Arbeitnehmer

Die Arbeit im Home-Office erfreut sich auch aufgrund von Corona zunehmender Beliebtheit. Solange sich dies im selben Land und in der selben Stadt erfolgt,
in der man ansonsten tätig ist, hat dies Abgesehen von der Möglichkeit, zusätzliche Werbungskosten abzusetzen, keine besondere Konsequenzen in Bezug auf die Versteuerung des Arbeitseinkommens und auch in Bezug auf die Sozialversicherung.

Liegt das Home-Office aber schon in einer anderen Gemeinde, so entsteht für den Arbeitgeber unter Umständen eine gewerbesteuerliche Betriebsstätte. Den Arbeitnehmer betrifft dies zunächst nicht. Abgesehen von Ausnahmen wird Arbeitseinkommen grundsätzlich in dem Land besteuert, in dem die Arbeit physisch ausgeübt wird.

Wenn die Arbeit in mehreren Ländern ausgeübt wird, kommt es zur Aufteilung des Besteuerungsrechts. Ausnahmen bestätigen auf hier die Regel, die wichtigsten Ausnahmen sind die 183 Tage Regel und die Besteuerung leitender Angestellter und Aufsichtsräte.

Inhaltsverzeichnis

Home-Office als feste Geschäftseinrichtung

Ein Home-Office kann als sogenannte „feste Geschäftseinrichtung“ gelten, über die ein Teil der Tätigkeit des Arbeitgebers erfolgt. Dabei spielt weniger eine Rolle, ob der Arbeitnehmer in seiner eigenen Wohnung tätig wird oder in einem von ihm selbst oder vom Arbeitgeber gemieteten externen Büro.

Liegt der übliche Ort der Arbeitsausübung und das Home-Office in Deutschland, dann entsteht die eingangs ausgeführt unter Umständen eine gewerbesteuerliche Betriebsstätte. Liegen die beiden Orte in unterschiedlichen Ländern, so entsteht für den Arbeitgeber eine DBA-Betriebsstätte in dem Land, in das Home-Office des Arbeitnehmers liegt.

Es wird dann ein Teil des unternehmerischen Einkommens des Arbeitgebers in dem entsprechenden Land versteuert. Somit entstehen aus dem Home-Office des Arbeitnehmers steuerliche Pflichten des Arbeitgebers in einem anderen Land.
Das wiederum hat Rückwirkungen auf die Besteuerung des Arbeitnehmers.
Unter anderem gilt dann die 183 Tage Regel nicht mehr. 

Beispiel: Home-Office liegt im Ausland

Ein in Frankfurt ansässiges Unternehmen beschäftigt einen in Frankreich lebenden Arbeitnehmer, der nahe dem Arbeitsplatz wohnt. Neuerdings arbeitet er teilweise von seinem Ferienhaus in Frankreich aus. Auch wenn das an weniger als 183 Tagen im Jahr erfolgt, so wird dennoch das auf die Tage in Frankreich entfallende Einkommen des Arbeitnehmers und wird das Einkommen des Arbeitgebers anteilig in Frankreich versteuert, wenn das Home-Office als Betriebsstätte qualifiziert.

Steuer und Sozialversicherung

Neben der Steuer spielt bei Arbeitnehmern die Sozialversicherung eine entscheidende Rolle. Anders als bei der Steuer kommt es jedenfalls bei Tätigkeiten in mehreren Staaten innerhalb der EU (neuerdings aufgrund des BREXIT ohne UK), aber einschließlich der Schweiz nicht zur Aufteilung der Beitragspflicht.

Aufgrund der Richtlinie 883/2004 EG, der die Schweiz über die bilateralen Verträge beigetreten ist, wird ein Arbeitnehmer immer nur in einem Land sozialversicherungspflichtig. In aller Regel ist es das Land, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Hat der Arbeitnehmer jedoch mehrere Beschäftigungsverhältnisse, oder übt er mindestens 25% seiner Arbeitszeit in seinem Wohnsitzstaat aus,  so wird er mit all seinen Tätigkeiten zu 100% in seinem Heimatstaat beitragspflichtig.

Dementsprechend hat der Arbeitgeber eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsstätte in dem Land, in dem der Arbeitnehmer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat.
Um dem Arbeitgeber die Meldepflichten abzunehmen, kann der Arbeitnehmer selbst eine Betriebsnummer beantragen und sich als sogenannter Selbstzahler registrieren.

Neue sozialversicherungs- und steuerrechtliche Situation durch das Home-Office

Arbeiten im Home-Office führt deshalb sehr oft zu völlig neuen Situationen, weil die 25% Grenze schnell erreicht ist. das kann man leicht nachrechnen anhand einer Fünftagewoche. Fünf ganze Tage entsprechen 10 halben Tagen, damit er spricht ein halber Tag Arbeit 10% der Wochenarbeitszeit. Ein ganzer Tag im Home Office mach dann 20% aus. Bis hierhin verändert sich sozialversicherungsrechtlich nichts.

Kommt aber ein dritter halber Tag im Home Office oder anderweitig z.B. für Kundenbesuche im Wohnsitzstaat hinzu, dann ist man bereits bei 30% der Wochenarbeitszeit angelangt. damit kippt die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung zu 100% in den Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers. 

Das führt aber nicht unbedingt zur Beitragspflicht, sondern kann diese sogar vollkommen ändern lassen. unter anderem betrifft dies In Deutschland ansässige Gesellschafter- Geschäftsführer von Gesellschaften, die im Ausland, zum Beispiel in der Schweiz ansässig sind. In der Schweiz werden diese Personen mit ihrem Einkommen der dortigen Sozialversicherung unterworfen.

Mit 3 halben Tagen Home-Office in Deutschland bleiben sie zwar weiterhin als leitende Angestellte in der Schweiz besteuert, werden jedoch fortan dem deutschen Sozialversicherungssystem zugeordnet. Hier aber werden Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 51% der Stimmrechte sozialversicherungsrechtlich nicht Arbeitnehmer, sondern als Unternehmer behandelt.

Das hat zur Folge, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer aus dem Schweizer Versicherungssystem ausgegliedert, aber in Deutschland nicht als pflichtversichert aufgenommen wird. Im Verhältnis zu anderen Staaten muss geprüft werden, ob diese mit dem Land des Arbeitgebers ein Sozialversicherungsabkommen haben. Schon wegen der Entfernung wird es insoweit weniger Arbeiten im Home-Office geben.

Aber Corona zeigt auch hier seine Wirkung. So sind viele nach China oder USA entsandte Arbeitnehmer während der Pandemie nach Deutschland zurückgekehrt und arbeiten zumindest zeitweise von hier aus für ihren Arbeitgeber in Übersee. Neben den arbeitsrechtlichen und steuerlichen Folgen müssen auch die sozialversicherungsrechtlichen Fragen geklärt werden. Vorsicht ist insoweit geboten, Was ist sich dabei meist nicht Abkommen der EU mit diesen Ländern handelt, sondern jedes Land einzeln für sich entscheidet, welche Verträge es mit wem schließt.

Sozialversicherungsabkommen mit anderen Ländern

Die folgende Übersicht listet die Länder auf, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Teilweise erfassen diese Abkommen jedoch nicht alle Sparten der Sozialversicherung. Es kann daher aufgrund der Tätigkeit im Home Office ebenso zur partiellen Doppelversicherung wie auch zu Lücken in der Sozialversicherung kommen.

Liste von Sozialversicherungsabkommen

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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