Unbeschränkte Steuerpflicht

Persönliche unbeschränkte Steuerpflicht, Umfang und Wahlrechte

Die persönliche unbeschränkte Steuerpflicht knüpft in den meisten anderen Ländern an den Wohnsitz an. Einen Wohnsitz hat man dort, wo man eine auf Dauer angelegte Wohnmöglichkeit hat, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass man diese Wohnung auch beibehalten und nicht nur zu gelegentlichen Urlaubszwecken benutzen wird.

Inhaltsverzeichnis

Gewöhnlicher Aufenthalt – unbeschränkte Steuerpflicht

Wer sich in einem Land länger aufhält, z.B. im Hotel wohnt, der kann damit einen sog. gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Dieser wird steuerlich dem Wohnsitz gleichgestellt und und hier gilt ebenfalls unbeschränkte Steuerpflicht. Einige Länder, wie z.B. die USA knüpfen die unbeschränkte Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit. Ein US-Amerikaner ist deshalb in den USA steuerpflichtig, auch wenn er dort weder wohnt noch eine Einkunftsquelle hat. Sie sind dann aber gleichzeitig in dem Land unbeschränkt steuerpflichtig, in dem sie wohnen.

Wohnsitze in mehreren Ländern führt zu: “mehrfacher unbeschränkte Steuerpflicht”

Es gibt Menschen, die haben Wohnsitze in verschiedenen Ländern. Sie sind dann folglich in all diesen Ländern unbeschränkt steuerpflichtig, müssten theoretisch ihr gesamtes Welteinkommen deshalb mehrfach versteuern. Das bedeutet unbeschränkte Steuerpflicht. In den Fällen, in denen ein DBA überhaupt existiert wird, dann vorab die sogenannte Ansässigkeit bestimmt. Im Steuer- und Sozialversicherungsrecht ist das dort, wo man seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat.

Vereinfacht ausgedrückt ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort, wo das Herz schlägt. Meist ist das am Wohnort der Familie. Aber auch die Freizeitgestaltung und Hobbies sind Anknüpfungspunkte. Kommt man hier zu keiner eindeutigen Zuordnung der Lebensinteressen zu einem Land, wird nach Einkunftsquellen und Ort der Vermögensinteressen gefragt. Führt alles zu keinem Ergebnis, entscheidet die Staatsangehörigkeit. In welchem Land man dann welche Einkünfte versteuert, richtet sich nach anderen regeln. Dazu lesen Sie bitte den gesonderten Beitrag.

Beschränkte Steuerpflicht

Wer in einem Land weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, jedoch Einkommen aus diesem Land bezieht, ist beschränkt mit diesem Einkommen in dem entsprechenden Land steuerpflichtig. Das berührt nicht die unbeschränkte Steuerpflicht in dem anderen Land. Beschränkt Steuerpflichtige haben nicht dieselben Wahlrechte und nicht dieselben Abzugsmöglichkeiten wie unbeschränkt Steuerpflichtige. Das muss auch nicht zwingend ein Nachteil sein, denn die Steuerpflicht für sich allein bedeutet noch nicht, dass man in dem Land aus Steuern zahlt. in welchem Land man welches Einkommen versteuert lesen Sie bitte in dem besonderen Beitrag.

Wahlrechte in Deutschland

Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann verschiedene Wahlrechte ausüben, die zu unterschiedlich hohen Steuern führen. Eines der wichtigsten Wahlrechte gilt für Verheiratete und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Wer während eines Kalenderjahres auch nur einen einzigen Tag verheiratet und von seinem Partner nicht dauernd getrennt lebend war, kann wählen zwischen Einzelveranlagung, getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung. Das Wahlrecht kann jedes Jahr gesondert und deshalb auch jedes Jahr anders ausgeübt werden.

 

Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkommen der beiden Partner getrennt ermittelt. Sodann werden die Sonderausgaben und andere Abzüge als gemeinschaftliche Ausgaben behandelt, was letztlich zu einem einheitlichen zu versteuernden Einkommen führt. Dieses Einkommen teilt man durch zwei und liest in der Steuertabelle ab, was ein Lediger für sie Hälfte dieses Gesamteinkommens an Steuern zu zahlen hätte. Diese Steuer mal zwei ergibt die Gesamtsteuer des Paares. Hinter der Zusammenveranlagung liegt somit die Idee, dass beide Partner das Familieneinkommen je zur Hälfte verdient haben und auch die weitere Abzüge von jedem zur Hälfte gezahlt worden sind. Bei stark unterschiedlich hohem Einkommen der beiden Partner können sich daraus erhebliche Vorteile, ebenso aber auch erhebliche Nachteile ergeben. Was de facto günstiger ist, ermitteln wir ungefragt bei jeder Steuererklärung.

Regelungen innerhalb der EU

Menschen die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, aber in einem anderen EU Staat ihr Einkommen beziehen, sind in letzterem Land nur beschränkt steuerpflichtig. in entstehen deshalb nicht dieselben Wahlrechte und Freibeträge zu, wie den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen in diesem Land. Wer in Deutschland mindestens 90% seines Einkommens bezieht, kann sich auf Antrag so behandeln lassen, als sei er unbeschränkt steuerpflichtig. Das eröffnet weitergehende Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten.

 

Getrenntlebende Paare oder solche, die sich gegen die Zusammenveranlagung entscheiden, können sich gegenseitig Freibeträge zuordnen und andere Wahlrechte ausüben. Das geht so weit, dass auch die Unterhaltsleistung an geschiedene Ehegatten dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn der Empfänger diese Leistungen in seine Erklärung aufnimmt. Auf diese Weise kann man über die gesamte Familie gesehen die Steuerlast senken.

Übertragung einer Einkunftsquelle, Nießbrauch

Es gibt auch die Möglichkeit, eine Einkunftsquelle für immer oder nur für eine bestimmte Zeit auf eine andere Person übertragen. Dann versteuert diese das Einkommen. Das macht unter anderem Sinn bei Kindern, die ansonsten kein Einkommen erzielen, somit für die übertragene Einkunftsquelle gar keine oder wenig Steuern zahlen. Auf diese Weise kann die Finanzierung des Studiums der Kinder vom Staat durch Steuerminderung unterstützt werden.

Wer die Einkunftsquelle, z.B. ein Depot, eine Immobilie oder Anteile an einem Unternehmen nicht ganz aus der Hand geben will, der regelt das über den Vorbehalt des Nießbrauchs. Das Steuerrecht lässt hier sehr feingliedrige Gestaltungen zu. Dabei geht es nicht nur um die Versteuerung des Einkommens, auch erbrechtlich und in Bezug auf die Erbschafts- und Schenkungsteuer kann man durch Ausübung steuerlicher Wahlrechte sehr gut gestalten.

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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