Die Entrichtung des gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberanteils zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung eines Arbeitnehmers stellt keinen Arbeitslohn dar, weil die Entrichtung des Arbeitgeberanteils nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu beurteilen ist. Der Arbeitgeber hat seinen Anteil am Gesamtbeitrag aufgrund einer eigenen, ihm aus sozialen Gründen unmittelbar auferlegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu erbringen. Bis dahin besteht Einigkeit.
Der BFH begründet sein Urteil darauf aufbauend, dass der einzelne pflichtversicherte Arbeitnehmer durch „die Zahlung“ (gemeint ist wohl die Zahlung des Arbeitgebers) aus Sicht des BFH weder einen individuellen mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs erfährt. Der Arbeitgeberanteil sei vielmehr „systemnützig“ und bringe den einzelnen Arbeitgebern und ihren Belegschaften Vor- und Nachteile; er werde „von der Gesamtheit der pflichtversicherten Arbeitnehmer mitverdient“ und entsprechend berechnet (so bereits Senatsurteil vom 06.06.2002 – VI R 178/97).
Bei Heranziehung dieser Grundsätze seien die von einem schweizerischen Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer geleisteten überobligatorischen Beiträge zur beruflichen Vorsorge steuerbarer Arbeitslohn. Denn es handele sich bei diesen insbesondere nicht um einen allgemeinen, für Dritte bestimmten Finanzierungsbeitrag, durch den der einzelne Arbeitnehmer weder einen individuellen mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs erfährt. Vielmehr würde der eingezahlte überobligatorische Arbeitgebersparbeitrag dem für den einzelnen Arbeitnehmer geführten Sparguthaben gutgeschrieben, wodurch sich dessen individuelle (Renten-) Leistungen bei Eintritt des Vorsorgefalls „Alter“ erhöhe.
Das ist kaum nachvollziehbar, geht an der Realität vorbei. Denn wir leben nicht im Sozialismus. Auch in Deutschland sind die Arbeitgeberanteile nicht gemeinnützig, sondern haben unmittelbaren Einfluss auf die Anzahl der Beitragsmonate und die Höhe der späteren Rente des Arbeitnehmers. Damit haben auch die Arbeitnehmer in Deutschland einen individuellen Vorteil von den Arbeitgeberbeiträgen, wenngleich die Rente in Deutschland umlagefinanziert ist und nicht kapitalorientiert geleistet wird. Für den Empfänger von Arbeitslohn spielt es steuerlich jedoch keine Rolle, b der Lohn direkt vom Arbeitgeber oder von einem Dritten geleistet wird. Es kommt einzig auf den inhaltlichen Bezug an. Überdies ist die Rente nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 19 EStG resp. Artikel 15 ff. DBA Schweiz zugeordnet.
Der Arbeitgeberanteil ist entgegen dem BFH nicht „systemnützig“ und wird gerade nicht von der Gesamtheit der pflichtversicherten Arbeitnehmer mitverdient, schön wär´s. Deutsche Arbeitgeber klagen darüber, dass sie die Arbeitgeberanteile zur SV aus ihren Erträgen und auf ihre Kosten Lasten, somit ohne Unterstützung durch die Allgemeinheit zu tragen haben. Schon gar nicht hilft ihnen die „Gesamtheit der pflichtversicherten Arbeitnehmer“ dabei, diese Kosten und Lasten zu tragen. Richtig ist in Deutschland vielmehr, dass die „Gesamtheit der pflichtversicherten Arbeitnehmer“ und die Steuerzahler die Altersversorgung der Beamten- und damit Richterschaft tragen, die sich ihrerseits am Aufbau ihrer Altersversorgung nicht beteiligen (müssen). Die Steuerfreiheit der Arbeitgeberanteile ist qua Gesetz auch nicht daran gebunden, dass diese Beiträge „systemnützig“ sind. Es lässt sich ohnehin trefflich darüber streiten, ob das deutsche SV-System „systemnützig“ ist oder eventuell sogar systemfeindlich. Denn das „System“ ist das Ganze. Wenn große Teile der Bevölkerung, vor allem die Privilegierten nicht an der Lastentragung der Altersversorgung beteiligt sind, dann sind zumindest verschiedene Sichtweisen erlaubt.
Richtig ist die Feststellung des BFH, dass die überobligatorischen „Arbeitgeberrisikozuschläge“ (was das nun wieder sein soll, bleibt ungeklärt) die individuellen Ansprüche des einzelnen Arbeitnehmers in den Vorsorgefällen „Tod“ und „Invalidität“ erhöhen. Auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung haben die Anzahl der Beitragsmonate und die Höhe der Beiträge Einfluss auf die Höhe der individuellen Rentenansprüche. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung lässt sich damit jedenfalls nicht begründen.
Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers fließen lt. BFH dann zu, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Versicherungsbeiträge in der Weise leistet, dass ihm ein eigener unentziehbarer Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht. Dem ist zuzustimmen. Es ist jedoch eine andere Frage, ob die Einzahlungen in die Pensionskasse zu einem unentziehbaren Anspruch führen und ob ggf. damit eine Steuerpflicht der Beiträge verbunden ist.
Wer eine Scheidung erlebt, wird dem BFH erklären können, wie unentziehbar der Anspruch ist. Selbstverständlich werden Guthaben bei Pensionskassen in den gesetzlich durchzuführenden Versorgungsausgleich einbezogen und damit dem bisherigen Inhaber ganz oder teilweise entzogen. In der Einzahlungsphase steuerfrei gebliebene Leistungen werden 1:1 in aller Regel mit den Guthaben aus dem Überobligatorium verrechnet. Dabei wird an der Stelle darauf verzichtet, die Regeln des IPR zu den allgemeinen Wirkungen der Ehe zu besprechen. Selbstverständlich sind die Ansprüche entziehbar. Wer vorzeitig das Zeitliche segnet, hat ebenfalls nichts von seiner Rente und auch nicht von dem Guthaben.