpflichtigen Einkünfte entfallenden Prozentsatzes der Steuer berücksichtigt (Progressionsvorbehalt).
Wenn ein Steuerberater an der Erstellung der Erklärung mitwirkt gelten verlängerte Abgabefristen:
Für Einzelunternehmer besteht nicht in jedem Fall eine umfassende Buchführungspflicht. Werden nach einem nach folgenden drei Verfahren veranlagt, wobei die Buchführungspflicht nur bei ausdrücklicher Wahl für die 1. Variante besteht. Wird die Option nicht ausgeübt, kommen die beiden anderen Verfahren zur Anwendung.
Als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit gelten sämtliche Vergütungen. die der Arbeitnehmer vorn Arbeitgeber für geleistete Arbeit erhält. Art. 16 LIRPF enthält neben der allgemeinen Definition eine ausführliche Liste von konkreten Einkünften, die unter diese Kategorie fallen, wie etwa Löhne, Gehälter, Sonderzahlungen, Reisekostenzuschüsse über gesetzliche Grenze hinaus, Renten und Pensionen. Auch das Arbeitslosengeld fällt unter diese Kategorie. Das Gesetz enthält zudem eine nicht abschließende Liste von steuerbaren Sachleistungen.
Vergütungen, die in einem Jahr gezahlt werden, aber wirtschaftlich betrachtet auf mehrere Jahre entfallen, werden um bis zu 30 %, in Sonderfällen um bis zu 70% reduziert angesetzt. Das betrifft einmalige Sonderzahlungen. Als berufskosten sind abzugsfähig die Zahlungen in die Sozialversicherung und sonstige Pflichtversicherungen sowie Gewerkschaftsbeiträge. Damit sind für Zwecke der internationalen Besteuerung die nach spanischem Recht ermittelten Einkünfte nicht vergleichbar mit deutschen oder schweizer Einkünften.
Die Doppelbesteuerungsabkommen beziehen die Regelungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf Vergütungen aus einer ausgeübten Tätigkeit. Abfindungen, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, erfüllen diese Kriterium gerade nicht. Gleichwohl behandeln einige Länder Abfindungen die Abfindungen dennoch als Ausfluss einer Tätigkeit, andere Länder sehen darin zurecht sonstige Einkünfte, die dort zu besteuern sind, wo der Empfänger zum Zeitpunkt der Zahlung ansässig ist. Spanien wäre dafür ein guter Ort.
Denn das spanische Einkommensteuergesetz, das LIRPF stellt in Art. 7 gewisse Einkünfte steuerfrei, wie etwa Abfindungen bei Entlassung. Im internationalen Kontext muss jedoch beachtet werden, dass z.B. in Deutschland ansässige Arbeitgeber auch bei Wohnsitz des Arbeitnehmers, dem eine Abfindung gezahlt wird, Lohnsteuer einbehalten, die man sich beim Finanzamt des Arbeitgebers zurück erkämpfen muss, was manchmal auch nur in Teilen gelingt.
Das LIRPF definiert in Art. 23 vier verschiedene Kategorien Einkünften, die alle unter den Oberbegriff der Einkünfte beweglichem Vermögen fallen:
Unter diese Kategorie von Einkünften fallen im Wesentlichen die Gewinne bei Veräußerung von Vermögenswerten wie Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken, Wertpapieren, Kryptowährungen, Edelmetallen. Steuerpflichtig sind die um die Inflation bereinigten Gewinne
Das Steuerrecht sieht eine Aktualisierung der nachgewiesenen Anschaffungswerte vor, um den Effekt der Inflation auszugleichen. Die Faktoren werden für jedes Steuerjahr mit dem Haushaltsgesetz veröffentlicht.
Grundsätzlich kommt es beim Abschluss von Verträgen immer darauf an, die eigene Position sicher zu gestalten, um nicht in nachlaufende Probleme zu geraten. Daher sollte der Vertrag nicht von denen entworfen werden, die auf eine dauerhafte und gute Geschäftsbeziehung mit dem Käufer setzen. Denn deren Interessen müssen nicht identisch mit ihren Interessen sein. Zudem wird die Geschäftsbeziehung mit Ihnen anders als die mit den Käufern in Spanien nicht auf Dauer angelegt sein. Somit gilt die klare Devise: Das Heft in der Hand behalten. Das kostet zwar etwas, aber das sollte es auch wert sein.
Beim Verkauf einer Immobilie in Spanien fallen Steuern an. Diese sind unterschiedlich je nachdem, ob Sie in Spanien als ansässig gelten oder nicht. Diese Unterscheidung ist zwar rechtswidrig im Sinne der EU-Grundrechte, aber darum kann man sich an geeigneter Stelle gesondert kümmern. In Spanien ansässige Personen deklarieren die Gewinne aus dem Verkauf der Immobilie in der jährlichen Steuererklärung (IRPF) und zahlen die festgesetzte Steuer im Rahmen der Veranlagung. Nicht ansässige Personen müssen es hinnehmen, dass vom Verkaufspreis 3% als Sicherheit für die Steuern einbehalten werden. Auch nicht in Spanen ansässige müssen eine Steuererklärung abgeben, jedoch nur für den Immobiliengewinn. Die Steuer kann höher oder niedriger ausfallen. Ein Mehrbetrag ist innerhalb von vier Monaten nach der endgültigen Steuerfestsetzung zu zahlen.
Steuerpflichtig ist die Differenz aus Verkaufserlös und Kosten des Erwerbs. Verkaufserlös ist der Wert laut notarieller Urkunde oder der Wert, der von der Gemeinde aus dem Katasterwert ermittelt wird. Damit will man Missbrauch vermeiden. Abgezogen werden Maklerkosten und andere direkt mit dem Verkauf zusammenhängende Kosten und Steuern.
Die dem Verkaufserlös gegenüber stehenden Erwerbskosten ergeben sich aus der Kaufurkunde oder im Falle von Schenkungen und Erbschaften aus dem von der Gemeinde aus dem Katasterwert ermittelten Wert. Sollte man, wie früher leider oft geschehen, einen Teil des Kaufpreises nicht beurkundet haben, zahlt man demnach die Steuer des damaligen Verkäufers gleich noch mit.
Den Erwerbskosten können den Wert erhöhende Investitionen hinzugerechnet werden. Damit sind gemeint die Kosten für Anbauten, ein Schwimmbad oder auch grundlegende Umbauten, die zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer führen. Nicht hinzugerechnet werden laufende Reparaturen oder Ersatzinvestitionen wie z.B. Ausgaben für eine neue Heizung, Reparatur des Daches, neue Fenster oder Schönheitsreparaturen.
Auch die Steuern beim Erwerb und Nebenkosten des Erwerbs mindern den Veräusserungsgewinn. Dazu zählen neben der Maklerprovision unter anderem die Mehrwertsteuer, oder die ggf. anteilige Erbschaftssteuer. Zinsen können nicht abgezogen werden.
Sofern die Immobilie vermietet wurde, kann vom Gewinn die tatsächlich steuerlich geltend gemachte Abschreibung, mindestens aber die gesetzlich festgelegte Mindestabschreibung für die Zeit der Vermietung abgezogen werden. Bei vermieteten Immobilien kann der steuerpflichtige Veräusserungsgewinn um bis zu 60% reduziert werden, sofern entsprechende Erklärungen abgegeben wurden.
Sofern die Immobilie als Hauptwohnsitz („vivienda habitual“) selbst genutzt war und der Verkäufer über 65 Jahre alt ist, bleibt der Gewinn steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer jünger ist und sich statt des verkauften Objekts innerhalb von zwei Jahren einen neuen Hauptwohnsitz zulegt („reinversión en vivienda habitual“). Aufgrund der EU-Grundfreiheiten darf sich der neue Wohnsitz auch in einem anderen Land der EU oder in der Schweiz befinden.
Sofern Sie die Immobilie schon vor dem 31. Dezember 1994 erworben hatten, gelten besondere Bestimmungen, weil bis zum Jahr 2006 die Gewinne anders bzw. teilweise gar nicht besteuert wurden. 2015 wurden die Möglichkeiten dann auf die ersten 400.000 Euro des Gewinns limitiert.
Damit sind nicht alle Aspekte des Steuerrechts behandelt, es muss im Einzelfall geprüft werden, ob und in welcher Höhe die Veräusserung zu Steuern führt.
ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.
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