Auch der Wertzuwachs von Kryptowährungen, die innerhalb von 12 Monaten vor Wegzug angeschafft wurden, wird erfasst. Die Steuer wird sofort erhoben, sie wird nicht mehr wie früher gestundet. Wertgrundlage ist der tatsächliche Wert. Bei börsennotierten Anlagen ist dieser leicht zu ermitteln. Bei Anteilen an einer nicht UG oder GmbH gibt es solche Werte nicht. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, entweder den Wert durch ein Gutachten zur Unternehmensbewertung nachzuweisen oder aber den meist unrealistisch hohen Wert nach dem Bewertungsgesetz zu akzeptieren.
In Österreich besteuert den Wertzuwachs aus Wertpapieren, Beteiligungen und Kryptowährungen (ohne zeitliche Limitierung und ohne Untergrenze der prozentualen Beteiligung) ebenfalls, wenn jemand ins Ausland zieht. Die Steuer wird zwar sofort festgesetzt, aber auf Antrag nicht erhoben, wenn der Umzug in einen EWR-Staat erfolgt. Hinweis: Die Schweiz ist kein EWR-Staat. In Österreich wird der Wert eine GmbH-Beteiligung anderes ermittelt als in Deutschland, daher sind die beiden Systeme nicht miteinander vergleichbar.
Die Schweiz erhebt keine Wegzugsteuer, weil auch der Verkauf von Anteilen bei fortbestehendem Wohnsitz in der Schweiz steuerfrei ist.
Die Niederlande erheben eine Wegzugsteuer, die jedoch anders konzipiert ist. Besteuert wird der Wertzuwachs auf wesentliche Beteiligungen, hier die die Grenze bei 5% der Anteile. Erfasst wird auch die Wertsteigerung in anderen Anlagen. Die Steuer kann auf Antrag gestundet werden, wobei Auflagen auferlegt werden können, z.B. die Stellung von Sicherheiten. Spätestens beim verkauf der Anlagen ist die Stundung beendet.
Frankreich besteuert den Wertzuwachs in Anteilen von Personen, die in den zehn Jahren vor der Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland mindestens sechs Jahre lang in Frankreich steuerlich ansässig waren und Gesellschaftsrechte, Wertpapiere oder Rechte besitzen, die einen Gesamtwert von mindestens 800 000 € erreichen oder mindestens 50 % der Gesellschaftsgewinne einer Gesellschaft ausmachen. Die Wegzugsbesteuerung wird unter bestimmten Bedingungen gestundet, bis die stillen Reserven tatsächlich realisiert werden. Der Antrag auf Stundung muss aber mindestens 90 Tage vor Verlegung des Wohnsitzes erfolgen und nicht erst, wenn die Steuer festgesetzt wird.
Italien hat ein System, das die Besteuerung auf unrealisierte Kapitalgewinne, z. B. Anteile an Kapitalgesellschaften andere Wertpapiere bezieht. Immobilien, die sich in Italien oder im Ausland befinden, sind ebenfalls betroffen. Die Steuer wird auf den Wert der Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Wegzugs berechnet. Der Steuersatz beträgt 12,5 %. Sie kann bei Wegzug in einen EWR-Staat jedoch gestundet werden