Ein in Frankfurt ansässiges Unternehmen beschäftigt einen in Frankreich lebenden Arbeitnehmer, der nahe dem Arbeitsplatz wohnt. Neuerdings arbeitet er teilweise von seinem Ferienhaus in Frankreich aus. Auch wenn das an weniger als 183 Tagen im Jahr erfolgt, so wird dennoch das auf die Tage in Frankreich entfallende Einkommen des Arbeitnehmers und wird das Einkommen des Arbeitgebers anteilig in Frankreich versteuert, wenn das Home-Office als Betriebsstätte qualifiziert.