Eine Besonderheit im Abkommen mit China ist die Dienstleistungsbetriebsstätte. Eine solche ist gegeben, wenn ein Unternehmen mithilfe eigener Angestellter oder sonstigem für diesen Zweck verpflichteten Personal Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen erbringt und das Projekt innerhalb eines jahresübergreifenden Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt mehr als 183 Tage dauert.
Des weiteren definiert das DBA auch Einrichtungen, die auf Grund ihres Charakters zwar feste Geschäftseinrichtung darstellen, aber dennoch explizit nicht als Betriebsstätte gelten:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebene Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.