60-Tage-Regelung

In den meisten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), so auch mit der Schweiz, ist geregelt, dass das Arbeitseinkommen dort besteuert wird, wo die Arbeit körperlich ausgeübt wird. Zu beachten ist die 60-Tage-Regelung.Eine Ausnahme davon bilden die sog. Grenzgänger, die so gut wie täglich in ihr Wohnsitzland zurückkehren. 

Inhaltsverzeichnis

Definition 60-Tage-Regelung

Wer an mehr als 60 Tagen im Jahr aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren kann, ist keiner der Ausnahmefälle mehr und gilt somit nicht als Grenzgänger. In diesen Fällen besteuert das Land, in dem die Arbeit ausgeübt wird.

Feinheiten der 60-Tage-Regelung

Fraglich ist, was in die Berechnung der 60 Tage einfließt. Eigentlich geht es ja gar nicht um Tage, sondern um Nächte. Sogenannte Piquettdienste der Ärzte und des Pflegepersonals beinhalten zwar immer dienstlich veranlasste Übernachtungen am Arbeitsort, aber der Dienst wird als solcher nicht unterbrochen. Deshalb zählen solche Übernachtungen nicht mit. Tätigkeiten in Drittstaaten, z. B. die Dienstreise nach USA oder China, zählen ebenfalls nicht bei der 60-Tage-Regelung und werden anteilig generell am Wohnsitz versteuert, auch wenn das übrige Einkommen in der Schweiz zu versteuern ist.

Probleme mit dem Zählen gab es auch immer wieder beim Wechsel  des Arbeitgebers. Es stellt sich die Frage, ob die Berechnung der Nichtrückkehrtage bei einem Arbeitgeberwechsel für jedes Arbeitsverhältnis gesondert zu erfolgen hat (§ 9 Abs. 1 KonsVerCHEV) oder ob alle Nichtrückkehrtage innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen sind, so das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2014. Nachdem der BFH erklärt hat, dass die KonsVerCHEV lediglich den Rang einer Rechtsverordnung hat und nicht über das Gesetz, hier das DBA dominiert, kommt es auch beim Wechsel es Arbeitgebers auf Situation im gesamten Jahr an. Wird unterjährig die grenzüberschreitende Tätigkeit begründet oder beendet, wird monatsweise abgegrenzt. 

Eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung werden nicht gerechnet

Die Nichtrückkehr muss tatsächlich erfolgen, es kommt auf die Zahl der Übernachtung an, nicht auf die Tage. Außerdem kommt es auf die berufliche Veranlassung an und in dem Zusammenhang auf die Zumutbarkeit einer Rückkehr an den Wohnort. Die Zumutbarkeit der Rückkehr des Arbeitnehmers an seinen Wohnort ist zu verneinen, wenn die Straßenentfernung zwischen Einsatzort und Wohnort mehr als 110 km beträgt oder wenn die für die Wegstrecke benötigte Zeit (hin und zurück) mit den in der Regel benutzten Transportmitteln 3 Stunden übersteigt.

Demgegenüber gilt die Rückkehr grundsätzlich immer als zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zum Wohnort benötigte Zeit (hin und zurück) weniger als 2 Stunden beträgt und die Straßenentfernungen unter 90 km liegt. Ferner ist eine Rückkehr an den Wohnsitz in der Regel unzumutbar, wenn der Arbeitgeber die Wohn- bzw. Übernachtungskosten des Arbeitnehmers trägt.

Der deutsche Bundesfinanzhof hat sich unlängst erneut mit der Problematik der Nichtrückkehrtage befasst. Eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung werden danach gar nicht gerechnet, bei mehrtägigen Dienstreisen fällt der Rückreisetag aus der Berechnung heraus, weil an dem Tag ja eine Rückkehr an den Wohnort erfolgt. Keine Nichtrückkehrtage sind auch Krankheitstage während einer mehrtägigen Dienstreise. Dienstreisetage, die auf Wochenenden oder Feiertage entfallen, gehören demgegenüber nicht zu den Nichtrückkehrtagen.

Um einen Nichtrückkehrtag handelt es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer während der Dienstreise infolge höherer Gewalt daran gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen (Streik, Unwetter).

Jürgen Bächle
Jürgen Bächle

ist seit 1989 als selbständiger Steuerberater und Experte im internationalen Steuerrecht tätig und seit über 20 Jahren Mitglied im Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes Baden-Württemberg, DSTVBW.

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